Wir hatten zuletzt im Newsletter Juli über die Verlängerung der Homeoffice-Regelung für Grenzgänger für Zwecke der Sozialversicherung informiert. Weiterhin sind demnach für Grenzgänger mehr als 25% deutsches Homeoffice möglich, ohne aus dem Schweizer Vorsorgesystem zu fallen.
Steuerlich hingegen trat die Konsultationsvereinbarung zum 30. 06. 2022 außer Kraft. Demnach ist für die sog. 60-Tage-Fälle wieder ein Aufenthalt vor Ort notwendig, um auf die notwendige Anzahl der Nichtrückkehrtage zu kommen. Ein coronabedingte Kürzung der Nichtrückkehrtage kommt also maximal für den Zeitraum vom 11. 03. 2020 – 30. 06. 2022 in Betracht, sofern auch die übrigen Bedingungen erfüllt sind.
Nunmehr wurde steuerlich mit Datum vom 26. 07. 2022 eine neue Konsultationsvereinbarung getroffen, wonach die Behörden beider Staaten wie folgt übereinkommen: „Es besteht das gemeinsame Verständnis, dass Arbeitstage, an denen eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 1 DBA DE/CH ganztägig am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat arbeitet, nicht als Arbeitstage gelten, an welchen die Person nach Arbeitsende aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Diese Arbeitstage gelten somit nicht als Nichtrückkehrtage im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 2 DBA.“
Die Regelung leuchtet ein und wurde auch immer so von uns vertreten: Wer im Homeoffice arbeitet und das Haus nicht verlässt, kann auch nicht Nichtrückkehren.