Sonderrundschreiben Nr. 9 Hilfen in der Corona-Krise
(Stand: 16. 4. 2020)
Unternehmensfinanzierung
KfW-Schnellkredit 2020 (078): Einführung zum 15.04.2020 (Schreiben der KfW)
Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass das Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise um ein weiteres Instrument ergänzt wird. Der neue KfW-Schnellkredit 2020 soll Unternehmen mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten, die durch die Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, durch eine rasche Liquiditätshilfe unterstützen, weshalb die KfW auf eine Risikoprüfung in diesem Programm verzichtet. Das Programm hat die Programmnummer 078 und ist bis zum 31.12.2020 befristet. Der KfW-Schnellkredit 2020 hat folgende Programmeckpunkte:
1. Antragsberechtigte
Der KfW-Schnellkredit 2020 steht Unternehmen mit mehr als 10 Vollzeitbeschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 01.01.2019 am Markt aktiv sind (Datum erste Umsatzerzielung). Das Unternehmen darf zum 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gem. EU-Definition gewesen sein und hat zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufgewiesen. Des Weiteren muss das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017 – 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben; sofern es nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt aktiv gewesen ist, wird dieser Zeitraum herangezogen.
2. Förderfähige Maßnahmen und Förderausschlüsse
Finanziert werden Betriebsmittel und Investitionen. Umschuldungen und Ablösung von Kreditlinienin-anspruchnahmen sind ausgeschlossen. Gewinn- und Dividendenausschüttungen (letztere nur, soweit gesetzlich nicht vorgeschrieben) sind während der Laufzeit des Kredits nicht zulässig. Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse. Weitere Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt. Der KfW-Schnellkredit 2020 ist befristet bis zum 31.12.2020. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Antragsteller zusätzlich zum KfW-Schnellkredit 2020 keinen weiteren KfW-Kredit beantragen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein Wechsel vom KfW-Sonderprogramm 2020 (Programmnummern
037/047/075/076/855) zum KfW-Schnellkredit 2020 (078) ausgeschlossen ist. Eine Kumulierung mit Instrumenten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds oder der aufgrund der
Corona-Krise erweiterten Programme der Bürgschaftsbanken ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Zuschüsse, die im Rahmen der Soforthilfeprogramme des Bundes und der Länder gewährt werden. Bei einer Kumulierung mit diesen Zuschüssen ist die Obergrenze von 800.000 Euro je Unternehmen einzuhalten.
3. Kredithöchstbetrag
Der Kredithöchstbetrag pro Unternehmensgruppe ist auf 25 % des Jahresumsatzes 2019 begrenzt; maximal jedoch auf 500.000 Euro für Unternehmensgruppen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 Mitarbeitern und maximal auf 800.000 Euro für Unternehmensgruppen mit einer Beschäftigtenzahl von über 50 Mitarbeitern. Bis zur Erreichung des Kredithöchstbetrages können höchstens zwei Anträge gestellt werden. Diese sind bei derselben Hausbank einzureichen.
4. Kreditlaufzeit, Vorfälligkeitsentschädigung und Kreditzins
Die Kreditlaufzeit und Zinsbindungsfrist beträgt einheitlich bis zu 10 Jahre mit bis zu 2 tilgungsfreien Anlaufjahren. Eine vorzeitige Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung ist möglich. Es gilt eine einheitliche Zinsmarge in Höhe von 3 % p.a. Der einheitliche Endkreditnehmerzinssatz, der sich an der Kapitalmarktentwicklung orientiert, wird bei Zusage festgelegt. Die erste Veröffentlichung erfolgt 2 Bankarbeitstage vor Beginn der Entgegennahme der Anträge über die Vertriebs- und Serviceplattform bei der KfW.
5. 100-prozentige Haftungsfreistellung und Schadensfallbearbeitung der Hausbank
Die Hausbank wird zu 100 % von der Haftung freigestellt. Dessen ungeachtet bleibt die Hausbank wie bei anderen Krediten mit Haftungsfreistellung verpflichtet, auch nach Eintritt des Schadensfalls die Forderungen gegen den Endkreditnehmer weiter zu verfolgen und dabei die Sorgfalt und Verfahrensweise anzuwenden, die sie auch bei eigenen Darlehen anwendet, mindestens jedoch die bankübliche Sorgfalt und Verfahrensweise.
6. Prüfungsumfang und Bestätigung der Hausbank
Um die beabsichtigte schnelle Kreditgewährung sicherzustellen, ist für die Beantragung keine Risikoprüfung durch die Hausbank vorgesehen. Die Bestellung von Sicherheiten für den KfW-Schnellkredit 2020 ist nicht zulässig. Die Hausbank führt die Know-Your-Customer-Prüfung durch und bestätigt mit Antragstellung, dass die Programmbedingungen eingehalten sind. Im Einzelnen prüft und bestätigt sie folgende Punkte:
• Anzahl der Mitarbeiter größer 10 bzw. Anzahl der Mitarbeiter größer 50
• Höhe des Jahresumsatzes 2019
• Einhaltung des Kredithöchstbetrags
• dass das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017 – 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt hat; sofern es nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt aktiv gewesen ist, wird dieser Zeitraum herangezogen.
• dass gemäß Auskunft einer allgemein anerkannten Auskunftei über die organschaftlichen Vertreter des antragstellenden Unternehmens oder deren geschäftsführende Gesellschafter oder im Falle eines Einzelkaufmanns bei diesem oder über das Unternehmen keine der in der Anlage “Ergänzende Angaben zum Antrag: KfW-Schnellkredit 2020” (Formular Nr. 600 000 4524) aufgeführten Negativmerkmale vorliegen.
7. Antragsunterlagen
Für den Kredit hat der Antragsteller bei der Hausbank die in der Anlage “Ergänzende Angaben zum Antrag: KfW-Schnellkredit 2020” genannten Bestätigungen abzugeben. Die Anlage ist bei der Hausbank einzureichen und verbleibt dort. Alle weiteren Produkteckpunkte entnehmen Sie bitte dem Merkblatt, das Ihnen im KfW Partnerportal zur Verfügung steht. Technisch können Kreditanträge ab dem 22.04.2020 über die Vertriebs- und Serviceplattform bei der KfW gestellt und zugesagt werden. Hausbankkredite, die den Förderkriterien des KfW-Schnellkredits 2020 entsprechen und zwischen dem 15.04.2020 und 21.04.2020 gewährt werden, können über den KfW-Schnellkredit 2020 refinanziert werden, sofern der Kreditantrag bis einschließlich 29.04.2020 bei der KfW gestellt wird.
Schutzschirmverfahren oder Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung?
Warum haben Esprit und Galeria Karstadt Kaufhof die Eröffnung des Schutzschirmverfahrens beantragt? Immerhin verzichten die beiden Unternehmen durch die Inanspruchnahme des Schutzschirmverfahrens sowohl auf die kürzlich beschlossene Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, als auch auf die umfangreichen staatlichen „Schutzschirme“ zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie (Kurzarbeitergeld, KfW-Kredite etc.). Wo also liegen die Vorteile eines Schutzschirmverfahrens?
Auch wenn es gelegentlich immer noch anders dargestellt wird: Das Schutzschirmverfahren ist ein Insolvenzverfahren. Es ist eine besondere Spielart der vorläufigen Eigenverwaltung und soll Unternehmen die Vorbereitung der Sanierung erleichtern. Dafür ordnet das Insolvenzgericht eine Frist von bis zu drei Monaten an, in der das Unternehmen unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und des Gerichts einen Insolvenzplan erstellt. In diesem Zeitraum kann das Unternehmen ungestört weiterwirtschaften, da es keine Vollstreckungsmaßnahmen durch die Gläubiger fürchten muss und selbst Masseverbindlichkeiten begründen kann.
Das Schutzschirmverfahren wird nur eingeleitet, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht zahlungsunfähig ist. Es muss aber zumindest drohend zahlungsunfähig oder überschuldet sein. Daneben ist die Vorlage einer mit Gründen versehenen Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Dritten erforderlich, aus der sich ergibt, dass das drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Dieser Dritte kann z.B. ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sein. Zudem muss die Bescheinigung bestätigen, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Ein wesentlicher Vorteil der gerichtlichen gegenüber der außergerichtlichen Sanierung ist die Nutzung des Insolvenzgeldes. Hierdurch kann das Unternehmen bis zu drei Monate lang ohne Personalkosten fortgeführt werden. Je nach Belegschaftsstärke kann dies erhebliche Sanierungseffekte haben. Liquiditätsschonend wirken daneben auch die Nichtabführung von Steuern und Sozialabgaben sowie die Nichtzahlung von Zinsen und Tilgungen.
Neben der finanzwirtschaftlichen ist auch die operative Sanierung im Insolvenzverfahren einfacher. So können Dauerschuldverhältnisse (wie z.B. Mietverträge) unabhängig von der Restlaufzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Für die Kündigung von Arbeitnehmern ist die Kündigungsfrist ungeachtet der Dauer der Betriebszugehörigkeit auf maximal drei Monate begrenzt. Für Sozialplankosten sind maximal zweieinhalb Monatsgehältern zu leisten. Zudem hat auch die dauerhafte Befreiung von ungesicherten Altverbindlichkeiten (z.B. Pensionsrückstellungen) durch das Insolvenzverfahren einen nicht unwesentlichen Sanierungseffekt.
Das Insolvenzverfahren kann entweder als Regelinsolvenzverfahren oder als Eigenverwaltungsverfahren eröffnet werden. Während bei Ersterem der Insolvenzverwalter „das Ruder übernimmt“, bleibt bei Letzterem die Geschäftsleitung des Unternehmens „im driver’s seat“. In der Eigenverwaltung führt die Geschäftsleitung das Unternehmen in Eigenregie fort. Ihr wird lediglich ein Sachwalter zur Seite gestellt, der sie bei der Durchführung der Eigenverwaltung überwacht und ihr regelmäßig auch beratend zur Seite steht. Ein weiterer nicht zu unterschätzender Vorteil liegt in der Bezeichnung Eigenverwaltung (bzw. Schutzschirm). Während mit einer Insolvenz im klassischen Sinne vor allem das Scheitern des Unternehmers und die Zerschlagung des Betriebes verbunden wird, hat sich die Eigenverwaltung mittlerweile als Sanierungsverfahren etabliert und ist als Begriff auch in der öffentlichen Wahrnehmung kaum noch negativ behaftet. Schließlich ist die Dauer der Eigenverwaltung auf im Regelfall sechs bis acht Monate begrenzt. Auch dies wirkt sich positiv auf die Geschäftsbeziehungen des Unternehmens aus, da die Geschäftspartner dem Unternehmen eher erhalten bleiben als in einer über mehrere Jahre andauernden Regelinsolvenz.
Unternehmen sorgen sich häufig, dass ihnen in der Eigenverwaltung Lieferanten und Kunden abspringen könnten – Lieferanten, weil sie in der Eigenverwaltung bereits gelieferte Ware nicht mehr vollständig bezahlt bekommen, und Kunden, weil sie durch die Insolvenz das Vertrauen in das Unternehmen verlieren.
Diese Bedenken sind selten gerechtfertigt. Lieferanten haben in den allermeisten Fällen ein Interesse daran, das Unternehmen auch weiterhin zu beliefern, da sie sonst neue Absatzkanäle erschließen müssten, was mit Aufwand und Ertragsverlust verbunden ist. Auch Kunden reagieren in der Regel nicht negativ auf die Eigenverwaltung, wenn klar und frühzeitig kommuniziert wird, welche Sanierungsmaßnahmen geplant sind. Insbesondere wenn eine gewisse Abhängigkeit des Kunden vom insolvenzbedrohten Unternehmen (z.B. bei Zuliefererketten) besteht, hat der Kunde ein eigenes Interesse daran, dass das betreffende Unternehmen weiterhin liefert. In solchen Fällen sind Kunden nicht selten bereit, liquiditätsstützende Maßnahmen (z.B. Kauf der Lagerbestände) zu ergreifen. Auch Verlustübernahmen durch Kunden sind möglich, wenn aufgezeigt werden kann, dass die Deckungsbeiträge, die mit dem Kunden erzielt werden, nicht ausreichen, um die Kosten zu decken.
Das Schutzschirmverfahren ist nur eine besondere Spielart der vorläufigen Eigenverwaltung. Alternativ kann das vorläufigen Insolvenzverfahren auch als (reguläre) vorläufige Eigenverwaltung durchgeführt werden. Die Vorteile des Schutzschirmverfahren gegenüber der vorläufigen Eigenverwaltung sind überschaubar. Häufig hat das zu sanierende Unternehmen ein Interesse daran, einen „eigenen“ Sachwalter mitzubringen. Diese Möglichkeit ist für das Schutzschirmverfahren gesetzlich festgelegt.
Auch wenn nicht ausdrücklich vorgesehen, wird aber auch in der regulären Eigenverwaltung durch frühzeitige Abstimmung mit dem Gericht in der Regel derjenige zum Sachwalter bestellt, den das antragstellende Unternehmen dem Gericht vorschlägt. Zur Not kann der Sachwalter durch einen einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses durchgesetzt werden. Ein weiterer Vorteil ist es, im Schutzschirmverfahren unter erleichterten Voraussetzungen Masseverbindlichkeiten begründen zu können. Hierzu bedarf es einer besonderen gerichtlichen Ermächtigung, die bei frühzeitiger Abstimmung mit dem Gericht ähnlich auch in der (regulären) vorläufigen Eigenverwaltung erteilt werden kann.
Ein spezifischer Nachteil des Schutzschirmverfahrens liegt in der Verpflichtung, vor Einleitung eines Schutzschirmverfahrens eine Bescheinigung erstellen zu lassen, die bestätigt, dass keine Zahlungsunfähigkeit besteht und dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Dadurch entstehen erhebliche Zusatzkosten; zudem verzögert sich die Verfahrenseinleitung regelmäßig um zwei bis vier Wochen.
Daneben entsteht im Schutzschirmverfahren nach Antragstellung ein erheblicher Zeitdruck, da innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung ein Insolvenzplan vorzulegen ist. Einen solchen Zeitdruck gibt es demgegenüber bei der (vorläufigen) Eigenverwaltung nicht, auch wenn hier regelmäßig frühzeitig mit der Erstellung des Insolvenzplans angefangen wird.
Der Grund, warum Unternehmen dennoch zum Schutzschirmverfahren greifen, dürfte in den meisten Fällen ein psychologischer sein. Der Begriff Schutzschirm suggeriert, dass das betreffende Unternehmen nur eine kurze Atempause braucht, um saniert fortgeführt zu werden. Da das Schutzschirmverfahren – im Unterschied zum (regulären) vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren – zwar bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber nicht bei Zahlungsunfähigkeit eröffnet wird, wird dann oft angenommen, dass es „vielleicht doch nicht so schlimm“ ist.
Corona: Auswirkungen auf die Rechnungslegung
Welche besonderen Auswirkungen der Corona-Pandemie ergeben sich für den Jahresabschluss einer kleinen bzw. Kleinstkapitalgesellschaft oder für eine Gesellschaft,
die ihren Jahresabschluss nach den für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen
Vorschriften aufstellt?
Die gesetzlichen Vertreter kleiner Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) sind nach § 264 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 HGB nicht verpflichtet, einen Lagebericht aufzustellen. Gemäß § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB brauchen sie zudem keinen Nachtragsbericht (§ 285 Nr. 33 HGB) in den Anhang aufzunehmen. Für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a Abs. 1 HGB) sind weder ein Lagebericht (§ 267a Abs. 2 i.V.m. § 264 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 HGB) noch ein Anhang erforderlich (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB). Dies gilt auch für Gesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den für alle Kaufleute geltenden handelsrechtliche Vorschriften aufstellen (z.B. nicht haftungsbeschränkte Personenhandels-gesellschaften oder Gesellschaften, die im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses von den Befreiungsvorschriften der §§ 264
Abs. 3, 264b HGB Gebrauch machen). Insofern ist fraglich, ob sich gleichwohl Berichtspflichten aufgrund der Corona-Pandemie für solche Gesellschaften ergeben.
Aufgrund der expliziten gesetzlichen Befreiungsvorschriften in Bezug auf Nachtrags- bzw. Lageberichterstattung ist (Betroffenheit unterstellt; vgl. Frage 2.1.1.) keine entsprechende Berichterstattung erforderlich. Bestehen allerdings wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit Ereignissen und Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können (sog. bestandsgefährdende Risiken), muss der Bilanzierende darüber berichten (IDW PS 270 n.F., Tz. 9).
Kleine Kapitalgesellschaften haben eine solche Berichterstattung in den Anhang aufzunehmen. Für Kleinstgesellschaften und Gesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften aufstellen, ist die Berichterstattung z.B. unterhalb der Bilanz wiederzugeben.
Im Anhang ist über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, unter Angabe ihrer Art und finanziellen Auswirkungen zu berichten (§§ 285 Nr. 33 HGB). Generell ist ein Vorgang von besonderer Bedeutung, wenn seine Auswirkungen geeignet sind, das Bild, das der Abschluss zum Abschlussstichtag vermittelt, zu beeinflussen und ohne die Nachtragsberichterstattung die Entwicklung nach dem Abschlussstichtag von den Abschlussadressaten wesentlich anders beurteilt werden würde. Welche Angaben sind zur Erfüllung dieser Anforderung im Einzelnen erforderlich?
Bei der Darstellung der Art des Vorgangs ist ein allgemeiner Hinweis auf die Corona-Pandemie ausreichend. Bei der Darstellung der finanziellen Auswirkungen sind die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu berücksichtigen, soweit diese jeweils betroffen sind. Konkrete quantitative Angaben sind nicht erforderlich, eine qualitative Berichterstattung ist ausreichend. Die verbalen Ausführungen müssen aber hinreichend die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens insgesamt bzw. die drei Teillagen (falls betroffen) verdeutlichen. Maßstab hierfür ist der Zweck der Vorschrift, den Adressaten zumindest grundlegende Hinweise für die weitere Entwicklung des Unternehmens als Grundlage ihrer Entscheidungen zu geben. Insofern erstreckt sich auch der Zeitraum, für welchen die finanziellen Auswirkungen darzustellen sind, sachgerechter
Weise vom Beginn des Folgegeschäftsjahres bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Aufstellung des Jahresabschlusses (im Falle prüfungspflichtiger Unternehmen ist dies der Zeitpunkt
der Erteilung des Bestätigungsvermerks). Zur Berücksichtigung von Vorgängen von besonderer Bedeutung, die danach, aber bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses
eingetreten sind.
Kann auf einen ansonsten verpflichtenden Nachtragsbericht im Anhang (§ 285 Nr. 33 HGB) mit Verweis auf die Berichterstattung im Lagebericht verzichtet werden?
Eine explizite Verweismöglichkeit und einen Verzicht auf die Berichterstattung in einem der Berichtselemente sieht das HGB nicht vor. Somit ist grundsätzlich der jeweils einschlägigen
Berichterstattungspflicht sowohl im Anhang als auch im Lagebericht nachzukommen. Aufgrund der ähnlich gelagerten Berichtsinhalte sind dabei Doppelungen nicht auszuschließen. Zur Erhöhung der Transparenz für die Adressaten – zukunftsbezogene Informationen zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie an einer zentralen Stelle – wird es im Schrifttum indes als zulässig angesehen, im Nachtragsbericht auf die Darstellungen im Lagebericht zu verweisen, falls ansonsten identische Angaben an beiden Stellen aufzunehmen wären. Der Verweis im Nachtragsbericht muss eindeutig und klar erkennbar sein.
Insolvenzgefahr: Liquiditätsplanung in der Corona-Krise
Das Gebot der Stunde für Unternehmen lautet: Liquiditätssicherung und Liquiditätsplanung. Die Corona-Pandemie sorgt branchenübergreifend für Umsatzrückgänge und Umsatzausfälle. Darlehen sind zwar so schnell verfügbar wie selten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Miet- und Darlehensraten ausgesetzt und Steuern gestundet werden. Doch wieviel Liquidität benötigt mein Unternehmen? Und: Wird sie ausreichen, um die Krise zu überstehen? Gerade für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zeigt sich zudem, dass Fördermittel der KfW ohne persönliche Haftung kaum zu erlangen sind.
Insolvenzantragspflicht
Nach § 1 COVInsAG ist die Insolvenzantragspflicht bis 30.09.2020 unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt. Dies gilt sowohl für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) als auch den der Überschuldung (§ 19 InsO). Außerdem ist die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen für Zahlungen in der Krise weitgehend ausgeschlossen.
Die Insolvenzantragspflicht und die Haftung sind nur ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Da dies schwer zu beweisen ist, stellt das Gesetz eine Vermutung auf: Lag am 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit vor, wird vermutet, dass eine bis zum 30.9.2020 eintretende Insolvenzreife auf dem Corona-Virus beruht und Sanierungschancen bestehen. Die Vermutung kann widerlegt werden. Allerdings sind nach der Gesetzesbegründung an einen solchen Gegenbeweis höchste Anforderungen zu stellen.
Daraus folgt: Steht fest, dass am 31.12.2019 Zahlungsfähigkeit gegeben war, sind Insolvenzantragspflicht und Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.
Dokumentation
Gefordert ist also eine sorgfältige Dokumentation der Liquiditätsüberwachung zum Jahreswechsel 2019/2020. Anhand einer Liquiditätsplanung ist nachzuweisen, dass am 31.12.2019 der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit nicht vorlag. Gelingt dies, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Stellung eines Insolvenzantrages für die Geltungsdauer des COVInsAG nicht erforderlich ist.
Gesetzliche Insolvenzgründe als Maßstab
Der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Unternehmen nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist dies dann der Fall, wenn die Liquidität zum Bewertungsstichtag nicht ausreicht, um 90% der fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen und sich daran innerhalb von drei Wochen nichts ändert.
Zur Ermittlung der Zahlungsfähigkeit verlangt die Rechtsprechung eine gemischte Zeitpunkt-Zeitraum-Betrachtung. Dabei sind neben den zum Stichtag vorhandenen flüssigen Mitteln (Aktiva I) und fälligen Verbindlichkeiten (Passiva I) sowohl die innerhalb dieser drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten (Passiva II) als auch die in dieser Zeit eingehende Liquidität (Aktiva II) zu berücksichtigen.
Ergibt sich aus diesem Finanzstatus, dass zu keinem Zeitpunkt eine Liquiditätsunterdeckung besteht, ist die Gesellschaft nicht zahlungsunfähig. Andernfalls verlangt die Rechtsprechung, dass zur Prüfung der Zahlungsfähigkeit eine 13-Wochen-Planung aufgestellt wird. Aus dieser muss sich ergeben, dass das Unternehmen nachhaltig durchfinanziert ist.
Der Insolvenzgrund der Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden der Gesellschaft deckt (sog. rechnerische Überschuldung) und für das Unternehmen keine positive Fortführungsprognose vorliegt. Notwendig ist die Aufstellung eines validen Unternehmenskonzeptes und eines darauf aufbauenden Finanzplans. Aus diesem muss sich mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ergeben, dass das schuldnerische Unternehmen mittelfristig zahlungsfähig ist. Prognosezeitraum ist mindestens das laufende und das folgende Geschäftsjahr.
Besteht für diesen Zeitraum keine positive Fortführungsprognose, ist anhand von Liquidationswerten – nicht mehr anhand von Fortführungswerten – zu prüfen, ob das Vermögen noch die Schulden des Unternehmens deckt. Die Erfahrung zeigt, dass im Falle einer negativen Fortführungsprognose und der daher notwenigen Abwertung (Liquidationswerte) der Aktiva regelmäßig eine rechnerische Überschuldung vorliegt. Entscheidend ist daher das Ergebnis der Fortführungsprognose: Ist es negativ, löst dies regelmäßig den Insolvenzgrund der Überschuldung aus.
Planung
Für die erforderliche Planung gibt es nur praktisch keine gesetzlichen Vorgaben. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH und der Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
1. 13-Wochen-Liquiditätsplanung
In einem ersten Schritt wird der Ist-Zustand der Zahlungsfähigkeit ermittelt.
2. Planung Real Case
Ist das Unternehmen anhand der 13-Wochen-Planung durchfinanziert, ist eine integrierte Unternehmensplanung aufzustellen. Hierfür wird anhand bekannter Umstände und Zahlen sowie Erfahrungswerten ein aus Sicht des Kaufmanns realistisches Szenario für das laufende und das folgende Geschäftsjahr entwickelt. Umzusetzende Maßnahmen sind zu benennen und die daraus zu erwarteten Effekte in der Planung zu berücksichtigen.
3. Plan B (Worst-Case-Szenario)
Sodann ist ein Plan B-Szenario zu definieren. Hierzu wird das Real-Case-Szenario um nicht sichere Annahmen bereinigt. Zusätzlich werden Risiken berücksichtigt, die möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Dementsprechend sind andere Maßnahmen zu definieren, die erforderlich sind, um den Fortbestand des Unternehmens zu gewährleisten.
4. Zeitpunkt für Wechsel Plan B
Die Erfahrung zeigt, dass oft zulange am Real-Case-Szenario festgehalten wird. Entscheidend ist daher, zu definieren, bei Eintritt welcher Bedingungen in jedem Falle der Wechsel zu Plan B nötig ist, um diesen Plan B überhaupt noch umsetzen zu können.