Überblick
Ab Mai müssen Unternehmen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit wieder rechtzeitig Insolvenzantrag stellen.
Im vergangenen Frühjahr hatte die Bundesregierung pandemiegeschädigter Firmen erlaubt, auf einen Insolvenzantrag zu verzichten. Ursprünglich sollten die Corona-Erleichterungen nur bis Herbst gelten. Doch dann wurde die Rückkehr zur Insolvenznormalität auf Ende 2020 vertagt, später auf den 1. Februar 2021 verschoben und schließlich auf den 1. Mai, wenn auch nur noch für Unternehmen, die auf Auszahlungen aus den Hilfsprogrammen warten.
Bisherige Regelungen (Regelung bis zum 30. September 2020)
Das im März 2020 verkündete Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sah zunächst eine Aussetzung der haftungs- und strafbewehrten Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 vor. Die Aussetzung galt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhte. Zudem war bei einer Zahlungsunfähigkeit erforderlich, dass Aussichten auf deren Beseitigung bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollten die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde durch weitere Regelungen zur Reduzierung von Haftungs- und Anfechtungsrisiken der betroffenen Geschäftsführer, Unternehmen und deren Gläubiger und Geschäftspartner flankiert. Zudem war die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, für drei Monate eingeschränkt.
Regelung vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2020
Im weiteren Verlauf wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 verlängert, dies aber nur für Unternehmen, die überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. Die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde – ebenso wie die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 – durch Regelungen zur Reduzierung von Haftungs- und Anfechtungsrisiken begleitet.
Verlängerung bis zum 30. April 2021
Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zugestimmt. Die Aussetzung gilt für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erwarten können.
Grundsätzliche Voraussetzungen sind
- dass die Anträge auf Hilfeleistungen im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt worden sind
- oder der Geschäftsführer zur Antragstellung berechtigt gewesen wäre, aber die Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich war.
Erforderlich ist weiterhin, dass die Insolvenz auf der COVID-19-Pandemie beruht. Die Insolvenzantragspflicht wird jedoch nicht ausgesetzt, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die mögliche Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist. Die Aussetzung wird zum Schutz der betroffenen Geschäftsführer, Unternehmen und deren Gläubiger und Geschäftspartner – wie auch bereits die vorherige Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – durch weitere Maßnahmen gestützt:
- Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht haften Geschäftsführer nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
- Die Kreditgewährung an von der Covid-19-Pandemie betroffene Unternehmen ist während der Aussetzung nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
Zudem sind während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner nur eingeschränkt anfechtbar.
Anfechtungsschutz bei Stundungen
Ebenfalls verlängert hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates den Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen: Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist.
Vgl. Bundesjustizministerium: