Sonderrundschreiben Nr. 17 Hilfen in der Corona-Krise

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Sonderrundschreiben Nr. 17 Hilfen in der Corona-Krise

(Stand: 2. 2. 2021)

 

Weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in 2021

Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber erst kürzlich mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) vom 22.12.2020 für den Monat Januar 2021 die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgesetzt, bei denen die Auszahlung der seit dem 1.11.2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht.

Angesichts des nach wie vor kritischen Infektionsgeschehens hat der Gesetzgeber nun, nicht einmal einen Monat später, nochmals die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) ausgesetzt. Hintergrund ist, dass viele Unternehmen zwar Anträge auf COVID-19-Hilfen gestellt haben, angesichts der Fülle der Anträge aber noch keine Zahlung erhalten haben. Dies könnte zur Zahlungsunfähigkeit dieser Unternehmen nach § 17 der Insolvenzordnung (InsO) führen.

Nach der jetzigen Novelle ist für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.04.2021 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages ausgesetzt, soweit in der Zeit vom 01.11.2020 bis zum 28.02.2021 vom Geschäftsleiter ein nicht offensichtlich aussichtsloser Antrag auf COVID-19-Hilfen gestellt wurde oder ein Antrag z.B. aus IT-technischen Gründen nicht gestellt wurde, der Schuldner aber zum Kreis der Antragsberechtigten gehörte. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Aussetzung der Antragspflicht nur gilt, wenn die zu erwartende Hilfsleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife führt, also die Zahlungsfähigkeit uneingeschränkt wiederhergestellt wird und auch keine insolvenzrechtliche Überschuldung besteht.

Für den Antragsgrund der Zahlungsunfähigkeit ist hierbei wichtig, dass aktuell nicht (mehr) per se die Antragspflicht ausgesetzt ist, sondern allenfalls dann, wenn

 

1) grundsätzlich bis spätestens zum 28.02.2021 ein

2) nicht offensichtlich aussichtsloser Hilfsantrag

gestellt wurde,

3) die Krise pandemiebedingt ist und

4) durch die Hilfe die Insolvenzreife beseitigt wird.

Geschäftsleiter sollten also genau prüfen, ob diese deutlich erhöhten Voraussetzungen für eine Aussetzung der Antragspflicht noch erfüllt sind. Geschäftsleitern droht sonst persönlich die Haftung für alle Zahlungen ab Insolvenzreife gemäß des durch das SanInsFoG neu geschaffenen § 15 b InsO.

 

Erleichterung bei Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer

Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer soll auch für das Jahr 2021 ausgesetzt werden können, wenn das jeweilige Unternehmen stark von der Coronavirus-Krise betroffen ist.

Das erfuhr die Deutsche Presse-Agentur aus Regierungskreisen. Die Verlängerung sei ein deutliches Zeichen zur Unterstützung von Unternehmen und ihrer Liquidität, hieß es. Bereits im vergangenen Jahr war die Sondervorauszahlung wegen der Krise ausgesetzt worden.

Hintergrund: Dauerfristverlängerung und Sondervorauszahlung

Das Finanzamt hat Unternehmern auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern (§ 46 UStDV). Die Fristverlängerung ist bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage zu gewähren, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahrs entrichtet (§ 47 UStDV).

 

BMF Schreiben vom 20. 1. 2021 als Link

Überbrückungshilfe vereinfacht und verbessert

Die Überbrückungshilfe III wird nochmals deutlich verbessert: Die Beantragung wird einfacher, die Förderung großzügiger und sie steht mehr Unternehmen zur Verfügung. Auch die besonderen Herausforderungen des Einzelhandels werden berücksichtigt. Außerdem wird die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2021-01-19-ueberbrueckungshilfe-verbessert.html

 

Erleichterung für Offenlegung 2019

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endet, vor dem 1.3.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Hintergrund ist die andauernde COVID-19-Pandemie.

 

Gesetzgebung: Gesetzentwurf zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für VZ 2019

Die Fraktionen CDU/CSU und SPD bereiten einen Gesetzentwurf vor, mit dem die Ende Februar 2021 ablaufende Steuererklärungsfrist des § 149 Abs. 3 AO (sog. beratene Fälle) und die zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 S. 1 AO durch Einfügung einer Übergangsregelung in Art. 97 EGAO – beides beschränkt auf das Kalenderjahr 2019 – um jeweils sechs Monate verlängert wird. Hierzu hat das BMF eine Formulierungshilfe verfasst, die den Fraktionen CDU/CSU und SPD als Basis für einen Gesetzentwurf dienen wird.

 

Kassensysteme

Grundsätzlich müssen Registrierkassen und elektronische Kassensysteme seit dem 01.01.2020 mit einer vom BSI „zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE) ausgestattet sein, um Manipulationen zu verhindern. Da sich die Marktreife von TSE-Systemen verzögerte, wurde der gesetzliche Startzeitpunkt von Bund und Ländern im letzten Jahr untergesetzlich verschoben (BMF-Schreiben vom 06.11.2019: Nichtbeanstandungsfrist bis 30. September 2020).

Das BMF teilte unterjährig mit, dass es keine Notwendigkeit für eine Verlängerung dieser Nichtbeanstandungsfrist sehe.

Aber bei einigen Bundesländern scheint die Kritik aus der Praxis (auch durch den DStV vorgebracht) Gehör gefunden zu haben. Einige Landesfinanzministerien gewähren unter bestimmten Voraussetzungen einen zeitlichen Aufschub mit eigenen Erlassen.

Sie weisen aber darauf hin, dass die technisch notwendige Anpassung und Aufrüstung der Kassen nichtsdestotrotz umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.

 

Sonderregelungen für Grenzpendler

Wenn Arbeitnehmer, wie von den Gesundheitsbehörden empfohlen, vermehrt ihrer Tätigkeit im Home-Office nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt. Das Bundesministerium der Finanzen strebt an, bilaterale Sonderregelungen zu vereinbaren, um den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergeht, zu verhindern.

 

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (BMF vom 22.12.2020)

In weiten Teilen des Bundesgebietes entstehen durch das Coronavirus weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch eine angemessene Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Hinblick auf Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden,ergänzend zum BMF-Schreiben vom 19. März 2020 – IV A 3 – S 0336/19/10007: 002

(BStBl I S. 262) Folgendes:

  1. Stundung im vereinfachten Verfahren

1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. März 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30. Juni 2021 zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.

1.2 In den Fällen der Ziffer 1.1 können über den 30. Juni 2021 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.

1.3 Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für     (Anschluss-)Stundungen nach den Ziffern 1.1 und 1.2 sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

1.4 Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.

  1. Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren

2.1 Wird dem Finanzamt bis zum 31. März 2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30. Juni 2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.

In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.

2.2 Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist in den Fällen der Ziffer 2.1 eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

2.3 Die Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.

  1. Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

  1. Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen

Für Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub außerhalb der Ziffern 1.1 und 1.2 bzw. 2.1. und 2.2 sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb der Ziffer 3 gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31. Dezember 2021 hinaus.

Dieses Schreiben ergänzt das BMF-Schreiben vom 19. März 2020