Sonderrundschreiben Nr. 2 Corona-Krise

Hilfen für Solo-Selbstständige

Das Wirtschaftsministerium teilt mit, dass Kleinunternehmer schon
Zugang zu den am Freitag vorgestellten Hilfen hätten. Diese sind unten genannt. Dies sei eine unbegrenzte Hilfszusage für lückenlose Liquiditätsabdeckung. Nur handelt es sich dabei anders als von vielen Selbständigen erhofft nicht um Zuschüsse, sondern um Kredite, die später zurückgezahlt werden müssen – mit Zinsen. Diese wieder
um sind auch bei der KfW nach Ausfallrisiko gestaffelt. Für den KfW-Unternehmerkredit etwa beträgt der effektive Zinssatz in der schlechtesten Bonitätsklasse bis zu 7,64 Prozent. Daneben steht, als Auffanglinie vor allem für Solo-Selbständige, im Kern schon heute Hartz IV bereit. Finanzminister Scholz will nun mit Arbeitsminister Heil prüfen, wie sich der Zugang zu Hartz IV für kurzfristig in Not geratene Selbständige erleichtern lässt – ohne dass sie ihr Scheitern erklären müssen.

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Schutz vor Corona-Insolvenz

Wegen der drohenden Eintrübung der Geschäftslage durch die
Covfd-19-Pandemie hat die Bundesregierung am Montag eine Lockerung der Insolvenzregeln angekündigt. Unternehmen sind nach geltendem Recht verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag
zu stellen. Das könnte allerdings auch drohen, wenn Anträge auf öffentliche Finanzierung- oder Sanierung nicht rechtzeitig bearbeitet würden. Bis zum 30. September soll die Antragspflicht ausgesetzt wer
den. Damit Unternehmen von der Pflicht befreit sind, muss die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Epidemie beruhen und es muss „ernsthaft“ über öffentliche Finanzierung oder Sanierung verhandelt werden. Die Regelung soll eine Verordnungsermächtigung für das Justizministerium enthalten, mit
der es die Lockerung des Insolvenzrechts bis Ende März 2021 verlängern kann.