Sonderrundschreiben Nr. 12 Hilfen in der Corona-Krise

Für Beratungsgespräche können wir unseren Mandanten auch eine Videokonferenz über GoToMeeting oder Skype anbieten.

 

Sonderrundschreiben Nr. 12 Hilfen in der Corona-Krise

(Stand: 2. 6. 2020)

Coronavirus: Geförderte Beratung durch Unkelbach Treuhand mit bis zu 4.000 Euro Förderung

Wir wurden durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zertifiziert, um diese Beratungen durchzuführen zu können.

Das Förderprogramm mit dem Namen „Förderung unternehmerischen Know-hows“ fasst die bisherigen Programme „Förderung unternehmerischen Know-hows durch Unternehmensberatung“, „Gründercoaching Deutschland“, „Turn-Around-Beratung“ und „Runder Tisch“ zusammen. Zuständig für die Umsetzung des Programms ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Maßnahme wird aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) der Europäischen Union kofinanziert.

Das Förderprogramm richtet sich an Unternehmen, die bereits gegründet sind. Beratungen vor einer Gründung können nicht mit diesem Programm bezuschusst werden. Die Bundesländer bieten jedoch Zuschüsse zu den Beratungskosten und/oder eine kostenfreie Gründungsberatung für die Vorgründungsphase an.

Die Beratung für Jungunternehmen und Bestandsunternehmen kann im Rahmen der folgenden Beratungsschwerpunkte gefördert werden:

 

Allgemeine Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung.

Spezielle Beratungen um strukturellen Ungleichheiten zu begegnen, können zusätzlich zu den Themen einer allgemeinen Beratung weitere Beratungsleistungen gefördert werden. Hierzu gehören Beratungen von Unternehmen, die

von Frauen geführt werden.

von Migrantinnen oder Migranten geführt werden.

von Unternehmern/innen mit anerkannter Behinderung geführt werden.

zur besseren betrieblichen Integration von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit Migrationshintergrund beitragen.

zur Arbeitsgestaltung für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Behinderung beitragen.

zur Fachkräftegewinnung und -sicherung beitragen.

zur Gleichstellung und besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen.

zur alternsgerechten Gestaltung der Arbeit beitragen.

zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz beitragen.

Unternehmen in Schwierigkeiten können eine Förderung, für eine Unternehmenssicherungsberatung zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit erhalten. Zusätzlich können Unternehmen in Schwierigkeiten zur Vertiefung der Maßnahmen einer Unternehmenssicherungsberatung eine weitere Folgeberatung zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung gefördert werden. Bestandsunternehmen dürfen pro Beratungsschwerpunkt nicht mehr als fünf Tage in Anspruch nehmen. Die Beratungstage müssen nicht aufeinanderfolgen. Die Berichterstellung sowie die Reisezeiten können außerhalb dieses Zeitrahmens liegen. Diese Begrenzung gilt nicht für Jungunternehmen oder Unternehmen in Schwierigkeiten. Hier kann die Maßnahme über den gesamten Förderzeitraum (maximal 6 Monate) durchgeführt und abgerechnet werden.

Alle Unternehmen können bis zur Ausschöpfung der jeweils maximal förderfähigen Beratungskosten (Bemessungsgrundlage) pro Beratungsschwerpunkt mehrere Anträge auf Förderung stellen. Die jeweilige Fördermaßnahme muss als Einzelberatung durchgeführt werden, Seminare oder Workshops werden nicht berücksichtigt. Die Beratungsleistung muss vom Berater in einem schriftlichen Beratungsbericht dokumentiert werden.

Nicht gefördert werden Beratungen, die:

ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen einschließlich Mitteln der Strukturfonds und des ESF finanziert werden,

Vermittlungstätigkeiten beinhalten und/oder deren Zweck auf den Erwerb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist, die von den Beraterinnen oder Beratern selbst vertrieben werden,

überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten, wie z. B. die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen oder Buchführungsarbeiten zum Inhalt haben,

überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben,

den Verkauf/Vertrieb von Gütern oder Dienstleistungen, insbesondere individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) sowie sonstige Umsatz steigernde Maßnahmen einschließlich des entsprechenden Marketings von Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten, Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Inhalt haben,

ethisch-moralisch nicht vertretbare oder gegen Recht und Ordnung verstoßende Inhalte zum Gegenstand haben.

Vor Antragstellung müssen Jungunternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten ein kostenloses Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner über die Zuwendungsvoraussetzungen führen. Bestandsunternehmen ist es freigestellt ein Informationsgespräch in Anspruch zu nehmen. Die Auswahl des regionalen Ansprechpartners ist den jeweiligen Unternehmen überlassen. Es muss sich um einen bei einer Leitstelle registrierten regionalen Ansprechpartner handeln, der auf der „Liste Regionalpartner der Leitstelle“ (siehe Reiter „Publikationen“ unter „Informationen zum Thema“) steht.

Zwischen Gespräch und Antragstellung dürfen nicht mehr als drei Monate liegen.

Anträge auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer geplanten Beratung können nur online über die Antragsplattform des BAFA gestellt werden (siehe Reiter „Formulare“). Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist das beratene Unternehmen.

Die eingeschaltete Leitstelle prüft vorab die formalen Fördervoraussetzungen und informiert das Unternehmen über das Ergebnis, die Bedingungen der Förderungen sowie die Vorlagefristen für den Verwendungsnachweis. Anschließend leitet sie die Unterlagen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Entscheidung weiter.

Erst nach Erhalt dieser unverbindlichen Inaussichtstellung der Förderung kann mit der Beratung begonnen werden, ansonsten kann kein Zuschuss gewährt werden. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Als Beginn der Beratung zählt auch der Abschluss eines Vertrages über die zu erbringende Maßnahme.

Erfahrungsgemäß sind die Fördertöpfe schnell leer, es gilt also das sog. Windhundprinzip, also nehmen Sie bei Bedarf umgehend Kontakt mit uns auf.

Auswirkungen der Coronakrise auf Grenzgänger in die Schweiz und Aufenthalter in der Schweiz.

Wir betreuen viele Arbeitnehmer, die als Grenzgänger oder Aufenthalter in der Schweiz tätig sind. Nach unserer Einschätzung können sich für Grenzgänger und Aufenthalter aus der coronabedingten, vermehrten Arbeitstätigkeit im Homeoffice, teils gravierende steuerliche Auswirkungen ergeben. Während z. B. mit Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und Österreich bereits entsprechende Verständigungsvereinbarungen zur Vermeidung einer coronabedingten Doppelbesteuerung geschlossen wurden, stehen diese (Stand: 29. 05. 2020) in Bezug auf die Schweiz noch aus. Aus der lokalen Tageszeitung (Badische Zeitung vom 27. 05. 2020) war allerdings zu erfahren, dass eine entsprechende Verständigungsvereinbarung demnächst zu erwarten sei. Sie ist aber noch nicht veröffentlicht. Nach unserer Auffassung ergeben sich folgende Steuerimplikationen.

  1. Grenzgänger

Hier stellt sich die Frage der steuerlichen Auswirkungen, wenn der Grenzgänger nicht mehr arbeitstäglich die Grenze passiert. Das BMF hat in den Corona-FAQ vom 06. 05. 2020 frühzeitig zu erkennen gegeben, dass sich an dem Grenzgängerstatus nichts ändert, solange sich auf das Kalenderjahr bezogen noch eine Mindestzahl von Pendelbewegungen (d.h. hin und zurück) über die Grenze (eine pro Woche oder fünf im Monat) ergibt. Dies sollte für die Mehrheit der Grenzgänger auf Jahressicht kein Problem sein, sollte es mit den Lockerungen der Reisebeschränkungen so weitergehen.

 

Weiterhin ergeben sich sozialversicherungsrechtliche Herausforderungen, wenn die Tätigkeit in Deutschland 25 % der gesamten Tätigkeit überschreitet. Es käme dann zu einer Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Nach einer Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf eine entsprechende Anfrage des Bundestagsabgeordneten Felix Schreiner, soll es jedoch durch coronabedingte Homeofficetage in Deutschland nicht zu einem Wechsel der Sozialversicherungspflicht kommen (so der Südkurier vom 24. 03. 2020).

  1. Aufenthalter

Hier ist die Lage sehr viel gravierender. Zur Erinnerung: Nach der Prüfreihenfolge des DBA geht die Grenzgängerregelung in Art. 15a Abs. 1 DBA D/CH dem Art. 15 DBA D/CH vor. Über die Anwendung der 60-Tage-Regelung fällt der Arbeitnehmer dann aus dem Grenzgängerartikel heraus und landet wieder im Artikel 15 Abs. 1 („normaler Angestellter“), bzw. Artikel 15 Abs. 4 DBA D/CH (sofern leitender Angestellter). Auch für Angestellte im öffentlichen Dienst ist über Artikel 19 Abs. 5 DBA D/CH zunächst die Grenzgängerregelung zu prüfen.

Es sind zwei Szenarien denkbar, vorbehaltlich weiterer Äußerungen des BMF oder der OFD.

2.1. Kleiner 60 Nichtrückkehrtage

Worst-Case-Szenario: Der Steuerpflichtige erreicht aufgrund der vielen Homeofficetage die notwendigen 60 Nichtrückkehrtage nicht. Es verbleibt dann nur die Anwendung der Grenzgängerregelung, also wird der Schweizer Arbeitslohn voll auf deutsches Steuerniveau hochgeschleust unter Anrechnung einer Schweizer Quellensteuer von 4,5 %. Sollte die Mindestanzahl an Pendelbewegungen (s. o.) nicht erfüllt werden, entfällt sogar die Anrechnung der Quellensteuer.

Das ist ärgerlich, denn im Regelfall erheben die Schweizer in derartigen Fällen die volle Quellensteuer. Auf die deutsche Einkommensteuer kann aber eindeutig in einem Grenzgängerfall nur 4,5 % Quellensteuer angerechnet werden. Für eine aus deutscher Sicht abkommenswidrig (zu hoch) einbehaltene Quellensteuer scheidet eine Anrechnung aus. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalter weiterhin die Kosten der Unterkunft in der Schweiz zahlt, ohne den Nutzen einer günstigeren Besteuerung in der Schweiz.

2.2. Größer 60 Nichtrückkehrtage

Denkbar ist aber auch, dass der Aufenthalter die 60 Nichtrückkehrtage in 2019, trotz mehrerer Wochen/Monate Arbeitstätigkeit im deutschen Homeoffice, erreicht. Für die steuerlichen Folgen kommt es dann darauf an.

Leitender Angestellter

Der leitende Angestellte ist nach Art. 15 Abs. 4 DBA D/CH kraft Fiktion am Sitz der Gesellschaft tätig, also volle Versteuerung in der Schweiz. Der Prokurist freut sich, der Kollektivprokurist wohl derzeit nicht. Wer nur mit einer „Kollektivunterschrift zu zweien“ ausgestattet ist und den Rat des Steuerberaters, doch zumindest eine Funktionsbezeichnung im Handelsregister eintragen zu lassen, ignorierte, ist derzeit eher schlecht dran. Er beantragt aber zumindest Ruhen des Verfahrens und wartet das anhängige Verfahren beim BFH ab.

„Normaler“ Angestellter

Für den „normalen“ Angestellten greift Artikel 15 Abs. 1 DBA. Es kommt zu einer Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen Deutschland und der Schweiz. Deutschland besteuert per Saldo die Arbeitstage in Deutschland und Drittstaaten (definiert als nicht D und nicht CH), die Schweiz den Rest.

Unstreitig sind Homeofficetage in Deutschland aber keine Nichtrückkehrtage: Logisch, wer den Wohnsitz nicht verlässt kann auch nicht nicht zurückkommen. Aber zweifelsohne handelt es sich um in Deutschland physisch ausgeübte Arbeitstage, für die demnach Deutschland das Besteuerungsrecht hat. Ergo: Je mehr Homeofficetage in Deutschland, desto höher wird das anteilige deutsche Besteuerungsrecht!

Lösungen sind schwierig. Zu überlegen wäre, dass Homeoffice an den (Zweit-) Wohnsitz in der Schweiz zu verlegen um von dort Remote beim Schweizer Arbeitgeber zu arbeiten. Ein Nichtrückkehrtag wird daraus tendenziell nicht, denn der Arbeitgeber müsste ja die berufsbedingte Nichtrückkehr bescheinigen. Das ist schwer zu begründen, denn er will den Arbeitnehmer wegen der Coronapandemie lieber gar nicht im Betrieb sehen. Aber immerhin erhöht sich durch das Home-Office in der Schweiz nicht der deutsche Besteuerungsanteil. Es sei an die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO erinnert. Auf Beweisvorsorge ist unbedingt zu achten.

Für den Aufenthalter kann also die Coronakrise ganz deutliche finanzielle Auswirkungen haben, in Form der vollen Besteuerung in Deutschland, bei Nichterreichen der 60 Nichtrückkehrtage oder aber in Form eines höheren deutschen Besteuerungsanteils, bei Erreichen der Nichtrückkehrtage.

Nun läuft, wie bei den Virologen und anderen Experten, die Suche nach dem steuerlichen „Game-Changer“. Denkbar ist, dass die Finanzverwaltungen aus Deutschland und der Schweiz diesbezüglich die 60-Tage-Regelung außer Kraft setzen. Das halten wir für eher unwahrscheinlich. Es würde doch darauf hinauslaufen, derzeit dringend benötigtes deutsches Steuersubstrat in die Schweiz zu verlagern. So hat sich auch das BMF positioniert: Zwar soll eine coronabedingte Doppelbesteuerung vermieden werden. Eine Vorherrschaft des steuerlich günstigeren Staates ist aus den Ausführungen aber keinesfalls zu entnehmen. Auch eine Regelung wie der Blick ins Vorjahr (wer in 2019 die 60 Nichtrückkehrtage erreicht hat, gilt auch in 2020 fiktiv nicht als Grenzgänger) halten wir für unwahrscheinlich.

Interessant ist aber ein Blick in die FG-Rechtsprechung. Das FG München hatte im Urteil vom 12. 09. 2018 – 15 K 1010/18, EFG 2019 S. 1658 (Revision anhängig unter I R 32/19), über den Fall zu befinden, in dem ein Arzt nur zeitweise in einem Spital in der Schweiz tätig war.

Die Leitsätze lauten wie folgt:

  1. Die Grenzgängereigenschaft gemäß Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz entfällt, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Unter Arbeitstagen sind die vereinbarten Arbeitstage zu verstehen. Bei einer befristeten Beschäftigung ist die 60-Tage-Grenze zu kürzen.
  2. Die Zumutbarkeit der Rückreise ist zu verneinen, wenn die Straßenentfernung mehr als 110 km beträgt oder wenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zum Wohnort benötigte Zeit (hin und zurück) mit dem in der Regel benutzten Transportmittel 3 Stunden (also 1 1/2 Stunden für einen Weg) übersteigt.
  3. Nur, wenn die Voraussetzungen eines Grenzgängers (regelmäßige Rückkehr vom Arbeitsort zum Wohnort) erfüllt sind, ist nach Art. 15 Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz zu prüfen, ob die Nichtrückkehr „zum Wegfall der Grenzgängereigenschaft führt”.

Der Lösungsweg des FG war überraschend: Der Steuerpflichtige ist kein Grenzgänger, weil er nur vorübergehend in der Schweiz als Arbeitnehmer tätig war.

Das Besteuerungsrecht richtet sich somit nach Art. 15 DBA Schweiz. Hiernach hat die Schweiz das Besteuerungsrecht. Deutschland steht nur der Progressionsvorbehalt zu (Art 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz und § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Das Finanzgericht ist also nicht den im DBA vorgesehenen Weg über Artikel 15a DBA D/CH und die Negierung der Grenzgängereigenschaft gegangen, auf die Erfüllung der 60 Tage kam es nicht an.

Das Urteil könnte von denjenigen Mandanten argumentativ genutzt werden, die weit vom Schweizer Arbeitgeber entfernt in Deutschland wohnen und in die Schweiz einpendeln. Der Vielzahl der Mandanten aus dem grenznahen Raum in Baden-Württemberg dürfte es aufgrund der kürzeren Distanz weniger helfen, auch weil hier nicht das FG München zuständig ist. Auf das BMF-Schreiben vom 25. 10. 2018 und die neue Konsultationsvereinbarungsverordnung zur Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr an den Wohnsitz (siehe BMF-Schreiben vom 25. 10. 2018, BStBl I S. 1103) sind wir bereits eingegangen.

Auch ist zu beachten, dass das Verfahren derzeit beim BFH (Aktenzeichen I R 32/19) anhängig ist.

Damit ist zum derzeitigen Stand zu konstatieren, dass für die Vielzahl an Aufenthaltern in der Schweiz die Suche nach dem steuerlichen Game-Changer für die Auswirkungen aus der Corona-Pandemie noch läuft.

Sollten Sie Beratung zum aktuellen Stand wünschen stehen wir gerne zur Verfügung. Unter Einhaltung der Hygienebestimmungen in unserem Besprechungsraum, alternativ auch gerne per Videokonferenz.

Altmaier plant mehr Hilfen für Mittelständler (25.5.2020)

Besonders der deutsche Mittelstand ächzt unter der tiefgreifenden Corona-Krise. Wirtschaftsminister Altmaier plant deshalb besondere Unterstützung für diese Unternehmen. Laut einem Eckpunktepapier könnten bald erhebliche Summen fließen.

Wirtschaftsminister Peter Altmaier will mittelständische Betriebe wegen der Corona-Pandemie noch stärker unterstützen. Firmen mit bis zu 249 Mitarbeitern sollen von Juni bis Dezember monatlich bis zu 50.000 Euro bekommen können. Das berichtete die “Neue Osnabrücker Zeitung” aus einem Eckpunktepapier, das nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur aus dem Wirtschaftsministerium stammt. Ziel der Überbrückungshilfe ist, die Existenz kleiner und mittlerer Betriebe zu sichern, die von coronabedingten Auflagen und Schließungen betroffen sind.

Anträge sollen Firmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler stellen können. Ihre Umsätze müssen dafür im April und Mai um mindestens 60 Prozent gegenüber den Vorjahresmonaten eingebrochen sein. Auch Unternehmen, die bereits Soforthilfen vom Bund oder von den Ländern bekommen, dürfen weitere Unterstützung beantragen. Das Ministerium rechnet bis August laut Bericht mit Kosten von 25 Milliarden Euro – wie viel danach anfalle, hänge vom Infektionsgeschehen ab.

Baden-Württemberg: 1,5 Milliarden Euro für weitere Corona-Hilfen (Pressemitteilung der Landesregierung)

Existenzen sichern, Insolvenzen verhindern, Arbeitsplätze erhalten und Strukturen bewahren

Deswegen hat sich die Haushaltkommission am 19. Mai darauf geeinigt, ein zweites Hilfspaket mit einem Volumen von 1,5 Milliarden Euro nachzulegen. „Damit werden wir Existenzen sichern, Insolvenzen verhindern, Arbeitsplätze erhalten und Strukturen bewahren“, sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann nach Abschluss der Gespräche in der Haushaltskommission.

„Wir nehmen weitere 775 Millionen Euro Landesmittel in die Hand, um die finanziellen Direkthilfen für kleinere Unternehmen und Solo-Selbständige aller Branchen fortzuführen“, konkretisierte Kretschmann. Die Direkthilfen hätten sich bewährt. Das Land konnte damit viele Unternehmen vor der Pleite retten. Aber viele sind noch nicht über den Berg, da sie weiter keine oder geringere Einnahmen haben. Dies betrifft etwa den Messebau, Künstlerinnen und Künstler und das Schaustellergewerbe.

Auch bei vielen anderen Unternehmen ist trotz erster Öffnungen noch lange nicht Business-as-usual. Daher verlängert Baden-Württemberg die Soforthilfen um weitere drei Monate.

Hilfe auch zum Durchstarten nach der Krise

Die Liquiditätsbrücke ist eine weitere Hilfe: Sie ist ein gut durchdachtes und von der L-Bank bereits vorbereitetes Kreditprogramm mit Tilgungszuschuss. „Auch damit unterstützen wir gezielt kleinere und mittlere Unternehmen, denen ihre Einnahmen wegbrechen, während ihre Kosten weiter laufen. Sie sind auf Kredite angewiesen, um überhaupt über die Runden zu kommen. Der Tilgungszuschuss wirkt wie Eigenkapital und macht es den Hausbanken deutlich leichter, die Kredite zu gewähren“, so Kretschmann. Mit den Liquiditätsbrücken bekommen die Unternehmen nicht nur Hilfe in der Krise, sondern sie sorgen auch dafür, dass die Unternehmen danach wieder leichter durchstarten können.

Gastronomie und Beherbergungsbetriebe leiden besonders unter der Krise. Von den rund 30.000 Gaststätten und Hotels im Land sind Tausende von der Insolvenz bedroht. Viele der 235.000 Arbeitsplätze im Gastgewerbe sind in Gefahr. Seit dem 18. Mai dürfen Speisegaststätten zwar wieder öffnen und ab dem 29. Mai können auch Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wieder Gäste empfangen. Aber anders als in anderen Branchen gibt es hier keinen Nachholeffekt. Durch die Abstandsregeln können sie zudem weniger Gäste empfangen. Das Programm sieht daher eine einmalige Hilfe von 3.000 Euro pro Gasthaus vor, plus 2.000 Euro pro Vollzeitbeschäftigtem.

Die Krise hat außerdem die Unternehmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) hart getroffen. Die Fahrgeldeinnahmen machen 40 bis 80 Prozent der Gesamteinnahmen aus. „Wenn wir die Einnahmeverluste nicht durch Steuermittel ausgleichen, besteht die Gefahr, dass das ÖPNV-Angebot eingeschränkt wird“, mahnte Ministerpräsident Kretschmann. „Denn der öffentliche Personennahverkehr ist eben nicht irgendeine x-beliebige kommerzielle Dienstleistung, sondern eine Frage der Daseinsvorsorge.“ Daher unterstützt das Land den ÖPNV mit 200 Millionen Euro und weiteren 40 Millionen Euro für den touristischen Busverkehr, der derzeit ebenfalls keine Einnahmen hat.

Update Kurzarbeitergeld

Der Bundestag hat am 14. 5. 2020 eine Erhöhung des Kurzarbeitergelds beschlossen. Damit sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stärker vor Lohneinbußen während der Corona-Krise bewahrt werden. Das Gesetz von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) erhöht das Kurzarbeitergeld von jetzigen 60 Prozent des Nettolohns auf künftig 70 Prozent, ab dem vierten Bezugsmonat. Bei Menschen mit Kindern wird von 67 Prozent auf 77 Prozent erhöht. Ab dem siebten Bezugsmonat erhalten Arbeitnehmer in Kurzarbeit künftig 87 statt 80 Prozent. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2020.

 

Betriebsrenten im Schutzschirmverfahren

Voraussetzung für eine Zahlung der Betriebsrenten durch den PSV ist stets, dass eine Einstandspflicht besteht. Genau hier liegt die Besonderheit des Schutzschirmverfahrens, denn im Stadium des Schutzschirmverfahrens ist der PSV noch nicht einstandspflichtig. Das Schutzschirmverfahren ist kein Sicherungsfall gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG, sondern lediglich eine Vorstufe dazu. Der Arbeitgeber wiederum zahlt aber die Betriebsrenten im Schutzschirmverfahren liquiditätswahrend nicht, da der Sicherungsfall (Eröffnung Insolvenzverfahren) in bis zu drei Monaten absehbar ist und ab diesem Zeitpunkt der PSV rückwirkend die Betriebsrenten der letzten 12 Monate zahlt.

Das Schutzschirmverfahren ist eine spezielle Ausprägung der Insolvenz in Eigenverwaltung. Es ist dem eigentlichen Insolvenzverfahren vorgeschaltet und bietet dem Arbeitgeber, auf freiwilliger Basis, die Möglichkeit, strategisch und größtmöglich selbstgestaltend die eigene Insolvenz einzuleiten. Während ein verspäteter Insolvenzantrag strafbewährt ist, soll das in § 270b InsO normierte Schutzschirmverfahren Anreize für eine möglichst frühzeitige Antragstellung bieten. Liegt lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, bietet dieses Verfahren der Geschäftsleitung des Unternehmens die Chance, entscheidenden Einfluss auf den Sanierungsablauf zu behalten und einen schlagartigen Kontrollverlust abzuwenden. Das Unternehmen darf den für ihn zuständigen Sachwalter eigenständig wählen, der wiederum in das operative Geschäft nicht aktiv eingreift, sondern dieses (nur) intern überwacht. Ziel ist es, einen Sanierungsplan aufzustellen, der dann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt wird.

Weder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch der Antrag auf das Schutzschirmverfahren stellen gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG einen Sicherungsfall dar, der einen Rechtsanspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge gegen den PSV begründet. Dieser tritt vielmehr erst dann ein, wenn das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet hat oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen hat. In der Zwischenzeit entsteht also für die Anspruchsberechtigten eine (vorübergehende) Versorgungslücke. Anders als bei den aktiven Arbeitnehmern, die auch während des Schutzschirmverfahrens über die Insolvenzgeldvorfinanzierung ihre Gehälter beziehen, besteht eine vergleichbare Möglichkeit für die Betriebsrentner nicht. Der Arbeitgeber hält die Betriebsrentenzahlungen wegen der für ihn absehbaren Einreichung des Insolvenzplans und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück, da der PSV nicht nur für die Betriebsrenten ab Eintritt des Sicherungsfalles einstandspflichtig ist, sondern bis zu 12 Monate danach.

Was bleibt den Betriebsrentnern also, in dieser für sie unangenehmen Hängepartie? Sie könnten beispielsweise dazu übergehen für sie bestehenden Pfandrechte zu verwerten. Hierfür kommen etwa verpfändete Rückdeckungsversicherungen in Betracht.

Eine mehrmonatige Zahlungsunterbrechung wie im Fall von Galeria Karstadt Kaufhof und Condor stellt keinen endgültigen finanziellen Verlust für die Betriebsrentner dar. Die Einstandspflicht des PSV umfasst nämlich auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese im Zeitraum von längstens zwölf Monaten zuvor entstanden sind. Die Zahlungen erfolgen also, wenn auch verspätet. Dass die zeitlich verzögerte Ausbezahlung dennoch im Einzelfall erhebliche Auswirkungen auf die Empfangsberechtigten haben kann, bleibt unwidersprochen. Aus Unternehmersicht stellt das Schutzschirmverfahren mit dem einhergehenden Auszahlungsstopp von Betriebsrenten gleichwohl ein Mittel zum schnellen Liquiditätsschutz dar.

Land bringt Beteiligungsfonds für den Mittelstand auf den Weg: Mit einem Beteiligungsfonds in Höhe von einer Milliarde Euro will die Landesregierung das Eigenkapital kleiner und mittlerer Unternehmen stärken, auch zukünftig deren Liquidität ermöglichen und deren Fortbestand somit über die Krise hinaus sichern.

Die Landesregierung hat ein Rahmenkonzept für einen baden-württembergischen Beteiligungsfonds auf den Weg gebracht. Ziel des Beteiligungsfonds ist es, das Eigenkapital kleiner und mittlerer Unternehmen zu stärken, um diese kreditwürdig zu machen, auch zukünftig deren Liquidität zu ermöglichen und deren Fortbestand somit über die Krise hinaus zu sichern. Das Land führt dazu den Unternehmen zeitlich begrenzt Eigenkapital zu oder setzt Finanzierungsinstrumente mit Eigenkapitalcharakter ein und ergänzt damit andere Programme sinnvoll.

Der Beteiligungsfonds ist kein direktes Kriseninstrument, sondern eine Maßnahme, um die Unternehmen im Anschluss an die Krise stabiler zu machen.

Voraussetzung für die Beantragung des Beteiligungsfonds ist unter anderem ein ausgewiesener Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr. Die Maßnahmen werden zudem an konkrete von der EU vorgegebene Kriterien geknüpft.

Unternehmen, die den Beteiligungsfonds Baden-Württemberg in Anspruch nehmen, sollen insbesondere einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen leisten. Auch die Laufzeit des Beteiligungsfonds richtet sich nach von der EU-Kommission vorgegebenen Fristen. Im Einzelfall können auch größere Unternehmen, die für die Wirtschaftsstruktur im Land besonders relevant sind, Zugang zum Beteiligungsfonds erhalten.

Der Beteiligungsfonds richtet sich gezielt an baden-württembergische Unternehmen zwischen 50 und 250 Mitarbeitern, die für die baden-württembergische Wirtschaft eine besondere Relevanz haben. Ein Argument kann auch sein, dass es sich um einen wichtigen Arbeitgeber in einem strukturschwachen Raum handelt und es durch eine Insolvenz erheblich negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt gibt. Möglich wäre zum Beispiel die Beteiligung bei einem Hidden Champion aus dem Mittelstand, dessen Geschäftsmodell grundsätzlich gesund ist, der jedoch aufgrund von Einnahmeausfällen im Zuge der Krise in Liquiditätsschwierigkeiten geraten ist. Das Eigenkapital erleichtert ihm den Zugang zu Krediten, um nach der Krise wieder hochfahren und Investitionen tätigen zu können.