Sonderrundschreiben Nr. 14 Hilfen in der Corona-Krise

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Sonderrundschreiben Nr. 14 Hilfen in der Corona-Krise

(Stand: 28. 8. 2020)

 

Update Überbrückungshilfen

Das Online-Portal für das Förderprogramm zur Gewährung einer weiteren Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen und Freiberufler ist am 08.07.2020 gestartet. Es zielt auf die Unterstützung von Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Für das Antragsverfahren ist die Unterstützung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erforderlich. Ab dem 10.08.2020 können sich zusätzlich auch Rechtsanwälte, die für ihre Mandanten die Corona-Überbrückungshilfen beantragen wollen, an der digitalen Online-Plattform des BMWi anmelden. Das Antragsportal ist erreichbar unter dem Domain-Namen www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Das BMWi hat einen Leitfaden zur Registrierung sowie weitere Ausfüllhinweise inkl. einer Checkliste zur Antragserfassung bereitgestellt. Das Bundeskabinett hatte bereits am 12.06.2020 die wesentlichen Eckpunkte beschlossen: Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, Soloselbstständige, selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Voraussetzung für die Beantragung ist eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Pandemie. Das wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Unternehmen, die aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im April und Mai 2019 weniger als 5 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, können von der vorgenannten Bedingung des sechzigprozentigen Umsatzrückgangs freigestellt werden. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet wurden, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Der Antragsteller darf sich allerdings nicht bereits am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition in Schwierigkeiten befunden haben. Höhe der Förderung: Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten. Die Förderung betrifft die Monate Juni, Juli und August 2020. Die Überbrückungshilfe gewährt in diesem Zeitraum einen Zuschuss in Höhe von: • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch, • 50 Prozent bei Einbruch zwischen 50 und 70 Prozent, • 40 Prozent bei Einbruch zwischen 40 und unter 50 Prozent. Liegt der Umsatz in einem Fördermonat bei wenigstens 60 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat. Zudem gilt: • Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate. • Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate. • Bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 15.000 Euro für drei Monate. • In begründeten Ausnahmefällen – Kleinunternehmen mit sehr hohen Fixkosten – können diese Höchstbeträge überschritten werden. Es handelt sich um ein digitales, zweistufiges Antragsverfahren durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Zuständig für die Durchführung sind die Länder. • Stufe 1: Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen und der erstattungsfähigen Fixkosten, • Stufe 2: nachträglicher Nachweis – nach Programmende findet eine Soll-Ist-Abrechnung statt. Bei Abweichung der tatsächlichen Umsätze von der Prognose sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen oder werden nachträglich aufgestockt. Der Zuschuss sollte ursprünglich nur einmalig für die Monate Juni, Juli und August 2020 gestellt werden. Die Antragsfrist wurde nach einer Mitteilung des BMWi über den 31.08.2020 hinaus zunächst bis zum 30.09.2020 verlängert. Eine entsprechende Änderung der Verwaltungsvereinbarungen und der Vollzugshinweise mit den Ländern soll zügig umgesetzt werden. Der DStV hatte sich für eine Verlängerung stark gemacht. Die Auszahlungsfrist läuft bis zum 30.11.2020. Eine rückwirkende Antragstellung ist möglich. Nach Ablauf des Förderzeitraums und spätestens bis zum 31.12.2021 ist die Schlussabrechnung für den Antragssteller vorzulegen.

Hinweis: Der Koalitionsausschuss hat am 25.08.2020 beschlossen, das Überbrückungshilfe-Programm für kleine und mittelständische Betriebe nun bis zum 31.12.2020 zu verlängern.

 

Update Arbeitslosengeld ALG I

Die Bundesregierung hat am 29.04.2020 beschlossen, die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld zu verlängern. Aufgrund der außergewöhnlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt und derzeit geringerer Aussichten auf neue Beschäftigung sollen diejenigen unterstützt werden, die bereits vor der Krise arbeitsuchend waren und Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen. Daher wird das Arbeitslosengeld für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2020 enden würde. Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 dem so genannten Sozialschutz-Paket II zugestimmt, das der Bundestag einen Tag zuvor beschlossen hatte. Quelle und weitere Informationen: Bundesrat Kompakt vom 15.05.2020 Information des BMAS vom 14.05.2020, Mitteilung der Bundesregierung vom 29.04.2020, Information des BMAS vom 29.04.2020; Sozialschutz-Paket II, BGBl. 2020 I S. 1055

ALG II (Grundsicherung)

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichert den Lebensunterhalt, wenn Menschen aufgrund der Corona-Krise vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen erfahren und keine vorrangigen Hilfen greifen. Dies kann alle Erwerbstätigen betreffen, insbesondere aber Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbständige. Hier wird infolge des Coronavirus ein erleichterter Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende und zur Sozialhilfe gewährt. Das Bundeskabinett hat die vereinfachten Zugangsbedingungen bis zum 30. September 2020 verlängert. Das heißt unter anderem: Die Vermögensprüfungen werden weiterhin nur sehr eingeschränkt durchgeführt und die tatsächlichen Aufwendungen für die Miete als angemessen anerkannt. Der Koalitionsausschuss hat am 25.08.2020 beschlossen, den erleichterten Zugang in die Grundsicherungssysteme bis zum 31.12.2020 zu verlängern. In diesem Zuge soll der Zugang insbesondere von Künstlern, Soloselbstständigen und Kleinunternehmern durch eine geeignete Ausgestaltung des Schonvermögens deutlich verbessert werden.

 

Update Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Mit dem sog. COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) (vgl. Artikel 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgender COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BGBl. I vom 27.03.2020, S. 569 f.) sollen von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen vor Insolvenzen geschützt werden. Für betroffene Unternehmen wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 ausgesetzt (Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25.08.2020). Voraussetzung für die Aussetzung ist, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Mit dieser Maßnahme soll verhindert werden, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung soll daher für diese Fälle nicht gelten. Die Maßnahme orientiert sich an vergleichbaren Regelungen, die schon bei den Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 angewendet worden waren. Im Einzelnen gilt nun:

➢ Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und § 42 Abs. 2 BGB wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Die Regelung gilt rückwirkend auch für den Zeitraum ab dem 1. März 2020. Ausnahme: Die Aussetzung gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Gesetzliche Vermutungsregelung: War der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig, wird gesetzlich vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

➢ Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.

➢ Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.

➢ Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.

➢ Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt.

Quelle und weitere Informationen: BMJV Pressemitteilung vom 16.03.2020 BMJV- Informationsportal (mit einem umfangreichen FAQ-Katalog zum Thema) Per Klick zurück zur Inhaltsübersicht.

 

Update Kurzarbeitergeld

Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass Unternehmen ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen. Die Bundesregierung hat hierzu die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:

  • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Wichtig ist, dass die Unternehmen die Kurzarbeit im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Das kann auch online erfolgen. Dazu muss man sich auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit (BA) registrieren: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Es wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Differenz zwischen dem mit 77 % pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Es beträgt 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt. Tabellen zur Berechnung des KUG: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug51-tabelle-2016_ba015003.pdf (bei Geringverdienern) Die Bundesregierung hat am 29.04.2020 beschlossen, das Kurzarbeitergeld für diejenigen zu erhöhen, die KuG für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, und zwar ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 % (bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 % (bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts. Außerdem werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter ausgeweitet: Ab 01.05.2020 dürfen sie in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Die Regelung gilt ebenfalls bis zum 31.12.2020. Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 dem so genannten Sozialschutz-Paket II zugestimmt, das der Bundestag einen Tag zuvor beschlossen hatte. Die Bundesregierung wird nun zudem bis 2021 ermächtigt, die Bezugsdauer der Leistung bei außergewöhnlichen Verhältnissen von 12 auf 24 Monate zu verlängern. Eigentlich ist eine solche Verlängerung nur möglich, wenn eine Gesamtstörung des Arbeitsmarktes vorliegt. Außerdem stellt das Gesetz sicher, dass ein Hinzuverdienst dann nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird, wenn es sich bei der neu aufgenommenen Nebenbeschäftigung um einen Minijob in einem systemrelevanten Bereich handelt. Diese Bestimmungen sind erst durch den Bundestagsbeschluss in den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung aufgenommen worden.


Überbrückungshilfe für KMU – Antragsfrist bis zum 30. September 2020 verlängert

Das Bundeswirtschaftsministerium hat sich mit dem Bundesfinanzministerium darauf verständigt, die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe bis zum 30. September 2020 zu verlängern. Diese Entscheidung soll durch eine Änderung der Verwaltungsvereinbarungen und der Vollzugshinweise mit den Ländern umsetzt werden.

 

Erleichterungen bei Offenlegungen nach HGB und Vollstreckungsmaßnahmen

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat seine Hinweise zur Offenlegung von Jahresabschlüssen aktualisiert: Nach wie vor können Unternehmen, die für den Jahresabschluss 2018 oder frühere Jahre vom BfJ eine Androhungsverfügung mit Ausstellungsdatum zwischen dem 6. Februar und dem 20. März 2020 erhalten haben, die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen. In diesem Fall wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt. Gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung zwischen dem 1. Januar 2020 und dem Ablauf des 30. April 2020 endete, wird das Bundesamt vor dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ablauf der regulären Offenlegungsfrist kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Vor dem Hintergrund der beschlossenen Lockerungen der Corona-bedingten Einschränkungen auf Bundesund Landesebene sowie der Rückkehr weiter Teile der Wirtschaft zu einem angepassten Normalbetrieb nimmt das Bundesamt für Justiz die Zwangsvollstreckung aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren stufenweise wieder auf. Das Bundesamt für Justiz wird den betroffenen Schuldnern – bei entsprechender Glaubhaftmachung – aber auch weiterhin eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewähren. Sollten Sie von einer solchen Stundung Gebrauch machen wollen, setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung, der eine entsprechende Einzelfallentscheidung treffen wird. Weiterführende Informationen sind auf der Internetseite des BfJ unter www.bundesjustizamt.de/ehug veröffentlicht. Quelle: BfJ, Mitteilung vom 18.05.2020

Update: Überbrückungshilfe Corona (Bund)

Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 beschlossen, kleinen und mittelständischen Unternehmen bei Corona – bedingtem Umsatzausfall für die Monate Juni bis August 2020 branchenübergreifend Überbrückungshilfen zu gewähren.

Die Anträge können voraussichtlich ab dem 8. Juli 2020 über ein vom Bund eingerichtetes Portal gestellt werden. Wichtig dabei ist, dass diese Anträge zwingend über die E-Mail-Adresse des Steuerberaters einzureichen sind.

Um Missbräuche auszuschließen wird bei Antragstellung die verwendete E-Mail-Adresse mit der im Steuerberaterverzeichnis hinterlegten E-Mail-Adresse des Steuerberaters abgeglichen. Das bedeutet, dass Sie im Rahmen der Antragstellung auch nur die in diesem Verzeichnis hinterlegte E-Mail-Adresse verwenden dürfen. Soweit Anträge beispielsweise über die persönliche E-Mail-Adresse eines angestellten Steuerberaters eingereicht werden, werden diese automatisch ausgesteuert.

Zur Sicherheit sollten Sie sich daher durch einen kurzen Blick in dieses Verzeichnis (https://steuerberaterverzeichnis.berufs-org.de/) darüber informieren, welche Ihrer E-Mail Adressen dort hinterlegt ist.

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe finden Sie auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/ueberbrueckungshilfe-corona/.

 

Stabilisierungshilfe für das Hotel – und Gaststättengewerbe des Landes Baden-Württemberg

Seit 1. Juli 2020 läuft das Stabilisierungsprogramm für das Hotel und Gaststättengewerbes des Landes Baden-Württemberg.

Die Antragsformulare sowie allgemeine Informationen zu dieser Stabilisierungshilfe finden Sie auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/stabilisierungshilfe-corona-fuer-das-hotel-und-gaststaettengewerbe/. Die Anträge auf Stabilisierungshilfe sind von den Unternehmen zu stellen, können aber selbstverständlich von Steuerberatern vorbereitet werden.

Wesentlicher Bestandteil eines solchen Förderantrags ist die „Steuerberaterliche Bescheinigung“ (Anlage 2 des Antrags). Ohne Vorlage einer solchen wird keine Stabilisierungshilfe gewährt!

Bitte beachten Sie, dass es diese Bescheinigung in zwei Varianten gibt. Es ist einmal die „Bescheinigung bei Beurteilung der Liquiditätsplanung“ und einmal die „Bescheinigung bei Erstellung der Liquiditätsplanung“.

Corona-Steuerhilfegesetz

Zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie sollen folgende steuergesetzliche Maßnahmen ergriffen werden:

  • Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt. Alkoholische Getränke bleiben von der Senkung ausgenommen.
  • Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UstG in § 27 Absatz 22 UstG wird aufgrund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.
  • Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld, die Unternehmen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 geleistet haben, bleiben steuerfrei. Voraussetzung ist, dass Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Wird mehr gezahlt, muss nur der darüber hinaus gehende Teil versteuert werden. Das entspricht der Regelung im Sozialversicherungsrecht und sorgt dafür, dass die Zahlungen ungeschmälert bei den Beschäftigten ankommen. Darauf hat sich das Bundeskabinett am 06.05.2020 verständigt.
  • Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 UmwStG werden vorübergehend verlängert, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) zu erzielen.

Zweites Corona Steuerhilfegesetz

Mit dem zweiten Corona – Steuerhilfegesetz werden schnell wirkende konjunkturelle Stützungsmaßnahmen umgesetzt werden.

Es setzt die steuerlichen Maßnahmen um, auf die sich der Koalitionsausschuss am 03. 06. 2020 geeinigt hat (vgl. auch Konjunkturprogramm).

Es beinhaltet insbesondere folgende Punkte:

  • Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt.

Beachten Sie auch das Schreiben des BMWi vom 10. 06. 2020 zur Eröffnung der Ausnahme in § 9 Absatz 2 Preisangabenverordnung.

Ein BMF-Schreiben zur befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze ist bereits in Arbeit. Einen Entwurf (Stand 23.06.2020) hat das BMF bereits veröffentlicht. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen zwischen Bund und Ländern bleibt abzuwarten.

Ferner hat das BMF eine FAQ-Liste zur Umsatzsteuersenkung veröffentlicht (FAQ „Anstehende Umsatzsteuersatzsenkung“).

  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
  • Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 202 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.
  • Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.
  • Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr.
  • Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.
  • Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 angehoben.
  • Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200 000 Euro erhöht.
  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025.
  • Bei der Verjährungsfrist gilt § 78b Absatz 4 StGB entsprechend. In § 375a AO wird geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung trotz Erlöschens des Steueranspruchs nach § 47 AO eine Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Strafgesetzesbuches angeordnet werden kann. Nach § 376 Absatz 3 AO wird die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert.
  • Änderung der Umsatzsteuerverteilung (§ 1 FAG).

Der Bundestag hat das Gesetz in 2./3. Lesung am 29.06.2020 verabschiedet. Der Bundesrat hat in einer Sondersitzung am gleichen Tag zugestimmt. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Ausbildungsprämien für KMU konkretisiert

Das Bundeskabinett hat die Eckpunkte für die Ausbildungsprämien laut Konjunkturpaket beschlossen. Sie stehen Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen.

Für die Unterstützung von Ausbildungsbetrieben sowie ausbildenden Einrichtungen in den Gesundheits- und Sozialberufen und deren Auszubildenden stehen in den Jahren 2020 und 2021 maximal 500 Millionen Euro bereit. Erhalten können die Prämien Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten.

Folgende Regelungen wurden verabschiedet:

  • Ausbildungsprämie: Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren aufrechterhalten, erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 2.000 Euro nach Abschluss der Probezeit. Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren erhöhen, erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 3.000 Euro nach Abschluss der Probezeit.
  • Vermeidung von Kurzarbeit: KMU, die trotz erheblichen Arbeitsausfalls (mindestens 50 Prozent) ihre Ausbildungsaktivitäten fortsetzen, werden mit 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat gefördert, in dem dies der Fall ist.
  • Auftrags- und Verbundausbildung: Wenn KMU die Ausbildung temporär nicht fortsetzen können, können andere KMU, Überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister zeitlich befristet die Ausbildung übernehmen und dafür Förderung erhalten. Dies gilt, wenn der Geschäftsbetrieb des ursprünglich ausbildenden KMU vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Auflagen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern.
  • Übernahmeprämie: KMU, die Auszubildende aus Corona-bedingt insolventen KMU bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen, erhalten je Auszubildendem eine Prämie von 3.000 Euro.

 

Für die Förderung kommen KMU in Betracht, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen. Praktika sind ausgeschlossen. Es wird nur eine Prämie pro Ausbildung gezahlt.