Transparenzregister: Gesetzesänderung zum 1. 8. 2021

Am 01.08.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten. Danach müssen bußgeldbewehrt in Übergangsfristen ausnahmslos nun alle Rechtseinheiten ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zur Eintragung mitteilen. Die bisherigen Mitteilungsfiktionen (insbesondere für Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Ausnahmeregelungen (etwa für GmbH & Co. KG) entfallen ersatzlos.

 

  1. Wer muss was dem Transparenzregister melden?

Prinzip der Eigenverantwortung

Die Meldepflicht zum Transparenzregister nach den Regelungen des Geldwäschegesetzes besteht grundsätzlich für die Gesellschaft selbst.

Meldepflichtige Rechtseinheiten

Nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (wie GmbH), eingetragene Personengesellschaften (etwa: oHG, KG einschließlich GmbH & Co. KG).

Nach neuer Gesetzeslage sind alle vorgenannten Gesellschaften einschließlich etwaiger Mischformen ausnahmslos meldepflichtig. Dies betrifft insbesondere Gesellschaften, die sich bisher auf die sogenannte Meldefiktion über das Handelsregister berufen konnten, also vor allem Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH und der KG.

Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten

Zu melden ist stets der oder die unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft. Nur natürliche Personen können wirtschaftlich Berechtigte sein. Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetztes ist nur diejenige natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar (i) mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, (ii) mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder (iii) auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Kann kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, müssen die fiktiv wirtschaftlich Berechtigten gemeldet werden (z.B. Geschäftsführer der GmbH). Folgende Daten des oder der wirtschaftlich Berechtigten sind zu erheben und dem Transparenzregister zu melden:

Vor- und Nachname,

Geburtsdatum,

Wohnort,

Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und

alle Staatsangehörigkeiten (bisher war eine Staatsangehörigkeit ausreichend).

 

  1. Wann muss die Meldung erfolgen?

Die Meldung des oder der wirtschaftlich Berechtigten hat grundsätzlich unverzüglich zu erfolgen. Dies bedeutet, dass bei jeder Änderung in der Person des wirtschaftlichen Berechtigten die Meldung ohne schuldhaftes Zögern durch die Gesellschaft vorzunehmen ist. Dabei ist darauf zu achten, dass sich stets alle wirtschaftlich Berechtigten aus einer einzigen (und zwar der aktuellsten) Meldung zum Transparenzregister ergeben müssen. Dies hat zur Folge, dass auch wenn sich bei Rechtseinheiten mit mehreren wirtschaftlich Berechtigten nur ein wirtschaftlich Berechtigter ändert, bei der Änderungsmitteilung stets alle wirtschaftlich Berechtigten (erneut) anzugeben sind.

Da aufgrund der Neuregelung nun einige Gesellschaften, die bisher unter die Mitteilungsfiktion (Handelsregister) fielen, selbst meldepflichtig werden, gelten für diese (und nur für diese) folgende Übergangsfristen:

GmbH: 30.06.2022

In allen anderen Fällen (z.B. oHG, KG): 31.12.2022

 

  1. Wie erfolgt die Meldung?

Die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten kann elektronisch und nur nach Registrierung über die Website des Transparenzregisters erfolgen. Ein weitergehendes Formerfordernis, wie etwa beim Handelsregister, ist nicht erforderlich.

 

  1. Was passiert, wenn die Meldung unterbleibt?

Wenn trotz Meldepflicht eine Meldung der wirtschaftlich Berechtigten unterbleibt, kann dies gravierende Auswirkungen haben. Schon das zu späte Melden der wirtschaftlich Berechtigten zieht Bußgelder nach sich. Zudem wird jede Gesellschaft, gegen die ein Bußgeld verhängt wird, auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes namentlich veröffentlicht.

Das Bußgeld bemisst sich nach einem vorgegebenen Katalog und kann bei einfach gelagerten Fällen bis zu EUR 150.000, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis EUR 1 Mio. oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen. Dabei wird zur konkreten Bestimmung der Höhe des Bußgelds der Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes herangezogen.

Danach wird der Regelsatz für einen Verstoß mit den drei Faktoren Vorsatz/Leichtfertigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse und Schwere des Verstoßes multipliziert. Die nach Regelsatz und Faktoren berechnete Geldbuße kann bei Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall zusätzlich erhöht oder ermäßigt werden.