Sonderrundschreiben Nr. 5 Hilfen in der Corona-Krise

Sonderrundschreiben Nr. 5 Hilfen in der Corona-Krise

(Stand: 24.3.2020)

Bundesregierung: Hilfspaket vom 23. 3. 2020

 

Arbeitnehmer

Ein Auffangnetz für Erwerbstätige, deren Einkommen wegbricht, gibt es nicht erst seit der Corona-Krise. Neben dem Kurzarbeitergeld gehören dazu vor allem die

Grundsicherung Hartz IV und der Kinderzuschlag.

Sie unterstützen Geringverdiener und ihre Familien seit jeher, falls das Einkommen den Mindestbedarf unter

schreitet. Für eine vierköpfige Familie in einer Region mit durchschnittlichen Wohnkosten sind das bei Hartz IV derzeit 2033 Euro, für alleinstehende Personen

776 Euro. Auch wer nicht arbeitslos ist, erhält Hilfe des Jobcenters — dieses stockt dann vorhandenes Einkommen auf. Familien, die leicht unter den Bedarfssätzen liegen, sollten aber erst Kinderzuschlag bei der Familienkasse der Arbeitsagentur beantragen. Er erhöht das reguläre Kindergeld um monatlich bis zu 185 Euro je Kind. Für die Krisenzeit wird nun der Zugang erleichtert: Bei Hartz IV fällt die Vermögensprüfung weg; beim Kinderzuschlag wird nur das aktuelle Einkommen

berücksichtigt — nicht der längerfristige, höhere Durchschnitt. Das Kurzarbeitergeld ist indes für viele, aber nicht alle Arbeitnehmer die erste Hilfe: Damit springt die Arbeitsagentur für einen Teil der Löhne ein, wo Betrieb und Belegschaft Lohnkürzungen vereinbaren, um Arbeitsplätze zu retten. Wird etwa der Lohn halbiert, ersetzt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent des Ausfalls auf Nettobasis; wer Kinder hat, bekommt 67 Prozent. Der Antrag läuft über den Arbeitgeber.

 

Kleine Unternehmen

 Bis zu 50 Milliarden Euro stehen für Solo-Selbständige und Inhaber kleiner Betriebe bereit. Bei bis zu fünf Mitarbeitern gibt es eine Einmalzahlung von bis zu 9000 Euro. Bei bis zu zehn Mitarbeitern steigt der Zuschuss auf bis zu 15 000 Euro. Damit soll gewährleistet werden, dass Selbständige ihre laufenden Kosten wie die Miete und Leasingsraten weiterzahlen können. Die Auszahlung erfolgt über die Landesförderbanken. Altmaier sagte, Anfang nächster Woche könne das Geld bereitstehen. Einige Länder haben schon eigene Hilfsprogramme aufgelegt, allerdings zeigte sich am Montag in Berlin, dass die Server unter der Last der Anträge zusammenbrachen. Die Selbständigen können sowohl Zuschüsse vom Bund als auch von ihrem jeweiligen Bundesland beantragen. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt, aber versteuert werden — sofern das Unternehmen in diesem Jahr einen Gewinn macht. Berechtigt sind nur Unternehmen, die vor März keine wirtschaftlichen Probleme hatten. Die Landesförderbank für Baden-Württemberg ist die L-Bank. Formulare, etc. unter: www.l-bank.de/konditionen.

 

Mittelgroße Unternehmen

Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern und 50 Millionen Euro Jahresumsatz sollen die bereits bereitstehenden Überbrückungskredite der KfW helfen. Sie werden über die Hausbank beantragt. Jede Unternehmensgruppe kann bis zu einer Milliarde Euro beantragen. Der Kredithöchstbetrag darf aber nicht mehr als einem Viertel des Jahresumsatzes und den aktuellen Finanzierungsbedarf für 18 Monate abdecken. Um die Vergabe zu beschleunigen, verzichtet die KfW bei Krediten bis drei Millionen Euro auf eine eigene Bonitätsprüfung, für bis zu 10 Millionen Euro sollen vereinfachte Nachweise ausreichen.

Für größere Mittelständler kann sich die KfW nun auch an Konsortialfinanzierungen beteiligen. Das gilt schon ab 25 Millio

nen Euro, die Summe ist nach oben aber offen. Um die Banken und Sparkassen dazu zu bewegen, die Hilfskredite an ihre Kunden herauszugeben, nimmt die KfW ihnen bis zu 90 Prozent des Ausfallrisikos ab. Weitere Informationen gibt es auch an der Corona-Hotline des Wirtschaftsministeriums unter der Nummer 030/18615-1515.

 

Mieter

Privaten und gewerblichen Mietern darf von Anfang April bis Ende Juni nicht gekündigt werden, wenn sie wegen der Corona-Krise die Miete nicht zahlen können. Gleiches gilt für Pachtverträge und für Verträge mit Strom- und Wasserversorgern sowie Telekommunikationsanbietern. Der

Mieter muss dabei „glaubhaft“ machen, dass er wegen der Pandemie in Geldnöte geraten ist. Wie zu hören ist, soll dies

nicht in eine Papierschlacht ausarten – eine entsprechende Erklärung könnte reichen. Wichtig: Die Miete wird nicht erlassen, sondern muss bis zum 30. Juni 2022 zurückgezahlt werden, inklusive der im Zivilrecht geltenden Zinsen. Einige private und städtische Immobilienunternehmen

haben schon selbst Programme aufgesetzt, wie Mieten gestundet und in Raten zurückgezahlt werden können. Wer einen privaten Vermieter hat, sollte mit ihm das

Gespräch suchen.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt.

Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde

Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann

Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse.

Quelle: IHK München, Ratgeber

 

Update Arbeitsunfähigkeit

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV Spitzenverband) und die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) haben eine zeitlich befristete erleichterte Möglichkeit für Krankschreibungen vereinbart. Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege erkrankt sind und keine schwere Symptomatik vorweisen oder Kriterien des Robert Koch Instituts für einen Verdacht auf eine Infektion erfüllen, können nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen. Die Vereinbarung gilt seit dem 9. März und ist zunächst für vier Wochen befristet.

Quelle: BDA, Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie

Update Steuerzahlungen

Mittels BMF-Schreibens bzw. gleich lautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.3.2020 wurden folgende Erleichterungen umgesetzt:

  1. a) Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bei ihrem Finanzamt bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer), stellen. Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge die Gewerbesteuer betreffend gilt, dass diese grundsätzlich an die Gemeinden zu richten sind. Sie sind nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

Achtung: Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) können nicht gestundet werden

  1. b) Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse beim zuständigen Finanzamt Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Ferner können Steuerpflichtige in diesen Fällen Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlung stellen. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.

Der Steuerpflichtige muss für diese Anträge die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.

Stundungsanträge für fällige Steuern nach dem 31.12.2020 bzw. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind besonders zu begründen.

  1. c) Bis zum 31.12.2020 soll auf Vollstreckungsmaßnahmen für rückständige oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdende von den Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) abgesehen werden. Voraussetzung ist, dass dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt wird, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.

Beachten Sie hierzu auch das Erläuterungsdokument mit FAQ des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern, das gezielt Fragen in diesem Zusammenhang beantwortet.

Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt hier ein Formular zur Beantragung der Steuererleichterungen zur Verfügung.

Quellen:

  • BMF-Schreiben vom 19.03.2020: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus,
  • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus.

Update Selbständige mit Tätigkeitsverbot/Quarantäne

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt (§§ 31, 42 IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde kann eine Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG beantragen. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne und ein Verdienstausfall. Eine Erstattung des Verdienstausfalls kommt gem. § 56 Abs. 3 IfSG in Betracht. Bei einer Existenzgefährdung kann ferner „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ gem. § 56 Abs. 4 IfSG Umfang entstehen. Schäden sind dabei so gering wie möglich zu halten. Dazu zählt auch die Arbeit im Home-Office. Details zu den Abläufen (z.B. Antragstellung) bestimmt die zuständige Behörde. Diese wird von der Regierung des Landes bestimmt. (Orientierungshilfe: Kassenärztliche Bundesvereinigung: Übersicht der zuständigen Stellen). Achtung: Eine freiwillige Quarantäne oder ein generelles (gesundheitsunabhängiges) Tätigkeitsverbot (z.B. Betriebsschließungen im Einzelhandel) eröffnen keinen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG. (siehe auch unten, Stichwort Quarantäne). Quelle: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen.

 

Update Kfw

KfW-Sonderprogramm 2020 – etablierte und junge Unternehmen

(KfW-Unternehmerkredit (037/047),

ERP-Gründerkredit – Universell (073/074/075/076)):

Einführung zum 23.03.2020

Die Programme stehen ab dem 23.03.2020 auch Unternehmen zur Verfügung, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben. Konkret heißt dies, dass

alle Unternehmen, die zum 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition waren, einen Kredit beantragen können. Das Spektrum der Bonitäts-Besicherungsklassenkombinationen, die mit einer Haftungsfreistellung zugesagt werden können, haben wir um die Kombinationen 6/3, 7/1 und 7/2 ergänzt. Der Kredithöchstbetrag

je Unternehmensgruppe beträgt 1 Mrd. Euro. Er ist begrenzt auf

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 des antragstellenden Unternehmens oder
  • den aktuellen Liquiditätsbedarf des antragstellenden Unternehmens für die nächsten 18 Monate bei KMU bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen (Höhe ist gegenüber der Hausbank vom

Unternehmen zu bestätigen) oder

  • das doppelte der Lohnkosten des Unternehmens im Jahre 2019.

Darüber hinaus ist der Kredithöchstbetrag bei Kreditbeträgen über 25 Mio. Euro auf 50% der Gesamtverschuldung begrenzt.

Es können Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden.

Betriebsmittelfinanzierungen werden mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr und als endfällige Variante mit 2 Jahren Laufzeit angeboten. Investitionsfinanzierungen

werden mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr angeboten. Längere Laufzeiten werden in den beiden Programmen b .a. w. nicht mehr angeboten. Die KfW bietet für kleine und mittlere Unternehmen nach der EU-Definition eine 90%-ige Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) sowie für alle Unternehmen oberhalb dieser Grenze eine 80%-ige Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) an, jeweils sowohl für Betriebsmittel als auch für Investitionen. Die Haftungsfreistellungen werden durch eine vollumfängliche Bundesgarantie abgesichert.

Vereinfachte Verfahren zur Risikoprüfung

Die mit KfW-Informationen für Multiplikatoren vom 19.03.2020 genannten vereinfachten Verfahren bei der Risikoprüfung kommen für das “KfW-Sonderprogramm 2020 für etablierte und junge Unternehmen”

ebenfalls zur Anwendung.

Was geschieht im Fall einer amtlich angeordneten Quarantäne?

Hier sind mehrere Fälle zu unterscheiden:

Quarantäne des Mitarbeiters ohne Krankschreibung

Angestellte haben in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld. Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag, sondern aus dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG). Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht aber fort. Bei Arbeitnehmern, die unter Quarantäne gestellt werden, aber keine Symptome haben, muss zunächst der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlen; er kann ihm aber bei den zuständigen Stellen in den Bundesländern eine Erstattung beantragen.

Quarantäne des Mitarbeiters mit Krankschreibung

Erkrankt der Arbeitnehmer während der Quarantäne, besteht ein Lohnfortzahlungsanspruch wegen Arbeitsunfähigkeit nach den üblichen Regelungen. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine Krankschreibung erforderlich. Die Ansprüche aus dem Infektionsschutzgesetz sind in diesem Fall nachrangig.

Quarantäne beziehungsweise Schließung der gesamten Praxis

 

Wenn der gesamte Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt), besteht ein Anspruch auf Entschädigung sowohl für Praxisinhaber als auch angestellte Mitarbeiter.

Nähere Informationen unter

https://service.hessen.de/html/Infektionsschutz-Entschaedigung-bei-Taetigkeitsverbot7007.htm

 

Welche Pflichten habe ich bei einem Verdachtsfall im Unternehmen? 

Für den Fall, dass bei Ihren Mitarbeitern Symptome einer Coronavirus-Erkrankung (laut WHO Fieber, trockener Husten, Abgeschlagenheit) auftreten, sollten die Mitarbeiter angewiesen werden, dem Arbeitsplatz fern zu bleiben.

Aufgrund der möglichen Infektionsgefahr empfiehlt es sich sowohl für den betroffenen Mitarbeiter als auch für die anderen Mitarbeiter und den Kanzleiinhaber, bei Auftreten einschlägiger Krankheitssymptome Kontakt mit einem Arzt aufzunehmen.

Hierbei sollte der Arzt nicht direkt aufgesucht, sondern vorab telefonisch konsultiert werden. Dasselbe gilt, falls Mitarbeiter Kontakt mit einer nachweislich mit dem Coronavirus infizierten Person hatten. Die Mitarbeiter sollten zudem darum gebeten werden, bei einem positiven Testergebnis umgehend die Kanzlei darüber zu informieren. Sie sollten auf keinen Fall die Kanzlei aufsuchen.

Eine Meldepflicht gegenüber den Gesundheitsbehörden besteht nicht. Diese obliegt vielmehr den mit der Diagnose und Behandlung von Krankheits- und Verdachtsfällen befassten medizinischen Einrichtungen. Infizierte werden in der Regel von Gesundheitsbehörden zu ihren Kontakten in den vergangenen Tagen und zu Symptomen befragt, sie werden namentlich registriert und gegebenenfalls Labortests unterzogen. Für Kontaktpersonen, die Symptome aufweisen, aber nicht schwer krank sind, können die Gesundheitsbehörden eine Heim-Quarantäne anordnen. Den Anweisungen der Gesundheitsbehörden ist unbedingt Folge zu leisten.

Die Kontaktdaten der Gesundheitsämter sind über eine Datenbank des Robert Koch Instituts verfügbar. Zudem informiert die Behörde Sie unter anderem darüber, wie Sie sich zu verhalten haben.

Nähere Informationen unter

https://tools.rki.de/PLZTool/

www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html#c17529

Update: KfW

Unternehmensfinanzierung Die Bundesregierung tritt entschlossen und mit aller Kraft den wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus entgegen. Zur Umsetzung des beschlossenen Maßnahmenpakets zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus wird die KfW die kurzfristige Liquidität der Unternehmen mit einem deutlichen Ausbau der Risikoübernahme durch die KfW sicherstellen, vollumfänglich abgesichert durch eine Bundesgarantie. Zur weiteren Information erhalten Sie beigefügt auch die heutige gemeinsame Pressemitteilung der Deutschen Kreditwirtschaft und der KfW.

  1. KfW-Unternehmerkredit (037/047), ERP-Gründerkredit – Universell (073/074/075/076): Sondermaßnahme “Corona-Hilfe für Unternehmen” ab 23.03.2020

Die erste Phase des Hilfspakets steht bereits ab sofort zur Verfügung: Dafür erweitert und verbessert die KfW die bewährten Kreditprogramme KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit-Universell. Die Programme stehen für junge und etablierte Unternehmen bis zu einem Gruppenjahresumsatz von 2 Mrd. Euro zur Verfügung.  Der Kredithöchstbetrag je Unternehmensgruppe beträgt 200 Mio. Euro für Investitionen und Betriebsmittel. Betriebsmittelfinanzierungen werden mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahre mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr und als endfällige Variante mit 2 Jahren Laufzeit angeboten. Für Unternehmen, die mindestens 3 Jahre am Markt aktiv sind, bietet die KfW für Betriebsmittel und Investitionen eine 80%-ige Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) an, abgesichert durch eine vollumfängliche Bundesgarantie.  Die weiteren Produkteckpunkte bleiben unverändert bestehen.  Technisch ist eine Zusage und Auszahlung spätestens ab dem 14.04.2020 möglich. Zwischen KfW und Finanzierungspartnern wurde für den Zeitraum vom 23.03.2020 bis zum 14.04.2020 eine prozessuale Übergangsregelung vereinbart, die es ermöglicht, akuten Liquiditätsbedarf der Unternehmen zu überbrücken.

 

  1. KfW-Kredit für Wachstum (290), Sondermaßnahme “Corona-Hilfe für Unternehmen” ab 23.03.2020

Die KfW erweitert ihr Finanzierungsangebot im KfW-Kredit für Wachstum. Im Rahmen des Förderprogramms bietet die KfW künftig Risikoübernahmen bis zu 70% für Vorhabensfinanzierungen an, indirekt über Risikounterbeteiligungen an einer konsortialen Finanzierungsstruktur oder direkt als Konsortialpartner.  Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Gruppenjahresumsatz von bis zu 5 Mrd. Euro.  Der Kredithöchstbetrag für Investitionen und Betriebsmittel beträgt 1.000 Mio. Euro.  Die bisherige Beschränkung auf Investitionen in Innovation und Digitalisierung entfällt.  Die weiteren Produkteckpunkte bleiben unverändert bestehen. Die Beteiligung der KfW erfolgt unverändert pari passu zu Marktkonditionen. Das heißt, die wirtschaftlichen Konditionen werden vom Finanzierungspartner gestellt und von der KfW übernommen.

  1. KfW-Unternehmerkredit (037/047), ERP-Gründerkredit – Universell (073/074/075/076), Vereinfachte Risikoprüfung

Zur beschleunigten Abwicklung der Verfahren wird die KfW bei Kreditbeträgen bis zu 3 Mio. Euro die Risikoprüfung der Finanzierungspartner übernehmen und auf eine eigene Risikoprüfung verzichten.  Bei Kreditbeträgen zwischen 3 und 10 Mio. Euro orientieren wir uns an dem bekannten Fast Track Verfahren, welches wir kurzfristig an die erhöhten Beträge anpassen werden. Mit den vom heutigen Tage angekündigten Maßnahmen können auch Hausbankkredite, die den erweiterten Förderkriterien entsprechen und seit dem 13.03.2020 gewährt wurden, von der KfW refinanziert werden.

  1. Sonderprogramm 2020: Programmerweiterungen und erhöhte Risikotoleranz

Darüber hinaus wird die KfW ein erweitertes Sonderprogramm 2020 mit erhöhter Risikotoleranz anbieten. Dieses kann auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Der Start des neuen KfW-Sonderprogramms 2020 unterliegt dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die Europäische Kommission. Mit einer Entscheidung hierzu wird im Laufe der nächsten Woche gerechnet. Sobald diese vorliegt, werden wir über die Bedingungen mit einer erneuten KfW-Information für Multiplikatoren informieren. Die Antragstellung kann dann unmittelbar erfolgen – in der Durchleitung zunächst über die getroffene Übergangsregelung.