Sonderrundschreiben Nr. 7 Hilfen in der Corona-Krise

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Kurzarbeitergeld reicht nicht – so beantragen Sie Zuschüsse

Firmen können Kurzarbeitergeld beantragen, wenn ein bestimmter Anteil ihrer Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen ist. Für die Arbeitnehmer bedeutet dies Einbußen. Denn die Bundesagentur für Arbeit zahlt nur einen Anteil des Nettolohnausfalls: 60 Prozent. Wer Kinder hat, bekommt 67 Prozent.  Manche, aber längst nicht alle Arbeitgeber stocken diese Lücke mit einem Zuschuss auf, so dass die Einkommensverluste abgemildert werden.

Kindergeldzuschlag: Reicht das Geld nicht zum Leben, können verschiedene Hilfen in Anspruch genommen werden. Ab 1. April haben Familien mit kleinem Einkommen Anspruch auf zusätzlich 185 Euro pro Kind und Monat. Der „Notfall-KiZ“ (KiZ = Kindergeldzuschlag) ist ein Zuschlag zum Kindergeld und kann online beantragt werden. Ob und in welcher Höhe der monatliche Kinderzuschlag gezahlt wird, hängt vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder ab.

Grundsicherung: Wenn durch den Bezug des Kurzarbeitergeldes das Einkommen des Haushaltes nicht mehr ausreicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken, können Leistungen der Grundsicherung (Hartz IV) beantragt werden. Dabei erhalten die Beschäftigten mit Einkommen einen Freibetrag. In der Regel werden rund 20 Prozent des Einkommens nicht auf Hartz IV angerechnet, so dass der Zahlbetrag höher ist, als wenn kein Einkommen erzielt wird.

Ab dem 1. April soll zudem die Vermögensprüfung für den Bezug von Hartz IV für sechs Monate entfallen. Das bedeutet deutlich weniger Bürokratie für die Empfänger und einen schnelleren Erhalt der Unterstützung. Anträge sollen großzügig bewilligt werden. Außerdem werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs in tatsächlicher Höhe anerkannt. Niemand soll wegen zu hoher Ausgaben für Wohnen in der Corona-Krise umziehen müssen.

Homeoffice ist absetzbar

Die durch die Corona-Krise belasteten Arbeitnehmer können auf Steuervorteile hoffen. Erstens kann das Homeoffice die Steuerlast mindern, wenn die Betroffenen in einem Raum arbeiten, der

nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Arbeitnehmer

müssen dafür allerdings nachweisen, dass ihr Arbeitgeber das Arbeiten

von zu Hause aus angeordnet hat. Eine steuerliche Berücksichtigung scheidet aus, wenn der Arbeitgeber ein Wechsel ins Homeoffice

freigestellt wurde.

 

Für Homeoffice können Kosten erstattet werden

Arbeitnehmer, die derzeit wegen der Corona-Krise im Homeoffice tätig sind, können sich unter Umständen die höheren Stromkosten für Computer und Smartphone-Aufladen

vom Arbeitgeber erstatten lassen. Auch Mietzuschüsse sind möglich. Sachgerecht ist, mit dem Arbeitgeber bei der Anordnung der Heimarbeit eine Pauschale zu vereinbaren. Diese Einnahmen sind bei der Einkommensteuererklärung den Werbungskosten steuerlich gegenüberzustellen.