Dreiecks- oder Kettenschenkung

Der BFH (Az. II R 37/11) die Möglichkeit der Dreiecks- oder Kettenschenkung bestätigt: Freibeträge gelten im Verhältnis zwischen jedem Schenker und jedem Beschenkten. Deshalb bietet es sich an, innerhalb der Familie einen Umweg bei der Vermögensübertragung zu wählen (sogenannte Kettenschenkung). Die Kettenschenkung wird wegen Gestaltungsmissbrauchs dann nicht anerkannt, wenn die Schenkung mit der Mittelsperson bindend vereinbart wurde. Lassen Sie sich daher hinsichtlich einer wirksamen Gestaltung von uns beraten.