Sonderrundschreiben Nr. 16 Hilfen in der Corona-Krise

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Sonderrundschreiben Nr. 16 Hilfen in der Corona-Krise

(Stand: 16. 12. 2020)

BfJ: Vor 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren für die verspätete Offenlegung

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) weist darauf hin, dass vor dem 1.03.2021 keine Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden:
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endet, vor dem 1.3.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. …
Link zur Webseite des BfJ:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Ordnungs Bussgeld Vollstreckung /Jahresabschluesse/ Jahresabschluesse_node.html

Bundesministerium der Finanzen, 15. 12. 2020

Umfangreiche Erweiterung der Corona-Hilfen

Die Überbrückungshilfe III wird nochmals deutlich ausgeweitet. Die verbesserten Konditionen unterstützen jetzt auch die Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberufler, die direkt und indirekt von den Schließungen ab 16. Dezember betroffen sind.

Es gibt zum einen die Novemberhilfe. Sie unterstützt die von den temporären Schließungen direkt, indirekt und mittelbar betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen. Diese Hilfe wird nun – aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 10. Januar 2021 – als Dezemberhilfe für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert.

Zum anderen gibt es die Überbrückungshilfe III. Sie unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge hierfür können rückwirkend bis 31. Januar 2021 gestellt werden. Das Programm wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert. Es gilt nun auch für Unternehmen, die von den Schließungen ab 16. Dezember 2020 betroffen sind.

Jahresabschluss 2020: Bilanz(steuer)rechtliche Überlegungen zum Jahreswechsel

Mit dem 31.12.2020 naht für viele Unternehmen der erste reguläre Bilanzstichtag, an dem sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise in vollem Umfang in der Finanzberichterstattung niederschlagen (müssen). Wie wirken sich die geänderten Rahmenbedingungen auf die Bewertung des Anlage- und des Umlaufvermögens aus? Können aufgrund der Corona-Krise steuerlich wirksame Teilwertabschreibungen geltend gemacht werden? Und welche steuerliche Neuerung gibt es bei planmäßigen Abschreibungen?

I. Stetigkeitsgrundsatz in einer sich stetig verändernden Umwelt

In der handelsrechtlichen Bilanzierung gilt der Grundsatz der Stetigkeit (§ 246 Abs. 3 Satz 1, § 152 Abs. 1 Nr. 6 HGB ). Allerdings kann es angesichts der gravierenden negativen Folgen der Corona-Pandemie und einer etwaigen Beeinträchtigung der Unternehmensentwicklung für das bilanzierende Unternehmen im anstehenden Jahresabschluss gute Gründe geben, wegen der geänderten Verhältnisse die Bilanzpolitik anzupassen. Unternehmen sind mit schwierigen Bedingungen konfrontiert, ohne sie selbst verursacht zu haben oder sich ihnen entziehen zu können, sodass eine Abweichung von der bisherigen Bilanzierung nach § 252 Abs. 2 HGB  gerechtfertigt sein kann. Abweichungen von der bisherigen Bilanzierung können darüber hinaus aus steuerlichen Gründen erforderlich sein oder um dringend notwendige Sanierungsmaßnahmen nicht zu gefährden. Wird der Stetigkeitsgrundsatz durchbrochen, ist dies nach § 384 Abs. 2 Nr. 2 HGB  im Anhang zu erläutern. Nach Auffassung des IDW ist eine Verarbeitung der Erkenntnisse aus der Corona-Krise bei Ermessensentscheidungen wie außerplanmäßigen Abschreibungen keine Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes (IDW, Fachlicher Hinweis Teil 2 vom 25.03.2020); eine „stetigkeitsdurchbrechende“ Änderung der Bilanzpolitik sieht das IDW aber, wenn die Bilanzpolitik bislang die Entstehung stiller Reserven gefördert hat und das nun vermieden werden soll.

II. Abschreibungen im Anlagevermögen

Wurden aufgrund der Corona-Krise die Produktionskapazitäten angepasst, weil sich (globale) Absatzmärkte verändert haben oder gänzlich weggebrochen sind, ist ein außerplanmäßiger Abschreibungsbedarf im Anlagevermögen zu prüfen. Sowohl handels- als auch steuerrechtlich kommt es bekanntlich darauf an, dass eine dauerhafte Wertminderung vorliegt (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB  und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ). Wurden Maschinen oder Anlagen wegen eines nachhaltig geänderten Produktionsprogramms stillgelegt, belastet das aufgrund der zwingenden Abschreibung auf den Veräußerungs- bzw. Schrottwert das handelsrechtliche Ergebnis. Gleichzeitig ergibt sich bei Ausübung des sog. Teilwertabschreibungswahlrechts steuerliches Entlastungspotenzial. Werden Anlagen zwar aktuell nur eingeschränkt genutzt, ist aber nicht klar, ob und wann eine Rückkehr in den „Normalbetrieb“ erfolgt, dienen die allgemeinen Grundsätze zur Dauerhaftigkeit einer Wertminderung als Orientierung. Dauerhaft ist eine Wertminderung, wenn der Zeitwert bzw. Teilwert voraussichtlich während der halben Restnutzungsdauer oder mindestens für fünf Jahre unter den fortgeführten Anschaffungskosten liegt (vgl. BMF vom 02.09.2016, BStBl. I 2016 S. 995 = DB 2016 S. 2143 , Rn. 8 mit Verweis auf  BFH vom 29.04.2009 – I R 74/08 ,  BStBl. II 2009 S. 899  = DB 2009 S. 1792 ).

Steuerlich kann unabhängig von der Handelsbilanz auch bei planmäßigen Abschreibungen durch Inanspruchnahme der neuen degressiven AfA für nach dem 31.12.2019 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Anlagegüter Mehraufwand geltend gemacht werden. Der AfA-Satz beträgt das Zweieinhalbfache des linearen Satzes, begrenzt auf 25%. Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG  ist begrenzt auf die Jahre 2020 und 2021, sodass ein handelsrechtlicher Wechsel der Abschreibungsmethode – auch wegen der zusätzlichen Ergebnisbelastung – wohl regelmäßig nicht vollzogen wird.

Bei Finanzanlagen kann sich außerplanmäßiger Abwertungsbedarf ergeben, da sich bei Beteiligungen und verbundenen Unternehmen die Prognosen für finanzielle Überschüsse aufgrund der Corona-Krise in vielen Fällen verschlechtert haben dürften. Wird in solchen Fällen bei Bewertung mittels Ertragswert- oder DCF-Verfahren ein Wert unterhalb des Buchwerts ermittelt, ist das lt. IDW eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung und Anlass für eine zwingende außerplanmäßige Abschreibung (IDW, Fachlicher Hinweis Teil 2 vom 25.03.2020). In Kapitalgesellschafts-Verbundstrukturen ist hier aber von der steuerlich nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG  unwirksamen Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Satz 3 EStG abzuraten, da bei späterer Wertaufholung die sog. Zuschreibungsfalle des § 8b Abs. 2 Satz 3 i.V.m. 3 Satz 1 KStG zuschnappt und 5% des Ertrags aus der Zuschreibung besteuert werden.

III. Abwertungsbedarf im Umlaufvermögen

Im Vorratsvermögen wirken sich Gemeinkosten für unterausgelastete Maschinen steuerlich direkt als Aufwand aus, da diese „Leerkosten“ nicht als Herstellungskosten aktiviert werden dürfen.

Das strenge Niederstwertprinzip erfordert in der Handelsbilanz außerplanmäßige Abschreibungen bzw. eine verlustfreie Bewertung der Vorräte. Eine verringerte Konsumlaune und ein zurückhaltendes Investitionsklima bei Unternehmen dürften in vielen Fällen zu Abschreibungen wegen gesunkener Veräußerungsfähigkeit oder Gängigkeitsabschlägen führen. Zwar bedarf es für entsprechende Teilwertabschreibungen in der Steuerbilanz einer dauernden Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ), aber bei retrograder Ermittlung unter Zugrundelegung realistischer (Ab-)Verkaufspreise angesichts der voraussichtlich weit über den 31.12.2020 hinaus anhaltenden Pandemie dürfte eine Dauerhaftigkeit regelmäßig vorliegen. Das gilt insb., da im Umlaufvermögen die Wertminderung nur bis zum Bilanzerstellungszeitpunkt bzw. einem vorherigen Verkaufszeitpunkt anhalten muss (BMF vom 02.09.2016, a.a.O., Rn. 16). Da in der Steuerbilanz bei der retrograden Ermittlung nicht nur die noch anfallenden Kosten, sondern auch ein durchschnittlicher Unternehmerlohn zum Abzug kommen, übersteigt die steuerwirksame Teilwertabschreibung die handelsrechtlichen Abschreibungen.

Auch der Forderungsbestand ist wegen teilweise bestehender Liquiditätsengpässe bei (Geschäfts-)Kunden sorgfältig zu analysieren. Ggf. sind auch hier (steuerwirksam) umfangreichere Einzelwertberichtigungen vorzunehmen. Für den danach verbleibenden Bestand sind im Vergleich zum Vorjahr gestiegene Pauschalwertberichtigungen (auch steuerlich) zu berücksichtigen.

IV. Fazit

Abschreibungserfordernisse, ein insgesamt schwieriges wirtschaftliches Umfeld und anhaltende Unsicherheit in Bezug auf die künftige Geschäftsentwicklung dürften die Ergebnisse vieler Unternehmen für das demnächst ablaufende Geschäftsjahr 2020 schwer belasten. Aus steuerlicher Sicht kann es daher ratsam sein, zu prüfen, ob ein für 2020 zu erwartender Verlust sofort liquiditätswirksam genutzt werden kann: Das kann mit einem Antrag auf Berücksichtigung eines vorläufigen (pauschalen) Verlustrücktrags für 2020 gelingen, mit dem bis zu 5 Mio. € vorläufiger Verlustrücktrag 2020 bei der Steuerfestsetzung für den Vz. 2019 abgezogen werden können – eine steuerliche Entlastungsmaßnahme, die zum Liquiditätserhalt der Unternehmen beitragen kann.

Vorgerichtliche Sanierung von Unternehmen – das StaRUG im Überblick

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) vorgelegt (BT-Drucks. 19/24181). Das Gesetz soll in weiten Teilen schon am 1.1.2021 in Kraft treten. Kern des SanInsFoG ist das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG). Das StaRUG ist ein eigenständiger Werkzeugkasten für die präventive Sanierung von Unternehmen. Wichtigste Elemente sind der Restrukturierungsplan und die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens, die von Unternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit in Anspruch genommen werden können.

Hintergrund des neuen Gesetzes

Eine Richtlinie der EU v. 20.6.2019 gibt den nationalen Gesetzgebern die Schaffung verfahrensrechtlicher Grundlagen für die Durch- und Umsetzung von Sanierungen im Vorfeld der Insolvenz bis zum 17.7.2021 vor (Art. 34 Abs. 1 EU-RL). Bei den praxiserprobten Eigenverwaltungs-, Schutzschirm- und Regelinsolvenzverfahren handelt es sich um kollektive gerichtliche Gesamtvollstreckungsverfahren, so dass der deutsche Gesetzgeber zur Umsetzung der Richtlinie ein neues Verfahren schaffen musste.

Auch aus Sicht der Beratungspraxis besteht ein Bedürfnis nach der Schaffung eines außergerichtlichen Verfahrens zur Schuldenbereinigung von Unternehmen in Konstellationen, in denen eine Mehrheit der an außergerichtlichen Sanierungsverhandlungen beteiligten Gläubiger einigungsbereit ist, ein Gläubiger oder eine Gruppe von wenigen Gläubigern aber einen Gesamtvergleich boykottiert.

Modulare Grundstruktur des StaRUG

Das StaRUG konzipiert den präventiven Rahmen „nicht als ein integriertes Verfahren, sondern als einen modularen Verfahrensrahmen, dessen Elemente ein sanierungswilliger Schuldner einzeln in Anspruch nehmen können soll, sofern eine solche Inanspruchnahme nach Einschätzung des Schuldners und der sein Vorhaben unterstützenden Gläubiger als zweckmäßig angesehen wird“ (BT-Drucks. 19/24181 S. 85 f.).

Maßgebliche Eintrittsschwelle zur Inanspruchnahme des präventiven Rahmens ist die drohende Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 18 InsO). Formale Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ist lediglich die Anzeige des Vorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgericht.

Basis des präventiven Rahmens ist der Restrukturierungsplan, der grds. ohne Mitwirkung des Gerichts zustande kommen könnte (§§ 4 ?.). Zu den im Grundsatz fakultativ zur Verfügung stehenden Verfahrenshilfen, bei denen jeweils die Mitwirkung des Restrukturierungsgerichts erforderlich ist, gehören die Planabstimmung (§§ 47 f.), die Vorprüfung (§§ 49 f.), die Vertragsbeendigung (§§ 51 ?.), die Stabilisierung (§§ 56 ?.) und die Planbestätigung (§§ 67 ?.).

Überbrückungshilfen

Überbrückungshilfe Phase 3

Die bisherigen Überbrückungshilfen sollen über das Jahresende hinaus verlängert und ausgeweitet werden. Die geplante Überbrückungshilfe III soll eine Laufzeit von Januar 2021 bis Juni 2021 haben (gemeinsame Pressemitteilung von BMWi und BMF vom 13.11.2020).

Es soll im Vergleich zur Überbrückungshilfe II weitere Verbesserungen geben bspw. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich. Weitere Informationen sollen folgen.

Neuer Baustein: „Neustarthilfe für Soloselbstständige“

Zu den Verbesserungen gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen. Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 5.000 Euro und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab.

Die Überbrückungshilfe III wird erhebliche Verbesserungen für Soloselbständige bringen. Betroffene, zum Beispiel aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können.

Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen.

Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.

Höhe der Neustarthilfe

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro.

Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.

Beispiele:

Jahresumsatz  Referenzumsatz        Neustarthilfe

2019                                                        

ab 34.286 €      20.000 € und mehr    5.000 € (Maximum)

30.000 €           17.500 €                    4.375 €

20.000 €           11.666 €                    2.917 €

10.000 €             5.833 €                    1.458 €

  5.000 €             2.917 €                       729 €

Anrechnung der Neustarthilfe auf Sozialleistungen

Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.

Form der Auszahlung

Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Beispiel: Bei 75 Prozent durchschnittlichem Umsatz im Förderzeitraum müsste eine Soloselbständige, die 4.375 Euro Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen. Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.

Zeitpunkt der Antragstellung

Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.

Positive Fortbestehensprognose – Ab dem 01.01.2021 als Pflicht, sonst droht eine Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung

Von März bis September 2020 war die Insolvenzantragspflicht für überschuldete und zahlungsunfähige Betriebe ausgesetzt, sofern die Insolvenzgründe auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen waren. Für überschuldete, aber nicht zahlungsunfähige Unternehmen wurde die Antragspflicht nochmals bis 31.12.2020 verlängert.

Ab dem 01.01.2021 muss neben der Zahlungsfähigkeit für krisenbehaftete Unternehmen eine positive Fortbestehensprognose vorliegen – andernfalls droht eine Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung.

Wann liegt eine Überschuldung vor? Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Es stellen sich Fragen zur Finanzierung und Tragfähigkeit des Geschäftsmodells. Wie sieht das Geschäftsjahr 2021 unter realistischen Annahmen aus? Welche Finanzierungsnotwendigkeit ergibt sich? Sind die Mittel vorhanden? Können die Mittel eingeholt werden? Kann das Geschäftsmodell langfristig am Markt bestehen?

Was ist Sinn einer Fortbestehensprognose?

Sinn und Zweck ist die Prognose der Zahlungsfähigkeit, also festzustellen ob Unternehmen mit bestehenden, geplanten Produkten, Leistungen, zugehörigen Geschäftsprozessen mittelfristig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zahlungsfähig bleiben. Es gilt zu prüfen, ob die liquiden Mittel (Finanzpotenziale im gewählten Prognosezeitraum) ausreichen, jeweils fällige Verbindlichkeiten (z.B. Löhne, Miete, Energiekosten, Zinszahlungen etc.) zu bedienen.

Die Fortbestehensprognose ist eine Zahlungsfähigkeitsprognose, die auf die Finanzkraft von Unternehmen abzielt, hierin wird ausdrücklich keine Ertragsfähigkeit geprüft. Ertragsfähigkeitsprognosen berücksichtigen, neben Gläubigerschutz, Interessen der Gesellschafter.

Die Fortbestehensprognose (Zahlungsfähigkeitsprognose) prüft fachgerecht, sachgerecht, nachvollziehbar, ob das Schuldnerunternehmen zahlungsunfähig ist, gegebenenfalls per Finanz- und Unternehmensplanung.

Bei positiver Prognose ist Überschuldung aus rechtlicher Sicht ausgeschlossen.

Bei negativem Prognoseergebnis ist der Schuldner drohend zahlungsunfähig, die Erstellung eines Überschuldungsstatus (Überschuldungsbilanz) mit Bewertung von Vermögensgegenständen, Vermögenswerten ist erforderlich.

Deckt das bewertete Vermögen die Schulden ab, so ist ein stilles, offenes „Liquidieren“ möglich. Sind die Schulden nicht durch das bewertete Vermögen gedeckt und ist es nicht möglich die Überschuldung zu beseitigen, besteht Insolvenzantragspflicht. Erste Maßnahmen zum Beseitigen einer Überschuldung.

Beispielsweise Aktivseite erhöhen durch Eigenkapitalfinanzierung nach Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung: Rechtsverbindliche Finanzierungszusage nachweislich „leistungsfähiger“ Gesellschafter, echtem Kapitalzufluss per Einzahlung oder belegter Verringerung des Verbindlichkeitenbestands per „Debt-to-equity-swap“.

Fremdkapitalfinanzierung mit qualifiziertem Nachrang (qualifiziertem Rangrücktritt) mit rechtsverbindlicher Finanzierungszusage oder Vertragsschluss.

Vorgehen bei der Prüfung der positiven Fortbestehensprognose:

Zunächst findet eine Einarbeitung in das bestehende Unternehmenskonzept statt. Daraus wird eine detaillierte GuV-Planung erstellt, bei der Erträge und Aufwendungen monatsweise für das laufende und folgende Geschäftsjahr geplant werden. Wenn diese Planung erstellt wurde, wird auf dieser Basis eine Liquiditätsplanung abgeleitet für das laufende und folgende Geschäftsjahr, aus der geschlossen werden kann, ob eine sogenannte Durchfinanzierung gegeben ist. Es darf keine „Finanzierungslücke“, also eine finanzielle Unterdeckung, entstehen.

Falls ein negatives Ergebnis vorliegt, bestehen folgende Möglichkeiten:

Entwicklung, Bezifferung und Einleitung von Sanierungsmaßnahmen, die mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ zur Herstellung der Durchfinanzierung geeignet sind.

Bei einer positiven Fortbestehensprognose gibt es keine Insolvenzantragspflicht und keine persönliche Haftung der Geschäftsführung.