Nichtrückkehr eines Grenzgängers nach DBA-Schweiz (BMF)

Wir sind für viele Grenzgänger und sogenannte Wochenaufenthalter in der Schweiz für deren steuerlichen Belange mandatiert. Spannend ist in diesen Fällen, wann der Mandant über die 60-Tage-Regelung aus der Grenzgängerregelung des DBA herausfällt, was zumeist steuerlich vorteilhaft ist.

Regelmäßiges Thema in den Erstbesprechungen ist die Frage, wann eine arbeitstägliche Rückkehr unzumutbar ist. Zur Definition der Unzumutbarkeit (110 km-Grenze bzw. 3 h Fahrzeit) schweigt sich auch die Kommentarliteratur aus, bislang konnte sich der Mandant gegenüber dem Finanzamt nur auf das TOP 1 der Grenzgängerbesprechung aus 1999 berufen. In der Diskussion mit der Finanzverwaltung war dies ein wahrlich wachsweiches Argument, auch weil die Grenzen nicht klar definiert waren und das Schreiben einen schwer handhabbaren Korridor offenbarte, bei denen es auf die Umstände des Einzelfalls ankam.

Für die Zukunft herrscht nun hoffentlich mehr Klarheit. Die zuständigen Behörden haben vor wenigen Tagen eine Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 15a Abs. 2 DBA-Schweiz veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 25.10.2018). Demnach haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Folgendes vereinbart:

„Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Rückkehr der unselbstständig erwerbstätigen Person nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die kürzeste Straßenentfernung für die einfache Wegstrecke über 100 Kilometer beträgt. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine Rückkehr nach Arbeitsende an den Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die schnellste Verbindung zu den allgemein üblichen Pendelzeiten für die einfache Wegstrecke länger als 1,5 Stunden beträgt. Von einem Nichtrückkehrtag ist bei vorliegender Unzumutbarkeit der Rückkehr nur auszugehen, wenn die unselbstständig erwerbstätige Person glaubhaft macht, dass sie tatsächlich nicht an ihren Wohnsitz zurückgekehrt ist.“

Offensichtlich wird eine Abgrenzung zwischen öffentlichen Verkehrsmitteln und der Fahrt mit dem PKW vorgenommen. Die Entfernung wurde für Fahrten mit dem PKW auf 100 Kilometer festgelegt. Bislang wurde hinsichtlich der Entfernung eine kritische Distanz zwischen 90 und 110 km identifiziert. Und zu guter Letzt: Es fehlen 10 km zugunsten des Steuerpflichtigen, was im Einzelfall entscheidend sein kann!

Diese Konsultationsvereinbarung soll Anwendung finden für Sachverhalte ab dem 1. Januar 2019.

Die Klarstellung ist sehr zu begrüßen. Es verbleiben diverse Stolpersteine in diesem Themenkomplex, die wir bei Bedarf gerne erläutern.