Selbstanzeige verschärft: Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Steuerhinterziehung soll konsequent bekämpft werden. Die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige und zum Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen sollen daher angepasst werden. Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung werden die Ergebnisse der Finanzministerkonferenz vom 9. Mai 2014 umgesetzt, denen das Bundesministerium der Finanzen auf Leitungsebene zugestimmt hat.

Inhaltlich hervorzuheben sind u. a. folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:

  • die steuerliche Anlaufhemmung für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge (§ 170 Absatz 6 AO-E)
  • die Anpassung und Erweiterung der Sperrgründe bei der strafbefreienden Selbstanzeige durch die Aufnahme der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten (§ 371 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a), durch die Aufnahme der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau (§ 371 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d AO), durch die Absenkung der Betragsgrenze auf 25 000 Euro (§ 371 Absatz 2 Nummer 3 AO), durch die Aufnahme der Regelbeispiele des § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 AO (§ 371 Absatz 2 Nummer 4 AO-E)
  • die gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender und praktischer Verwerfungen im Bereich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteueranmeldung (§ 371 Absatz 2a AO-E)
  • die Aufnahme der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 Absatz 3 AO)
  • die Ausdehnung der Strafverfolgungsverjährung auf zehn Jahre in allen Fällen der Steuerhinterziehung (§ 376 Absatz 1 AO)
  • die Staffelung des Zuschlags in § 398a AO abhängig vom Hinterziehungsvolumen (§ 398a AO) und
  • einige redaktionelle Anpassungen (§ 164 Absatz 4, § 374 Absatz 4 und § 378 Absatz 3 AO).
Quelle: BMF 27.08.2014