Börsentipps Juni 2014

Hat sich gegenüber dem Vormonat Wesentliches geändert, was zu einer Änderung der Normstrategie eines Normalanlegers führt? Wohl kaum. Der Euro hat in den letzten beiden Jahren um rd. 14 % aufgewertet und bei den Arbeitskosten hat Deutschland ebenfalls zugelegt, so dass es den Unternehmen schwer fällt die Gewinnlagen weiter auszubauen. Die Hausse läuft rd. 5 Jahre und wird wohl noch etwas dauern, aber nochmals 5 Jahre sind nicht zu erwarten. Die 10-jährigen Bundesanleihen rentieren mit 1,4 %, was einem KGV von rd. 70 entspricht. Das DAX-KGV liegt momentan bei 13,5 der Durchschnitt der letzten 5 Jahre bei 12. Der Ankündigung von Draghi, weitere Zinssenkungen mit dem Kauf von Staatsanleihen wird von Schäuble mit verfassungsrechtlichen Argumenten entgegengetreten. Das Risiko bei Festverzinslichen weiter zu erhöhen, um die Rendite zu erhöhen, ist stark risikobehaftet wie die Mittelstandsanleihen zeigen, also auch kein gangbarer Weg. Die Marktzinsen steigen: Aktuell verzinst sich eine 10-järige US-Staatsanleihe mit rd. 2,6 Prozent, vor einem Jahr lag der Satz bei 1,6 Prozent. Die Ankündigung der amerikanischen Notenbank, den Markt künftig mit weniger zusätzlicher Liquidität zu versorgen, hat seit dem Frühsommer 2013 kräftige Bewegungen an den Finanzmärkten ausgelöst. Für den deutschen Anleger ist es daher per Saldo richtig, den Aktienanteil zu überprüfen und insbesondere nicht hochzufahren. Wacklige Titel sollten durch Dividendentitel ersetzt werden. Hier liegen einige sehr stabile DAX-Werte im Bereich von 3 % bis 5 %.

Wie stets an dieser Stelle diesmal nur eine kritische aber auch humoristische Lebens- und Börsenweisheit (eine fast wahre Geschichte):

Trader vs. Risk Manager

Fünf Trader und fünf Risk Manager reisen mit dem Zug zu einer Konferenz.

Jeder Risk Manager geht zum Billetautomaten und löst ein Fahrschein.

Die fünf Trader aber kaufen zusammen nur ein einziges Ticket.

Kurz bevor der Kontrolleur das Abteil betritt, schließen sich die fünf Trader in die Zugtoilette ein. Als der Kontrolleur die geschlossene Türe sieht, klopft er an und sagt: “Fahrscheine bitte!” Die Trader schieben ihren einzigen Fahrschein unter der Türe durch. Der Kontrolleur, zufrieden das Billet gesehen zu haben, geht weiter.

Die Risk Manager werden darüber richtig wütend.

Auf der Rückfahrt kaufen sich die Risk Manager nur ein einziges Ticket. Die Trader aber kaufen sich gar keines!

Als sie den Zug besteigen, schließen sich die Risk Manager sofort in der Toilette ein. Die Trader schauen dem zu, treten vor die Toilettentüre und klopfen an: “Fahrscheine bitte.”

Darauf schieben die Risk Manager ihren Fahrschein unter der Türe durch, und die Trader laufen zufrieden davon.

Und die Moral von der Geschicht? Die Risk Manager versuchen immer die Methoden der Trader zu übernehmen ohne sie je zu verstehen…

Die von uns bearbeiteten Selbstanzeigen nehmen weiterhin zu. Zum einen machen die Banken Druck und verlangen zeitnah den Nachweis, dass die Erträge hieraus dem Finanzamt gemeldet werden und kündigen die Beendigung der Geschäftsbeziehung an für den Fall, dass dieses nicht geschieht. Verfügungen über Konten, die möglicherweise in bar errichtet wurden, werden nur unbar, also durch Überweisung zugelassen. Auf der anderen Seite entsteht Druck durch die geplante Verschärfung der Selbstanzeige. Wir sind in der Beratung von Selbstanzeigen und der Niederhaltung von Strafverfahren seit Jahren erfolgreich tätig. Beachten Sie bitte, dass auch eine abgestufte Selbstanzeige wie im Fall Hoeneß vergeblich versucht Zeit beansprucht. Wird die erste Schätzung zu niedrig angesetzt, greift die Straffreiheit nicht.

Am 9. 5. 2014 haben die Länderfinanzminister folgendes Eckpunktepapier zur Verschärfung der Selbstanzeige beschlossen:

Die strafbefreiende Selbstanzeige bleibt dem Grundsatz nach erhalten. Die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, wird von 50.000 auf 25.000 Euro gesenkt. Bei darüber liegenden Beträgen wird bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages in Höhe von 10 Prozent von der Strafverfolgung abgesehen. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro sind 15 Prozent Zuschlag zu entrichten, ab einem Hinterziehungsbetrag von 1 Million Euro sogar 20 Prozent. Bisher war ein Zuschlag von 5 Prozent ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro festgelegt.

Daneben soll die Strafverfolgungsverjährung in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Der Steuerhinterzieher muss künftig für die vergangenen zehn Jahre “reinen Tisch machen” und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen, um strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden zu können.

Zudem müssen neben dem hinterzogenen Betrag in Zukunft auch die Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr sofort entrichtet werden, damit Straffreiheit eintritt.

Der Bundesminister der Finanzen unterstützt die Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige. Er wird nunmehr in Abstimmung mit den Ländern auf dieser Grundlage einen Gesetzesvorschlag erarbeiten. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben sich im Einzelnen auf folgende Verschärfungen und Positionen verständigt:

1. Die Berichtigungspflicht erstreckt sich künftig in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren. Damit ist auch die umgehende Nachentrichtung der hinterzogenen für den gesamten Zehnjahreszeitraum zwingend, um Strafbefreiung erlangen zu können.

2. Zu diesem Zweck wird die Strafverfolgungsverjährung durch Änderung des § 376 Absatz 1 AO auch bei einfacher Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt.

3. Künftig kommt in Fällen der schweren Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Absatz 3 AO nur noch ein Absehen von Strafverfolgung bei gleichzeitiger Zahlung des Zuschlages in Betracht. § 371 Absatz 2 AO wird um einen entsprechenden Ausschlusstatbestand ergänzt.

4. Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist künftig nur noch bei einem Hinterziehungsbetrag von bis zu 25.000 Euro möglich. Ab diesem Betrag wird nur noch bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages von der Strafverfolgung abgesehen.

5. Der Zuschlag nach § 398a AO wird abhängig vom Hinterziehungsvolumen wie folgt festgelegt: – Über 25.000 Euro bis 100.000 Euro beträgt er 10 Prozent, – über 100.000 Euro bis 1.000.000 Euro beträgt er 15 Prozent, – über 1.000.000 Euro beträgt er 20 Prozent.

6. Die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr ist künftig zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die strafbefreiende Selbstanzeige.

7. Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch die Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau eine Sperrwirkung für die strafbefreiende Selbstanzeige auslöst ebenso wie eine Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten.

8. Im Bereich der Anmeldesteuern gibt es eine gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender praktischer und rechtlicher Verwerfungen. Insbesondere muss eine berichtigte oder verspätete Steuer(vor)anmeldung, die keine Jahreserklärung ist, als wirksame Teilselbstanzeige gelten können.

9. Ein steuerartenübergreifendes Vollständigkeitsgebot wird nicht befürwortet, da dieses in Anbetracht der erhöhten Anforderungen an die Rechtssicherheit im Strafrecht kaum rechtsklar ausgestaltet werden könnte. Hinzu kommt, dass es nur unter erheblichem Aufwand für die Finanzämter administrierbar und überprüfbar wäre. Aufgrund der bereits bestehenden rechtlichen und praktischen Probleme im Bereich der Anmeldesteuern (insbesondere Umsatzsteuer und Lohnsteuer) müssten diese aus Gründen der Rechtsklarheit aus dem Vollständigkeitsgebot ausgenommen werden, um eine handhabbare Regelung überhaupt zu ermöglichen. Diese Sonderbehandlung der Umsatzsteuer würde zu Verwerfungen hinsichtlich der anderen Steuerarten führen und wäre rechtlich kaum zu begründen.

10. Es wird eine europarechtskonforme steuerliche Anlaufhemmung bei ausländischen Kapitalerträgen mit zeitlicher Befristung eingeführt, deren konkrete rechtliche Umsetzung im Gesetzgebungsverfahren festgelegt wird.

11. Insbesondere wegen verfassungsrechtlicher Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz des Selbstbelastungsverbots und daraus folgender Verwertungsverbote wird von einer Einführung einer Obergrenze für die Wirksamkeit der Selbstanzeige abgesehen. Solche Verwertungsverbote hätten im Besteuerungsverfahren nicht nur im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern auch in administrativer Hinsicht erhebliche negative Auswirkungen.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Auch prüfen wir gerne, ob Sie steuerlich richtig aufgestellt sind. Beachten Sie, dass erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen auf dem Prüfstand stehen und wahrscheinlich nun durch das Bundesverfassungsgericht reduziert werden.