Sonderrundschreiben Nr. 10 Hilfen in der Corona-Krise

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Sonderrundschreiben Nr. 10 Hilfen in der Corona-Krise

(Stand: 29. 4. 2020)

Entlastung für Gastronomie: Mehrwertsteuer auf Speisen wird gesenkt

Die Bundesregierung hat sich auf eine Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie geeinigt. Ab dem 1. Juli gilt der ermäßigte Satz von sieben Prozent.

Bisher gilt für Speisen, die in einem Restaurant, einem Café oder einer Bar verzehrt werden, ein Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Für Gerichte, die der Gast mitnimmt oder nach Hause bestellt, fallen in der Regel nur 7 Prozent an. Nun soll generell ein Satz von 7 Prozent gelten.

Update: Elterngeld

Damit werdende Eltern, die aufgrund der Corona-Pandemie Verdienstausfälle haben oder die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld nicht mehr einhalten können, keine Nachteile haben, hat der Bundestag mit dem Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der Covid-19-Pandemie (BT-DS. 19/18698) am 22. April 2020 Sonderregelung für die Elternzeit während der Corona-Pandemie verabschiedet, die rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft treten sollen.

Es gibt folgende wesentliche Änderungen für das Elterngeld:

Bislang hatte die Einführung von Kurzarbeit massive Auswirkungen auf das Elterngeld. Zur Berechnung von Elterngeld ist nämlich das Durchschnittseinkommen in den letzten 12 Monaten vor dem Geburtsmonat (sog. Bemessungszeitraum) zu betrachten, §§ 2, 2b BEEG. Zum Einkommen zählen bei Arbeitnehmern grundsätzlich alle lohnsteuerpflichtigen Gehaltsbestandteile. Es umfasst damit grundsätzlich sämtliche Gehaltsbestandteile eines gewöhnlichen Arbeitsverhältnisses. Das Kurzarbeitergeld ist jedoch kein Einkommen in diesem Sinne. Es findet deshalb bei der Berechnung des Elterngeldes keine Berücksichtigung. Fällt eine Kurzarbeitsphase in den Bemessungszeitraum, führt dies zu Einschnitten beim Bezug von Elterngeld.

Für die Höhe des Elterngeldes bleiben nach der nunmehr erfolgten Neuregelung für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 die Einnahmen im Bezugszeitraum unberücksichtigt, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen – insbesondere Kurzarbeitergeld oder ALG 1 – zustehen, das nach der Geburt des Kindes aufgrund der Covid-19 Pandemie weggefallen ist. Das Elterngeld ist insoweit monatlich höchstens so hoch wie der Elterngeldbetrag, der dem Elternteil zustünde, wenn die berechtigte Person keinen Einkommenswegfall aufgrund der Pandemie hätte oder hat.

Ein Elternteil, das eine systemrelevante Tätigkeit ausübt, kann den Bezug von Elterngeld auf Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 aufschieben. Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist dann spätestens bis zum 30. Juni 2021 anzutreten. Als systemrelevante Berufe sollen alle Tätigkeiten angesehen werden, die insbesondere für das öffentliche Leben, die Sicherheit und Ordnung, das Gesundheits- und Pflegesystem, das Bildungs- und Betreuungswesen, den Transport- und Personenverkehr, die Versorgung mit Energie, Wasser, Kommunikation, Lebensmitteln, Waren und Dienstleistungen des täglichen Lebens unabdingbar sind.

Nach § 4 Abs. 3 BEEG besteht die Möglichkeit der Verlängerung der Elternzeit, wenn beide Elternteile in vier aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig in Teilzeit von 25 bis 30 Wochenstunden tätig sind. Dieser Partnerschaftsbonus wird auch weiterhin bestehen bleiben, wenn Elternteile auf Grund der Covid-19 Pandemie ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können.

Update: Kurzarbeitergeld

Änderung der Bezugsdauer auf 21 Monate (16.04.2020)

Mit der am 16.04.2020 verkündeten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (KugBeV) ist die bislang geltende 12-monatige Bezugsdauer nunmehr auf 21 Monate verlängert. Grundlage hierfür ist die Verordnungsermächtigung in § 109 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, wonach der Bezug von Kurzarbeit auf bis zu 24 Monate verlängert werden kann.

Aber Vorsicht: Die Verordnung ist kein Freibrief, aktuelle Kurzarbeitsanzeigen zu verlängern. Diese Verordnung gilt nach § 1 der KugBeV nur für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld vor dem 31.12.2019 entstanden ist.

Zielsetzung war es, insbesondere den Unternehmen, die bereits vor der Corona-Pandemie in Kurzarbeit waren, den weiteren Bezug von Kurzarbeit zu ermöglichen. Bei vielen Unternehmen lief die Bezugsdauer aus und daran hätte sich eine dreimonatige Pause angeschlossen, bevor erneut Kurzarbeit angeordnet werden könnte. Diese Pause der Kurzarbeit hätte für die betroffenen Unternehmen in den allermeisten Fällen existentielle Auswirkungen gehabt.

Um die betroffenen Unternehmen zu schützen, tritt die Verordnung rückwirkend zum 31.01.2020 in Kraft. Sie gilt wie die meisten Corona-Pandemie Maßnahmen des Gesetzgebers nur bis 31.12.2020.

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (22.04.2020)

Die Covid-19 Pandemie trifft die Wirtschaft hart. Nach aktuellem Stand (22.04.2020) haben ca. 725.000 Unternehmen Kurzarbeit beantragt. Für die Arbeitnehmer führt Kurzarbeit, insbesondere Kurzarbeit Null, zu deutlichen finanziellen Einbußen. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 bzw. 67 % des Nettoeinkommens (§ 105 SGB III). Zwar sind zusätzliche Aufstockungsbeiträge des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld möglich, jedoch können viele Arbeitgeber diesen zusätzlichen finanziellen Aufwand derzeit nicht stemmen.

In den letzten Wochen sind vermehrt Forderungen aus Politik und vor allem der Gewerkschaften gekommen, die auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis hin zum vollen Ausgleich des bisherigen Nettoeinkommens zielen, um die Nettoeinbußen für die Arbeitnehmer zu minimieren.

Am 22.04.2020 hat sich die Regierungskoalition nun auf eine Änderung des Kurzarbeitergeldes geeinigt. Gestaffelt nach der Bezugsdauer soll es auf bis zu 80 Prozent und für Eltern auf bis zu 87 Prozent erhöht werden – längstens bis Ende 2020. Die Staffelung ist wie folgt:

Ab dem vierten Monat des Bezugs erfolgt eine Erhöhung auf 70 oder 77 Prozent.

Ab dem siebten Monat des Bezugs erfolgt eine Erhöhung auf 80 oder 87 Prozent.

Die Änderungen des Kurzarbeitergeldes werden nun durch das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorbereitet mit der dann § 105 SGB III angepasst wird.

BMF-Schreiben: Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer; Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Beihilfen und Unterstützungen während der Corona-Krise Folgendes:

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen.

Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR vorliegt. Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nummer 34a, § 8 Absatz 2 Satz 11, § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11 EStG in Anspruch genommen werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

BMF v. 09.04.2020 – IV C 5 – S 2342/20/10009 :001

Hinweis: Die steuerfreien Zahlungen sind nicht sozialversicherungspflichtig.