Sonderrundschreiben Nr. 6 Hilfen in der Corona-Krise

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Sonderrundschreiben Nr. 6 Hilfen in der Corona-Krise

(Stand: 30.3.2020)

 

Update: Insolvenz-Aussetzungsgesetz in Kraft getreten. Was tun?

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ist demnach der Regelfall. Sie greift nur dann nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht oder generell keine Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Dabei wird eine Vermutungsregel aufgestellt, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht.

Von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung umfasst. Die Vermutung des Beruhens der Insolvenzreife auf der COVID-19-Pandemie knüpft allerdings nur an die Zahlungsunfähigkeit an. Diese ist als Anknüpfungspunkt auch besser geeignet, da sie im Vergleich zur insolvenzrechtlichen Überschuldung relativ leicht (auch rückblickend) dargelegt werden kann.

In manchen Fällen wird nicht eindeutig sein, ob eine Insolvenzreife auf der COVID-19-Pandemie beruht. Der Gesetzesentwurf umfasst direkte und indirekte Folgen. Ergibt sich nicht auf den ersten Blick, dass etwa ein Umsatzrückgang, Zahlungsausfall oder Auftragsabbruch Folge der Pandemie ist (und etwa auch allgemein oder branchenbedingt sein könnte, vgl. Automotive), sollte dies dokumentiert und gegebenenfalls Feedback eingeholt werden („Warum hat der Kunde den Auftrag nicht erteilt? Warum hat der Kunde die Forderung nicht beglichen?″). Hier hilft jedoch im Fall einer späteren Auseinandersetzung die Vermutungsregelung weiter. Insoweit ist allerdings noch nicht eindeutig geregelt, wen die Beweislast im Falle einer späteren Streitigkeit hierüber – etwa mit einem Insolvenzverwalter – trifft.

Auch Insolvenzanträge von Gläubigern werden durch die Änderungen eingeschränkt. Für Gläubigeranträge, die innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich 24. März 2020) gestellt werden, wird vorausgesetzt, dass der Insolvenzgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.

Insolvenzanfechtung wird ebenfalls weitgehend ausgeschlossen:

Liegen die Voraussetzungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, wird auch das Risiko einer künftigen Insolvenzanfechtung weitgehend ausgeschlossen. Die bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite gelten als nicht gläubigerbenachteiligend und können nicht angefochten werden. Kreditgewährung und Besicherung sind dann auch nicht als sittenwidrig anzusehen.

Kongruente Rechtshandlungen sind dann in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar; es sei denn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind. Umfasst sind auch Leistungen an Erfüllung statt oder erfüllungshalber, Zahlungen durch einen Dritten auf Anweisung des Schuldners, die Bestellung einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Sicherheit, wenn diese nicht werthaltiger ist sowie die Verkürzung von Zahlungszielen und die Gewährung von Zahlungserleichterungen.

 

Selbst die Rückführung von Gesellschafterdarlehen genießt Schutz vor späterer Anfechtung. § 39 Absatz 1 Nummer 5 und § 44a InsO finden insoweit in Insolvenzverfahren, die bis zum 30. September 2023 beantragt wurden, keine Anwendung.

Der Gesetzgeber hat zwar die Pflicht zum Insolvenzantrag ausgesetzt und damit dem Management die Gefahr des Vorwurfs einer schuldhaften Insolvenzverschleppung und selbst die einer Insolvenzanfechtung genommen, aber die Gefahr des sogenannten Eingehungsbetrugs bleibt. Jeder Manager darf nur solche Geschäfte eingehen, die er auch einhalten kann. Wenn ein Manager davon ausgehen muss, dass er einen Kredit nicht wird zurückzahlen kann, darf er ihn nicht annehmen. Auch das wäre Betrug es sei denn, er weist den Vertragspartner ausdrücklich darauf hin. Dieses gilt für alle Geschäfte, also nicht nur Kredite.

Der Versuch, zahlungsunfähigen Unternehmen mit Krediten helfen zu wollen, die nicht mit zukünftigen Erlösen zurückgezahlt werden können, läuft deshalb ins Leere und ver-schlimmert die Situation. Am Ende bleiben nur noch leere Hüllen mit vielen Schulden übrig, weil sich Gläubiger vor her alles geholt haben.

Die Manager sollten daher prüfen, ob das Schutzschirmverfahren im Rahmen des Insolvenzrechts nicht die bessere Lösung bietet:

Erst einmal bedeutet es für das Management weniger Haftung in dieser schwierigen Zeit, weil das Schutzschirmverfahren ein echtes Moratorium kennt. Zum zweiten kann jedes insolvente Unternehmen unabhängig von seiner Größe alle Dauerschuldverhältnisse beenden und zwar wirklich beenden, und nicht nur einfrieren, wie es das neue Gesetz vorsieht. Wenn man dann noch die Entlastung durch das Insolvenzgeld hinzunimmt, dann bekommt ein Unternehmen eine reelle Chance zu einer nachhaltigen Restrukturierung. Im Schutzschirmverfahren wird die Eigenverwaltung angeordnet, das Management bleibt also am Ruder. Zugleich kann kein Unternehmer dann mit dem neuen Geld der Bundesregierung seine Gesellschafterdarlehen ablösen, also als Erstes seine Schäfchen ins Trockene bringen.

Das Schutzschirmverfahren stellt eine besondere Spielart der Eigenverwaltung mit dem Ziel der Vorlage eines Insolvenzplans dar. Um das Schutzschirmverfahren in Anspruch nehmen zu können, bedarf es einer frühzeitigen Antragsstellung und fundierten Begründung durch das Unternehmen. Hauptkriterien sind die Liquidität des Unternehmens und die grundsätzliche Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung.

Als wesentlicher Unterschied zum regulären Insolvenzverfahren oder zur normalen Eigenverwaltung ist der Sachwalter im Schutzschirmverfahren vom Unternehmen weitgehend frei wählbar. Eine Ablehnung durch das Gericht kann nur aufgrund einer mangelnden Eignung erfolgen, beispielsweise bei fehlender Unabhängigkeit oder völlig fehlender Erfahrung.

Am Ende des Schutzschirmverfahrens steht entweder die fristgerechte Vorlage des Insolvenzplans oder die Aufhebung bzw. Beendigung des Schutzschirmverfahrens. In beiden Fällen entscheidet das Insolvenzgericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die Insolvenzordnung nennt – neben einem Schutzschirmantrag – folgende Eintrittsvoraussetzungen für den Zugang eines insolventen Unternehmens zum Schutzschirmverfahren (vgl. § 270b Abs. 1 Insolvenzordnung):

Im Zeitpunkt der Antragstellung liegen lediglich die Insolvenzgründe der drohenden Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung, nicht jedoch bereits die Zahlungsunfähigkeit des insolventen Unternehmens vor.

Das insolvente Unternehmen hat die Eigenverwaltung beantragt. Die beabsichtigte Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein. Mit dem Antrag wird eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorgelegt, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Das Nichtvorliegen von Zahlungsunfähigkeit und vor allem die eine gewisse Vorlaufzeit erfordernde Bescheinigung eines Insolvenzexperten stellen in der Praxis hohe Hürden dar, was letztlich dazu beiträgt, dass viele sanierungsbedürftige Unternehmen anstelle des Schutzschirmverfahrens die (einfache) vorläufige Eigenverwaltung gemäß § 270a Insolvenzordnung als Verfahrensart beantragen.

Liegen die Voraussetzungen vor, so bestimmt das Insolvenzgericht die vom insolventen Unternehmen beantragte Frist von bis zu drei Monaten für die Vorlage eines Insolvenzplans. Innerhalb dieser Frist darf das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet werden. Zudem ordnet das Insolvenzgericht die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellt einen vorläufigen Sachwalter. Das Schutzschirmverfahren bietet hierbei folgende Vorteile bzw. zusätzlichen Rechtswirkungen für insolvente Unternehmen:

Das Insolvenzgericht hat einen vom insolventen Unternehmen vorgeschlagenen vorläufigen Sachwalter zu bestellen, es sei denn die vorgeschlagene Person ist offensichtlich ungeeignet (vgl. § 270b Abs. 2 Insolvenzordnung).

Das Insolvenzgericht hat auf Antrag des insolventen Unternehmens anzuordnen, dass das Unternehmen zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt ist (§ 270b Abs. 3 Insolvenzordnung).

Das Insolvenzgericht ordnet auf Antrag des insolventen Unternehmens einen Vollstreckungsstopp an (§ 270b Abs. 2 Insolvenzordnung).

Miet- und Pachtverhältnisse

Miet- und Pachtverhältnisse über Grundstücke oder über Räume können durch Vermieter nicht mehr gekündigt werden, soweit der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet und die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Schuldner haben also die Möglichkeit, bei Umsatzausfällen auch die durch Miete entstehenden Fixkosten faktisch anzupassen. Die Forderungen entstehen trotzdem und sollten in die zwischen dem Schuldner und seinen Stakeholdern zu führenden Sanierungsverhandlungen einbezogen werden. Klar ist, dass eine Sanierung auf Kosten der Vermieter nicht gewollt sein kann.

Darlehensverträge mit Verbrauchern

Für Darlehensverträge mit Verbrauchern, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Darlehensnehmer infolge der COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers sind solange ausgeschlossen.

 

 

 

 

Fragen und Antworten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg für Unternehmen und Beschäftige, auch zur Corona-Soforthilfe

Hier: Muss für die Soforthilfe ein Liquiditätsengpass vorliegen? Wann liegt dieser vor?

Ja, der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Die Höhe des Liquiditätsengpasses für die drei auf die Antragstellung folgenden Monaten ist konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie beispielsweise „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden.

Bei Frage 2 des Antrags („Kurze Erläuterung“) ist darzustellen, dass und warum der fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzaufwand (in welcher Art und Höhe) in den drei auf die Antragstellung folgenden Monaten nicht mehr durch die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb gedeckt werden kann.

 

Bitte bewahren Sie die zugrundeliegenden Informationen zu Ihrer Berechnung bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Eine spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.

Arbeitsverhältnis (Corona-Krise) AU-Bescheinigung

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben sich darauf verständigt, dass Patienten, die nur eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege haben und nicht die Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) für einen Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 erfüllen, zunächst ihre Arztpraxis anrufen sollen. Der Arzt darf nach telefonischer Rücksprache eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal sieben Tage ausstellen. Die Krankschreibung wird per Post zugestellt. Alle Regelungen gelten auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes und zunächst bis zur 15. Kalenderwoche.

GKV-Spitzenverband und Kassenärztliche Bundesvereinigung, Gemeinsame PM v. 9.3.2020

 

Update: Insolvenz (Corona-Krise) Gesetzesinitiative zugunsten von Unternehmen

Die Bundesregierung hat angekündigt, verschiedene Instrumente zur Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitzustellen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Da aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt ist, dass derartige Hilfen rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen werden, bereitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.9.2020 vor. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen oder ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.3.2021 vorgeschlagen werden.

BMJV, PM v. 16.3.2020

 

Update: IfSG (Corona-Krise) Entschädigungsansprüche bei untersagter Tätigkeit

Wer nach dem Infektionsschutzgesetz einem Tätigkeitsverbot (§§ 31, 42 Infektionsschutzgesetz – IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird oder wurde und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann eine Entschädigung beantragen (§§ 56 ff. IfSG; s. allerdings auch die Ausschlusstatbestände des § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 IfSG), die sich an dem Verdienstausfall orientiert (zu Einzelheiten § 56 Abs. 2 und 3 IfSG). Voraussetzung ist ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamts zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne. Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Für Selbständige sieht das Gesetz neben der Entschädigung den Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang vor (§ 56 Abs. 4 IfSG). Ist ein Arbeitnehmer betroffen, hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Auf Antrag erhält der Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge erstattet. Details zu den Abläufen (z. B. Antragstellung) bestimmt die zuständige Behörde. Eine Übersicht über die zuständigen Behörden in den jeweiligen Bundesländern findet sich auf der Seite www.kbv.de.

 

Erstattung von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen

Neben zinslosen Stundungen und erlassenen Säumniszuschlägen ist es nun auch möglich, Sondervorauszahlungen bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 herabzusetzen. Bereits gezahlte Sondervorauszahlungen können erstattet werden. Sollte die Sondervorauszahlung erst noch fällig werden, weil die Dauerfristverlängerung neu beantragt wird, verzichten die Finanzämter auf Antrag auf die Sondervorauszahlung. Voraussetzung ist, dass die Unternehmen nachweislich unmittelbar und erheblich von der Corona-Krise betroffen sind. In welcher Höhe die Sondervorauszahlung herabgesetzt werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Bereits gewährte Dauerfristverlängerungen bleiben unabhängig von der Herabsetzung der Sondervorauszahlung unverändert bestehen.

Am einfachsten und schnellsten kann ein Antrag auf Herabsetzung über ELSTER, die elektronische Steuersoftware, gestellt werden. Dafür ist eine berichtigte Anmeldung nötig. Hierzu steht der Vordruck „Dauerfristverlängerung/Sonderzahlung (monatlich)” zur Verfügung.

Weiterhin gilt, dass bei einem Antrag auf Stundung von Steuern keine strengen Voraussetzungen für Nachweise mehr erfüllt werden müssen. Dies gilt für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Wer sich Steuern stunden lässt, zahlt keine Zinsen und muss auch keine Vollstreckung fürchten. Säumniszuschläge werden ebenfalls erlassen (Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg Pressemitteilung vom 25.3.2020).

 

Fristverlängerungen

Wer wegen der Corona-Pandemie Probleme hat, seine Steuererklärungen fristgerecht abzugeben, kann Fristverlängerungen beantragen.

 

Richtlinie für die Unterstützung

der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe („Soforthilfe Corona“)

Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg

vom 22. März 2020

Das Land Baden-Württemberg gewährt

– auf Grundlage der §§ 1, 18, 19 des Gesetzes zur Mittelstandsförderung Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2000 (MFG BW) und

– nach Maßgabe der §§ 23, 44 der der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO), der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) sowie der einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg (LVwVfG BW), jeweils in der gültigen Fassung

finanzielle Soforthilfen für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die unmittelbar durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind. Der Zuschuss erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unter Beachtung der allgemeinen Rahmenbedingungen.

Es handelt sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.

Die Durchführung der Maßnahme wird nach § 4 III MFG BW in der jeweils gültigen Fassung der vorliegenden Richtlinie geregelt.

  1. Zweck der Förderung

Die weltweit dynamische Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) hat massiv auch Deutschland und Baden-Württemberg erfasst und zu einer wirtschaftlich bedrohlichen Ausnahmesituation geführt. In nahezu allen Wirtschaftsbereichen sehen sich Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe mit gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfällen, unterbrochenen Lieferketten, Stornierungswellen, Honorarausfällen, massiven Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüchen konfrontiert, die für zahlreiche Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe in Baden-Württemberg existenzbedrohlich geworden sind.

Mit der im Rahmen dieses Programms ausgereichten Förderung soll den unmittelbar infolge der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe eine finanzielle Soforthilfe gewährt werden, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern und Liquiditätsengpässe zu kompensieren.

  1. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist ein einmaliger verlorener Zuschuss, der ausschließlich für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe gewährt wird, die unmittelbar infolge der durch das Coronavirus ausgelösten Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage oder in massive Liquiditätsengpässe geraten sind.

  1. Zuwendungsempfänger (Antragsberechtigte)

Antragsberechtigt sind

– Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der Europäischen Union1 mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente (VZÄ)),

– wirtschaftlich tätige Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten (VZÄ)

(Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 (2003/361/EG): Analog zu der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen gilt als Unternehmen grundsätzlich „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“ Hierzu zählen auch gemeinnützige Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen.)

Soloselbständige sind insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.

Der Hauptsitz des antragstellenden Unternehmens bzw. der Wohnsitz des Soloselbständigen oder Angehörigen eines Freien Berufes muss in Baden-Württemberg liegen. Soweit bereits für eine möglicherweise in einem anderen Bundesland oder in Baden-Württemberg bestehende Betriebsstätte eine vergleichbare Hilfe des Landes Baden-Württemberg oder eines anderen Bundeslandes beantragt wurde, ist das Unternehmen in Baden-Württemberg nicht mehr antragsberechtigt. Dass bisher in dieser Form keine weitere Hilfe beantragt wurde, ist durch Eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen zu bestätigen.

Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Rz. 20 a) bis c) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01), es sei denn, die Schwierigkeiten sind unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen.

  1. Feststellung zum Fördergrund

Die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder die Liquiditätsengpässe/ Umsatzeinbrüche/ Honorarausfälle sind durch Eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen zu bestätigen. Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Hilfestellung bei der Feststellung der Antragsberechtigung bietet die Onlineberatung der Kammern

(Eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage wird angenommen, wenn sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt (Rechenbeispiel: durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro; aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro)

und/ oder

der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde. Dies gilt auch für in diesen Betrieben arbeitende Selbständige

und

die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, die kurzfristigen Verbindlichkeiten (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen. Zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten kann bei Personengesellschaften ein kalkulatorischer Pauschalbetrag von 1.180,00 Euro pro Monat für Lebensunterhalt des Inhabers hinzugezählt werden.)

und Verbände.

  1. Art und Umfang der Förderung

Die Förderung erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses zunächst für drei Monate in Höhe von bis zu

– 9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen,

– 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen,

– 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen.

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche beziehen, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.

  1. Bedingungen

6.1.Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Bedarfsfall der Gutachterstelle und der Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

6.2.Anrechnung sonstiger Hilfen

Mögliche Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall sowie Kurzarbeitergeld für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer sind bei der Berechnung nach Ziffer 5. zu berücksichtigen.

Eine Kumulierung mit sonstigen staatlichen Hilfen (insbesondere solchen des Bundes) oder europäischen Hilfen zum Ausgleich der unmittelbar infolge der Corona-Pandemie

(Die Beschäftigtenzahl ist in Vollzeitäquivalenten anzugeben. Die Berechnung erfolgt anhand der Regelungen der KMU-Definition der Europäischen Union. Hilfestellung bietet das Benutzerhandbuch KMU-Definition.)

eingetretenen Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, auch aus weiteren Soforthilfekulissen, ist im Rahmen der beihilferechtlichen Vorgaben insoweit möglich, als ein Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch im Sinne der Ziffern 4. und 5. trotz der sonstigen Hilfen weiterhin oder wieder besteht.

6.3.Verwendung der Mittel

Mit der im Rahmen dieses Programms ausgereichten Förderung soll eine finanzielle Soforthilfe gewährt werden, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern und Liquiditätsengpässe zu kompensieren, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstanden sind.

In diesem Zusammenhang sichert diese Richtlinie die Entscheidungsmöglichkeit des Zuwendungsempfängers gegen die Zugriffsmöglichkeit des Kreditinstituts, bei dem das vom Zuschussempfänger benannte Konto geführt wird, ab. Für die bewilligten Zuschüsse gilt ein direktes Verrechnungs- beziehungsweise Aufrechnungsverbot mit bereits bestehende Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei Überweisung des Zuschusses darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. Der bewilligte Zuschuss muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Zuwendungsempfängern obliegt die Entscheidung, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die Existenzsicherung ausgestattet sind (bspw. Mietforderungen, Lieferantenforderungen) und daher vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollen.

  1. Mitteilungspflichten

Nachträgliche Änderungen, die auf die Bewilligung oder die Höhe der Förderung Einfluss haben könnten, hat der Antragsteller respektive der Zuwendungsempfänger der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) als Bewilligungsbehörde und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg unverzüglich mitzuteilen.

  1. Widerrufsvorbehalt

Die Bewilligungsbehörde behält sich den ganzen oder teilweisen Widerruf der Bewilligung für den Fall vor, dass den Mitteilungspflichten nach Ziffer 7. nicht unverzüglich nachgekommen wird.

Unrechtmäßig geleistete Zuwendungen sind vom Zuwendungsempfänger nach Erhalt eines Rückforderungsbescheides in der darin genannten Frist zurückzuzahlen. Die Vorschriften der LHO finden Anwendung, soweit nicht Vorschriften der Europäischen Union oder der Bewilligungsbescheid etwas Anderes bestimmen.

  1. Hinweis auf die Bestimmungen des Subventionsgesetzes und des Strafgesetzbuches

Unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen können nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) (Subventionsbetrug) strafbar sein, sofern die Angaben für den Antragsteller oder einen anderen vorteilhaft sind. Gleiches gilt, wenn die Bewilligungsbehörde über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen worden ist.

Subventionserheblich sind

– Angaben zum Unternehmen (Sitz, Größe),

– Angaben zu dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch,

– Mitteilungspflichten nach Ziffer 7.,

– Angaben zu möglicherweise erhaltenen oder beantragten vergleichbaren staatlichen Hilfen sowie

– Grundlagen der De-minimis-Verordnung.

Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind zuwendungsrechtlich unerheblich. Jede Abweichung von den vorstehenden Angaben ist der Bewilligungsbehörde und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg unverzüglich mitzuteilen.

Rechtsgrundlagen: § 264 StGB und §§ 3 und 4 Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976

BGBl. I S. 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (LSubvG) vom 1. März 1977 (GBl. S. 42).

Ebenso sind falsche Versicherungen an Eides Statt strafbar nach § 156 StGB.

10.Bewilligungsbehörde

Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse ist die L-Bank. Eine inhaltliche Vorprüfung erfolgt durch die Kammern (Gutachterstelle), gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer beratender Stellen (bspw. Institut für Freie Berufe (IFB)). Die L-Bank wird aufgefordert, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg in regelmäßigen Abständen zur Inanspruchnahme des Förderprogramms und Ausschöpfung der Fördermittel zu berichten.

11.Verfahren

Anträge sind bis auf Weiteres an die zuständige Kammer zu richten. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg behält sich die jederzeitige Änderung dieser Richtlinien vor.

Das Antragsformular und die De-minimis-Erklärung sind auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg elektronisch abrufbar.

Das Antragsformular und die De-minimis-Erklärung sind auszufüllen und mit den auf dem Formular vorgesehenen Erklärungen zu unterschreiben und eingescannt bei der sachlich und örtlich zuständigen Kammer elektronisch einzureichen – bei der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (sachlich zuständig auch für alle Soloselbstständigen, Angehörigen der Freien Berufe und Unternehmen ohne Kammermitgliedschaft) respektive bei der jeweiligen Handwerkskammer. Die zuständige Kammer bestätigt die Antragsberechtigung und leitet den qualifizierten Antrag an die L-Bank zur Bewilligung weiter.

Die Finanzhilfe wird von der L-Bank unmittelbar auf das Konto des Antragstellers respektive des Zuschussempfängers angewiesen.

12.Auskunftspflichten, Prüfung

Der Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen gemäß § 91 der LHO durchzuführen. Dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg sowie der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen und die Vorlage aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden.

13.Datenschutzerklärung

Der Antragsteller ist unterrichtet, dass die Bewilligungsbehörde, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg ebenso wie die von ihnen entsprechend den Förderrichtlinien gegebenenfalls eingeschalteten Gutachterstellen und deren beratende Stellen die sich aus den Antragsunterlagen und der Förderung ergebenden Daten speichern können.

Der Antragsteller ist unterrichtet, dass eine Datenübermittlung zwischen den vorher genannten Stellen in dem Umfang, wie es zu der Vergabe der Fördermittel respektive zur Abstimmung der Salden erforderlich ist, erfolgen kann.

Der Antragsteller ist damit einverstanden, dass die Bewilligungsbehörde, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg und die von ihnen entsprechend den Förderrichtlinien gegebenenfalls eingeschalteten Gutachterstellen und deren beratende Stellen die sich aus den Antragsunterlagen und der Förderung ergebenen Daten speichern.

Der Antragsteller ist damit einverstanden, dass eine Datenübermittlung zwischen den vorher genannten Stellen in dem Umfang, wie es zu der Vergabe der Fördermittel respektive zur Abstimmung der Salden erforderlich ist, erfolgt.

Der Antragsteller verzichtet in obigem Umfang auf sein Recht auf Datenschutz.

14.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 25. März 2020 in Kraft und tritt mit einer Novellierung, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

gez.

Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut MdL

Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau

Das Antragsformular können Sie bei uns abrufen. Bei der Antragstellung unterstützen wir Sie.

 

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Eine weitere wichtige Information in dieser herausfordernden Zeit: es ist kurzfristig noch gelungen, dass alle von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sich die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 stunden lassen können.

Bitte denken Sie daran, dass sich die betroffenen Unternehmen bis spätestens am morgigen Donnerstag formlos unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständigen Krankenkassen wenden müssen die ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt, um sich diese für den Monat März stunden zu lassen. Da zu spät, also für Monat April beachten. Hier das Musterschreiben:

 

per Fax:

Ort, den xxxxxxx 2020

 

Stundung von Sozialabgaben

Mitteilung des GKV vom 24.03.2020

Arbeitgeber-Nr. _______________

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unser Betrieb ist bei Ihrer Krankenkasse unter der Betriebsnummer ____________ erfasst.

Aufgrund der durch die Corona – Krise verursachten wirtschaftlichen Verwerfungen leiden wir unter erheblichen Einnahmeausfällen und sind leider nicht in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht zu begleichen.

Wir beantragen daher die Stundung und Aussetzung der Vollziehung der Beiträge gemäß § 76 SGB IV für März und April 2020 bis auf Weiteres. Bitte nehmen Sie keine fälligen Lastschriften vor (Beendigung des SEPA-Mandats). Zudem ersuche ich Sie, wie von der Bundesregierung vorgesehen, von der Erhebung von Zinsen und Säumniszuschlägen abzusehen.

 

Mit freundlichen Grüßen