Erbschaftsteuerreform

Das Gesetz zur Erbschaft- und Schenkungsteuerreform tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2016 in Kraft. Im Detail sieht die Reform folgende Eckpunkte vor:

Unternehmensbewertung

Für das vereinfachte Ertragswertverfahren wird ein neuer, fester Kapitalisierungsfaktor von 13,75 gesetzlich festgelegt, der durch Rechtsverordnung geändert werden kann.

Begünstigung von Betriebsvermögen

– Vollverschonung

Um die Vollverschonung (vollständige 100 % – Steuerbefreiung für das begünstigte Vermögen) zu erhalten, darf die betriebliche Einheit nicht mehr als 20 % Verwaltungsvermögen haben. Bei der Bestimmung dieser Quote dürfen Schulden nicht vom Verwaltungsvermögen abgezogen werden. Im Weiteren darf der Erwerb des begünstigten Vermögens nicht mehr als 26 Mio. € betragen und die Lohnsummenregelung (Mindestlohnsumme 700 %; Lohnsummenfrist 7 Jahre) und die Behaltensfrist (7 Jahre) müssen eingehalten werden.

– Regelverschonung

Um die Regelverschonung (teilweise – 85 % – Steuerbefreiung für das begünstigte Vermögen) zu erhalten, darf der Erwerb des begünstigten Vermögens nicht mehr als 26 Mio. € betragen. Im Weiteren muss die Lohnsummenregelung (Mindestlohnsumme 400%; Lohnsummenfrist 5 Jahre) und die Behaltensfrist (5 Jahre) eingehalten werden. Wie in anderen Fällen bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer auch, werden mehrere Erwerbe von unternehmerischen Vermögen von derselben Person innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet. Wenn dabei insgesamt die Grenze von 26 Mio. € überschritten wird, kann der allgemeine Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100% nicht mehr in Anspruch genommen werden.

– Verwaltungsvermögen

Freizeit- und Luxusgegenstände wie Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Kunstwerke, Segelflugzeuge usw. gehören zum (schädlichen) Verwaltungsvermögen. Finanzmittel gehören nur dann zum Verwaltungsvermögen, soweit ihr Wert nach Abzug aller Schulden 15 % des gemeinen Werts des gesamten Unternehmens übersteigt. Für Finanzmittel besteht somit ein Freibetrag in Höhe von 15 % des Unternehmenswerts. Verwaltungsvermögen soll nach der Neuregelung grundsätzlich nicht begünstigt werden, sondern ist voll steuerpflichtig. Es wird aber bis zu 10 % wie steuerrechtlich begünstigtes Betriebsvermögen behandelt. Zur Abmilderung der Nichtbegünstigung von Verwaltungsvermögen wurde eine lnvestitionsklausel (gilt nur bei Erbfällen) geschaffen.

– Lohnsummenregelung

Kleinbetriebe mit bis zu 5 Mitarbeitern werden von der Nachweispflicht des Arbeitsplatzerhalts (Lohnsummenregelung) ausgenommen. Saisonarbeiter bleiben bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl unberücksichtigt. Für Unternehmen zwischen 6 und 15 Beschäftigten gelten Erleichterungen bei der Lohnsummenregelung.

– Großunternehmen

Für Großunternehmen bleibt es bei der vom Bundestag beschlossenen Regelung: Ab einem Betriebsvermögen von 26 Mio. € je Erbfall gibt es eine Bedürfnisprüfung oder alternativ ein Abschmelzungsmodell. Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erbe nachweisen, dass ihn die Zahlung der Erbschaftsteuer überfordern würde. Lässt sich der Erbe auf die Prüfung ein, muss er sein Privatvermögen offenlegen. Sollte der Bedarf nachgewiesen werden, kann die Steuer unter bestimmten        Bedingungen erlassen werden. Beim Abschmelzungsmodell verringert sich der Verschonungsabschlag um einen Prozentpunkt für jede 750.000,00 €‚ die der Erwerb oberhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. € liegt. Keine Verschonung wird gewahrt ab einem Erwerb von 90 Mio. € (bei der Optionsverschonung mit 7 Jahren Haltefrist und einer Lohnsumme von mindestens 700 %) bzw. von 89,75 Mio. € (bei der Regelverschonung mit 5 Jahren Haltefrist und einer Lohnsumme von mindestens 400 %).

– Vorwegabschlag bei Familienunternehmen

Nach der Neuregelung wird für den Erwerb von Anteilen an Familienunternehmen vor Anwendung des Verschonungsabschlags von 85 % bzw. 100 % ein neuer Vorab-Abschlag von maximal 30 % gewährt. Die Gewährung dieses Abschlags setzt jedoch voraus, dass der      Gesellschaftsvertrag bestimmte Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen enthält. Diese gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen müssen mindestens 2 Jahre vor dem Übertragungsstichtag und 20 Jahre nach dem Übertragungsstichtag fortbestehen. Die gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen für den Vorwegabschlag bei Familienunternehmen wurden im Vermittlungsausschuss konkretisiert:

  • Es dürfen höchstens 37,5 % des steuerlichen Gewinns zuzüglich der auf den Anteil entfallenden Ertragsteuer (aber nicht der Erbschaftsteuer) entnehmbar sein.
  • Übertragungen dürfen nur auf Angehörige im Sinne der Abgabenordnung möglich sein.
  • Abfindungen für das Ausscheiden müssen unter dem gemeinen Wert liegen.

Stundungsregelung

Es wird ein Rechtsanspruch auf eine Stundung der Erbschaftsteuer auf begünstigtes Vermögen bis zu 7 Jahren bei Erwerben von Todes wegen eingeführt. Die Stundung erfolgt im ersten Jahr zinslos und erstreckt sich auf die Steuer, die auf das begünstigte Vermögen unabhängig von dessen Wert entfällt. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist.

Unsere Dienstleistungen

Erbrecht, Vermögens- und Unternehmensnachfolge unter Lebenden sowie das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zählen heute zu den wichtigsten Rechtsgebieten, nachdem die sogenannte “Erbengeneration” herangewachsen ist und vielerorts erhebliches Vermögen übertragen werden muss. Dennoch behandeln zahlreiche Bürger die Thematik immer noch als Tabu, während andere die Notwendigkeit des Handelns zwar erkannt haben, sich aber nicht fachkundig beraten lassen und Opfer fehlerhafter rechtlicher Gestaltungen werden. Nicht selten endet dies in einer wirtschaftlichen oder gar familiären Katastrophe. Zusammen mit unserem hausinternen Syndikusanwalt können wir Sie umfassend beraten. Im Rahmen unserer betriebswirtschaftlichen Beratung ist in Erbschaft- und Schenkungsfällen eine Unternehmensbewertung nach dem IDW S1-Standard von hoher Relevanz, da hierdurch der der Erbschaftsteuer zu unterwerfende Unternehmenswert gegenüber dem oben beschriebenen vereinfachten Ertragswertverfahren regelmäßig in erheblichem Umfang steuerwirksam reduziert werden kann.