Erleichterungen bei Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit

Nach der Neufassung des § 21 AufenthG ist für de Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis das Vorliegen eines übergeordneten wirtschaftlichen Interesses oder eines besonderen regionalen Bedürfnisses nicht mehr erforderlich. Die Regelvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (mindestens 250 000 EUR Investition und Schaffung von fünf Arbeitsplätzen) wurden ersatzlos gestrichen.

Künftig kann nach § 21 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Die Beurteilung der Voraussetzungen richtet sich nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung.

Außerdem eröffnet eine neue weitere Regelung (§ 21 Abs. 2a AufenthG) u.a. Absolventen deutscher Hochschulen die Möglichkeit , eine selbständige Tätigkeit im Zusammenhang mit den im Studium erworbenen Kenntnissen aufzunehmen. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 kommt es hierbei nicht an.

Mit diesen Änderungen soll die Zuwanderung von ausländischen Unternehmern mit zukunftsfähigen Konzepten erleichtert werden. Das Gesetz tritt am 01. August 2012 in Kraft.