MicroBilG

Das Bundeskabinett hat am 19. September 2012 den Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) verabschiedet.

Kleinstkapitalgesellschaften sind Kapitalgesellschaften, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

  • Umsatzerlöse bis 700.000 Euro,
  • Bilanzsumme bis 350.000 Euro,
  • durchschnittliche Zahl von zehn beschäftigten Arbeitnehmern.

Inhaltlich sieht der Gesetzentwurf folgende wesentlichen Erleichterungen für Kleinstunternehmen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:

  • Vollständiger Verzicht auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz, wenn bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausgewiesen werden,
  • Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata),
  • Wahlrecht, ob die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllt werden soll.