Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform

Steuerfahnder dürfen Internet-Plattformen durchsuchen (BFH Urteil vom 16.05.2013, II R 15/12).

Internet-Handelsplattformen wie Amazon oder Ebay müssen die Daten ihrer Nutzer an die Steuerfahndung herausgeben – auch wenn sie sich vertraglich zur Geheimhaltung verpflichtet haben.

Das hat der Bundesfinanzhof in München entschieden. Firmen hätten kein Recht, die Auskünfte zu verweigern, teilte das oberste deutsche Steuergericht mit. Im konkreten Fall hatte die Steuerfahndung Hannover ein Internethandelshaus aufgefordert, ihr die Namen aller Nutzer zu geben, die pro Jahr Waren für mehr als 17.500 Euro verkauft haben. 17.500 Euro ist die für die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer maßgebliche Grenze.

Zusätzlich sollte das Unternehmen auch die jeweiligen Geburtsdaten und Bankverbindungen nennen sowie die Pseudonyme, mit denen die Verkäufer im Internet auftreten. Dies hatte das Unternehmen abgelehnt und argumentiert, sich mit einem Schwesterunternehmen im Ausland auf Geheimhaltung der Daten geeinigt zu haben. Zudem sei der Zugriff auf die Daten nicht möglich, da sich der Server im Ausland befinde.

“Ebay” ist eine eingetragene Marke der eBay Inc..
“Amazon” ist eine eingetragene Marke der Amazon.com, Inc.