Update zu Schweizer Pensionskassen

Die spannenden Urteile zur Schweizer Pensionskasse wurden endlich im Bundessteuerblatt Nr. 14 vom 22.08.2016 veröffentlicht. Im Einzelnen geht es um folgende Urteile:

1. BFH, Urteil vom 24.09.2013, VI R 6/11: Behandlung überobligatorischer Beiträge nach alter Rechtslage (vor 2005)

2. BFH, Urteil vom 26.11.2014, VIII R 31/10: Austrittsleistung eines Grenzgängers aus einer Schweizer Pensionskasse und Anlagestiftung

3. BFH, Urteil vom 26.11.2014, VIII R 38/10: Kapitalabfindung eines Grenzgängers aus einer Schweizer Pensionskasse ab 2005 mit Unterscheidung von Obligatorium und Überobligatorium

4. BFH, Urteil vom 26.11.2014, VIII R 39/10: Vorbezug eines Grenzgängers für selbstgenutztes Wohneigentum aus privater Pensionskasse ab 2005

5. BFH, Urteil vom 02.12.2014, VIII R 40/11: Austrittsleistung eines Grenzgängers bei Arbeitgeberwechsel in der Schweiz

6. BFH, Urteil vom 26.11.2014, I R 83/11: Vorbezug eines Grenzgängers für selbstgenutztes Wohneigentum aus öffentlich-rechtlichen Pensionskasse

7. BFH, Urteil vom 01.10.2015, X R 43/11: Todesfallleistung einer Schweizer Pensionskasse

Sämtliche Urteile wurden vorinstanzlich vom FG Baden-Württemberg entschieden.

Die lange Dauer zwischen Urteil und Veröffentlichung indiziert, dass die Verwaltung mit der Umsetzung einige Bauchschmerzen hatte. Die Urteile wurden mit einem sehnlich erwarteten begleitenden BMF-Schreiben vom 27.07.2016, IV C 3 – S 2255/07/10005:004 veröffentlicht.

Auf den ersten Blick jedoch ist das Schreiben gelungen: So wird insbesondere eine Gleichbehandlung von Arbeitsverhältnissen bei öffentlich-rechtlichen Pensionskassen und privaten Pensionskassen zementiert. Ergo werden Arbeitnehmer bei Privatunternehmen und bei öffentlichen Unternehmen gleich behandelt und zwar bei Beiträgen in und Leistungen aus der Pensionskasse. Der BFH sah dies anders. Nach unserem Dafürhalten wäre die Sicht des BFH aber mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, weitere Klagen also nur eine Frage der Zeit gewesen: Es kann keinen Unterschied machen, bei welchem Arbeitgeber der Grenzgänger angestellt ist. Im Übrigen gilt auch der Grenzgängerartikel 15a des DBA D/CH (anders als z. B. im Verhältnis zu Frankreich) für beide Berufsgruppen.

Auch die Anwendungsregelungen, weiter unten behandelt, sind für den Grenzgänger erfreulich.

Wie ist vorzugehen?

Es bedarf zukünftig auf jeden Fall der Schattenrechnung der Pensionskasse, um den Gesamtbeitrag zur Pensionskasse in Obligatorium und Überobligatorium aufzuschlüsseln.

Obligatorium: Leistungen aus dem Obligatorium (Säule 2a) sind, wie bisher, unkritisch. Die sog. Öffnungsklausel ist zu prüfen. Hierfür bedarf es einer erheblichen Recherche, um die Einzahlungen vor dem Jahr 2005 nachvollziehen zu können um eine günstige Besteuerung zu erreichen. Auch § 34 EStG kann zu einer Milderung der Besteuerungslast führen. Zu hoffen bleibt, dass die Schweizer Kassen entsprechende Daten liefern. Angesichts der potentiellen Steuerersparnis lohnt die lästige Reche nach den Belegen und die Kontaktaufnahme mit den Pensionskassen. Die während der Erwerbsphase zu zahlenden Beiträge sind als Sonderausgaben abzugsfähig.

Überobligatorium: Leistungen aus dem Überobligatorium (Säule 2b) sind wie Auszahlungen aus einer Kapitallebensversicherung zu behandeln, also entweder ganz steuerfrei oder aber nur mit dem Zinsanteil zu besteuern. Im Regelfall also nur eine sehr geringe Steuerlast. Wenn aber die Auszahlung steuerfrei ist, können (in Zukunft) nicht auch noch die Beiträge in der Erwerbsphase steuerlich abzugsfähig sein. Ansonsten hätte der Grenzgänger den Double-Dip geschafft. Bislang war dies anders.

Todesfallkapital: Wurde kürzlich noch von der Finanzverwaltung in den uns bekannten Fällen behauptet, diese Leistungen seien mit der deutschen gesetzliche Rentenversicherung vergleichbar, war dies bislang schon Quatsch: Die deutsche gesetzliche Rentenversicherung sieht gerade keine Zahlung von Todefallkapital für Hinterbliebene vor. Eine entsprechende Leistung kann nur durch private Vorsorge in Form einer Lebensversicherung erworben werden. Nach Veröffentlichung des oben genannten Urteils bestehen gute Chancen, das Todesfallkapital aus der Schweiz steuerfrei zu stellen oder nur den Zinsanteil versteuern zu müssen. Stringent muss aber nachgewiesen werden, dass der Anspruch auf Todesfallkapital aus überobligatorischen Beiträgen des Verstorbenen erworben wurde und die Zahlung ebenfalls aus dem Überobligatorium stammt. Angesichts der hohen Summen lohnt eine genaue Prüfung durch den Fachberater für Internationales Steuerrecht.

Wechsel der Pensionskasse: Im Regelfall durch Arbeitgeberwechsel in der Schweiz, hier liegt kein Zufluss nach deutschem Recht vor, da das Guthaben direkt transferiert wird. Diese Logik ist nun auch bei der Finanzverwaltung angekommen.

Anwendungsregelung:

Für die Einkommensteuererklärung 2015 bleibt bei den Sonderausgaben alles beim Alten, also hoher Sonderausgabenabzug, da obligatorische und überobligatorische Beiträge abzugsfähig sind. Ab 2016 wird der Sonderausgabenabzug geringer, daher wird oftmals mit einer höheren Steuerlast zu rechnen sein.

Bei den Auszahlungen ist eine Anwendung der neuen günstigen Regelungen bei privaten Pensionskassen in allen offenen Fällen vorzunehmen. Bei öffentlich-rechtlichen Pensionskassen kommt es auf den Einzelfall an.

Aufgrund der Komplexität empfiehlt sich ein spezialisierter Berater. Fehler können aufgrund der Summen, die in den Pensionskassen des Grenzgängers lagern, ein Vielfaches des Beraterhonorars betragen. Eine Mandatierung erfolgt in einem persönlichen Gespräch, aufgrund der hier nur ansatzweise dargelegten Komplexität scheidet eine „kurze Telefonberatung“ aus.

Gerne stehen wir zur Terminvereinbarung zur Verfügung.