Sonderrundschreiben Nr. 8 Hilfen in der Corona-Krise

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Sonderrundschreiben Nr. 8 Hilfen in der Corona-Krise

(Stand: 6. 4. 2020)

 

Corona-Hilfen in Baden-Württemberg wird auf Unternehmen mit 51 bis 250 Mitarbeiter ausgedehnt

Baden-Württembergs Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut (CDU) will die Hilfen des Landes auf den Mittelstand ausweiten.

Demnach sollen Unternehmen mit 51 bis 250 Mitarbeitern zinsiose Kredite über — je nach Größe des Betriebs — 150000 bis 750000 Euro für drei Monate bekommen. Das Ministerium rechnet mit einem Volumen von zwei Milliarden Euro. Die ersten Gelder sollen spätestens Anfang Mai zur Verfügung stehen.

 

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

KfW-Kredite bald ohne Sicherheit?

Banken lassen Firmen hängen: Jetzt plant Regierung 100-Prozent-Garantie für Kredite

Die staatliche Förderbank KfW trägt bei einem Corona-Sonderkreditpogramm bis zu 90 Prozent des Kreditrisikos. Doch vielen Firmen geht es momentan so schlecht, dass den Banken selbst das Restrisiko zu groß ist. Nun will die Regierung für die Gelder komplett geradestehen.

Bei einem zusätzlichen Programm gehe es vor allem für den Mittelstand um Verbesserungen bei Laufzeiten und Haftungsfreistellung für Kredite – um die Liquidität von Firmen zu sichern und Pleiten zu verhindern, berichtet die dpa unter Berufung auf Regierungskreise. Im Gespräch ist demnach, Kredite für eine begrenzte Zeit mit einer 100-prozentigen Staatshaftung abzusichern.

 

Update Kurzarbeit

  1. Vorbemerkung

Kurzarbeitergeld ist eine unter den Voraussetzungen der §§ 95 ff. SGB III gewährte Entgeltersatzleistung der Agentur für Arbeit an die von einem vorübergehenden Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer, um Entgeltverluste der Arbeitnehmer zu kompensieren. Besonders Arbeitgeber bekommen die Auswirkungen des Coronavirus immer mehr zu spüren. Die Große Koalition hat daher am 08.03.2020 u.a. die Förderung von Kurzarbeitergeld beschlossen. Der Bundestag hat am 13.03.2020 das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (BGBl. I 2020, S. 493 ff.) verabschiedet, mit dem die Bundesregierung ermächtigt wurde, eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Die Bundesregierung hat daraufhin am 25.03.2020 die Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) rückwirkend zum 01.03.2020 erlassen (BGBl. I 2020, S. 595 ff.).

Die folgenden erleichterten Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld treten demnach rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft:  Arbeitsausfall bei nur noch 10% der Beschäftigten im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) notwendig (statt wie bisher ein Drittel der Beschäftigten). Verzicht auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit. Bezug von Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer bzw. Beschäftigte in Zeitarbeit. Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld in voller Höhe durch die Bundesagentur für Arbeit

  1. Rechtsgrundlage

Der Arbeitgeber kann gegenüber seinem Arbeitnehmer Kurzarbeit nicht aufgrund seines Direktionsrechts (einseitig) anordnen. Da der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich einen Anspruch auf Beschäftigung hat, bedarf der Arbeitgeber für die Einführung der Kurzarbeit einer Rechtsgrundlage, sei es im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag. Fehlt es an der vorstehenden Rechtsgrundlage, kann mit den jeweiligen Arbeitnehmern eine entsprechende (Individual)Vereinbarung in Ergänzung zum Arbeitsvertrag nachträglich geschlossen werden. Da viele Arbeitsverträge für Änderungen/Ergänzungen des Vertrags Schriftform vorsehen, sollte die Vereinbarung schriftlich abgeschlossen werden (handschriftliche Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur).

  1. Verfahren

Kurzarbeitergeld wird in einem zweistufigen Prozess gewährt.

3.1 Anzeigeverfahren

Der Arbeitgeber muss zunächst bei der zuständigen Agentur für Arbeit – in der Regel die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat – einmalig schriftlich mittels des nachfolgenden Formulars anzeigen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall eingetreten ist und der Arbeitgeber in seinem Betrieb Kurzarbeit angeordnet hat.

Das entsprechende Antragsformular findet sich unter dem nachfolgenden Link:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

Mit der Anzeige ist nach § 99 Abs. 1 S. 4 SGB III glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall (§ 96 SGB III) besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld (§ 97 SGB III) erfüllt sind. Besteht ein Betriebsrat, so ist dessen Stellungnahme zur Einführung der Kurzarbeit beizufügen. Der Zeitpunkt der Anzeige der Kurzarbeit hat weitreichende Konsequenzen: So wird nach § 99 Abs. 2 SGB III Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist.

3.2  Anerkennungsbescheid

Die Agentur für Arbeit hat dann nach § 99 Abs. 3 SGB III unverzüglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld dem Grunde nach vorliegen und erlässt einen entsprechenden Bescheid. In dem Bescheid wird bestätigt, dass aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen.

Der Arbeitgeber berechnet am Monatsende das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Arbeitnehmer aus.

3.3 Leistungsverfahren

Der Arbeitgeber muss also in Vorleistung treten und kann nur nachträglich eine Erstattung bei der Agentur für Arbeit beantragen. Nach Auszahlung richtet der Arbeitgeber einen Erstattungsantrag des von ihm verauslagten Kurzarbeitergeldes an die Agentur für Arbeit. Für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes ist grundsätzlich das nachfolgende Antragsformular zu verwenden. Der Leistungsantrag ist in einfacher Ausfertigung bei der Agentur für Arbeit einzureichen, in deren Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Für jeden Monat muss ein Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes gestellt werden.

Das entsprechende Antragsformular findet sich unter dem nachfolgenden Link:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

Der Arbeitgeber muss den Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten einreichen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats (Anspruchszeitraums), in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.

3.4  Leistungsbescheid

Die Agentur für Arbeit erlässt dann einen entsprechenden Leistungsbescheid, auf dessen Grundlage das Kurzarbeitergeld erstattet wird.

Gleichwohl sollte jedes Unternehmen genauestens prüfen, ob die Voraussetzungen der Kurzarbeit bzw. für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes tatsächlich vorliegen. Denn Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit unter Vorbehalt gewährt. Eine abschließende Prüfung erfolgt in der Regel erst sieben Monate nach dem letzten Kurzarbeitergeldbezug.

  1. Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld gem. §§ 95 ff. SGB III, soweit: ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und lediglich vorübergehend und unvermeidbar ist, im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens 10% der in dem Betrieb oder der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist, die betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, die persönlichen Voraussetzungen bei dem Arbeitnehmer für den Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllt sind, eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit über den Arbeitsausfall gestellt wurde.

4.1 Erheblicher Arbeitsausfall

4.1.1 Externe Umstände

Ein Arbeitsausfall i.S.d. § 96 SGB III liegt vor, wenn er auf externe Umstände, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hat, zurückzuführen ist. Der Arbeitsausfall kann wirtschaftliche Gründe haben oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Eine Epidemie mit erheblichem Krankenstand im Betrieb oder Auswirkungen auf Lieferkette und Produktion kann ein solches unabwendbares Ereignis darstellen. Behördliche Schließungsanordnungen und Quarantänemaßnahmen können ebenfalls ein unabwendbares Ereignis darstellen, so dass nach Ansicht des BMAS Kurzarbeitergeld dem Grunde nach in Betracht kommt. Wirtschaftliche Gründe hat der Arbeitsausfall, wenn es sich um konjunkturell bedingte Auftrags- oder Nachfragerückgänge handelt.

Zudem darf der Arbeitsausfall nicht auf branchenüblichen, betriebsüblichen oder saisonbedingten Gründen beruhen.

4.1.2 Unvermeidbarkeit

Zudem muss der Arbeitsausfall unvermeidbar sein. Dies bedeutet, dass das antragstellende Unternehmen alles getan haben muss, um den Arbeitsausfall zu verhindern. Hierunter fällt beispielsweise die (versuchte) Gewährung von Urlaub oder der Abbau von Überstunden. Nicht mehr erforderlich ist es, dass Arbeitszeitkonten in den Minusbereich gebracht werden müssen, um Kurzarbeitergeld zu beantragen.

4.1.3 Vorübergehend

Weiterhin muss der Arbeitsausfall bloß vorübergehender Natur sein. Dies bedeutet, dass eine Rückkehr zur Vollarbeit wahrscheinlich sein muss.

4.2 Betrieb oder Betriebsabteilung

Es müssen mindestens 10% der Arbeitnehmer des Betriebs oder der Betriebsabteilung vom Entgeltausfall betroffen sein. Damit kann Kurzarbeitergeld auch nur in Teilen eines Betriebs (z.B. Verwaltung) gewährt werden. Als Betriebsabteilung ist die mit technischen Mitteln ausgestattete Zusammenfassung von Arbeitnehmern einer geschlossenen Arbeitsgruppe anzusehen, die aus sachlichen Gründen organisatorisch (v.a. durch eine eigene Leitung) vom übrigen Betrieb getrennt ist und einen Betriebszweck verfolgt (z.B. Küche).

4.3 10 % der Belegschaft

Für die Berechnung des 10 %-Quorums sind sämtliche Arbeitnehmer des Betriebs (bzw. der Betriebsabteilung) mitzuzählen, die im Anspruchszeitraum „beschäftigte Arbeitnehmer“ sind. Insofern gehören hierzu arbeitsunfähig erkrankte, beurlaubte oder auf Lehrgängen befindliche Arbeitnehmer. Auch bereits gekündigte oder freigestellte Arbeitnehmer sind mitzuzählen, auch, wenn diese kein Kurzarbeitergeld erhalten (insofern unterscheidet sich die Berechnung des Quorums von der Berechtigung zum Erhalt des Kurzarbeitergeldes). Auszubildende sind hingegen nicht mitzuzählen.

  1. Berechtigte Arbeitnehmer

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer des Arbeitgebers zum Bezug von Kurzarbeitergeld berechtigt, die in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen.

Kein Kurzarbeitergeld können folgende Personengruppen beziehen: Auszubildende, Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnisse bereits gekündigt sind oder durch Aufhebungsvertrag enden, Arbeitnehmer/innen in beruflicher Weiterbildungsmaßnahme (Vollzeitmaßnahme) mit Leistungsbezug, Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnisse ruhen (z.B. Arbeitnehmer in Elternzeit), geringfügig Beschäftigte, Arbeitnehmer, die das für die Regelaltersgrenze erforderliche Lebensalter (65 – 67) vollendet haben.

Besonderheiten gelten für Mitarbeiter in Quarantäne. Diese haben nach § 56 Abs. 1 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IFSG) einen Anspruch auf Entschädigung, der sich nach dem Verdienstausfall bemisst (§ 56 Abs. 2 S. 1 IFSG).

  1. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

Erkrankt ein Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit arbeitsunfähig, erhält er während des Entgeltfortzahlungszeitraums für die verbliebenen Arbeitsstunden die normale Entgeltfortzahlung (§ 4 Abs. 3 EFZG). Für die Zeit des Arbeitsausfalls erhält der Arbeitnehmer Krankengeld gem. § 47b Abs. 4 SGB V in Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Erkrankt ein Arbeitnehmer am Tag des Beginns oder während der Dauer der Kurzarbeitsperiode, erhält der Arbeitnehmer für die verbliebenen Arbeitsstunden die normale Entgeltfortzahlung (§ 4 Abs. 3 EFZG). Für die Zeit des Arbeitsausfalls erhält der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld gem. § 98 Abs. 2 SGB III.

Nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums erhält der Arbeitnehmer in beiden Fällen sowohl für die Zeit der verbleibenden Arbeitsstunden sowie für die Zeit des Arbeitsausfalls ausschließlich Krankengeld gem. § 47 SGB V auf der Basis des Regelentgelts vor der Erkrankung.

  1. Urlaubsguthaben

Zur Vermeidung des Arbeitsausfalls muss bestehender Urlaub ganz oder teilweise gewährt werden. Allerdings hat der Arbeitgeber bei Urlaubsgewährung grundsätzlich die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer eine (durch den Arbeitgeber erfolgende) einseitige Festlegung des Urlaubs ablehnen kann, wenn berechtigte Einwände des Arbeitnehmers (gebuchter Sommerurlaub, geplanter Umzug, Hausbau etc.) dringenden betrieblichen Belangen entgegenstehen. Hieraus folgt, dass die Voraussetzungen von Kurzarbeit trotz bestehender Urlaubsguthaben vorliegen, da der Arbeitsausfall nicht durch Gewährung von Urlaub verhindert werden kann (Vorrang der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers). Hierfür ist aber der Arbeitgeber gegenüber der Agentur begründungspflichtig.

In jedem Fall ist aber noch bestehender Resturlaub aus dem Vorjahr vor Beginn der Kurzarbeit zu nehmen. Soweit Arbeitgeber und Arbeitnehmer Urlaub in den Kurzarbeitszeitraum legen, belegt dies, dass der Arbeitsausfall an diesen Urlaubstagen vermeidbar war. Die Agentur für Arbeit wird daher für den Urlaubszeitraum während der Kurzarbeit kein Kurzarbeitergeld gewähren. Arbeitnehmer sollten daher für die Dauer des Urlaubs von der Kurzarbeit ausgenommen werden.

  1. Berechnung der Höhe des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in sog. Kurzarbeit Null (= vollständige Reduzierung der Arbeitszeit) erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Netto-Entgelts. Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes wird allerdings nur das pauschalierte Soll-Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung herangezogen. Diese liegt bei EUR 6.900 West und EUR 6.450 Ost.

Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes findet sich unter dem nachfolgenden Link:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf

Dem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, das Kurzarbeitergeld mit Zuschüssen bis zu 100 % des Arbeitsentgelts aufzustocken.

Wer in seinem Hauptarbeitsplatz in Kurzarbeit gegangen ist und danach einen Mini-Job antritt, muss sich nach dem geltenden Recht den Hinzuverdienst auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Keine Anrechnung erfolgt aber, wenn der Mini-Job schon vor der Kurzarbeit bestanden hat.

  1. Nebentätigkeiten

Wird eine Nebentätigkeit ausgeübt, kann dies ggf. zu einer Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld führen. Hierbei ist zu unterscheiden: Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen, erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld. Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor.  Neu: Bei Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich bleibt das Nebeneinkommen in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 anrechnungsfrei, soweit das Entgelt aus dem Nebeneinkommen mit dem verbliebenen Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt. Systemrelevante Branchen oder Berufe sind z.B.1: Medizinische Versorgung, ambulant und stationär, auch Krankentransporte. Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, Verbrauchsmaterialen. Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten. Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Labordiagnostik. Apotheken. Güterverkehr z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel. Lebensmittelhandel – z. B. Verkauf oder Auffüllen von Regalen.  Lebensmittelherstellung, auch Landwirtschaft. Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln.

1 https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

  1. Kosten des Arbeitgebers

Soweit keine sog. Kurzarbeit Null erfolgt, hat der Arbeitgeber für die verbleibende Arbeitszeit das entsprechend reduzierte Arbeitsentgelt weiter zu zahlen und den hierauf entfallenden Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge zu tragen.

Die Beitragsanteile zur Sozialversicherung, die auf die Ausfallstunden entfallen, sind grundsätzlich allein vom Arbeitgeber zu tragen (§§ 249 Abs. 2 SGB V, § 58 Abs. 1 S. 2 SGB XI, § 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI). Gem. § 2 Abs. 1 der Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) vom 25.03.2020 werden dem Arbeitgeber jedoch für Arbeitsausfälle rückwirkend zum 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet.

Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Für den Lohnsteuerabzug gelten insoweit keine Besonderheiten. Aufstockungsbeträge gehören jedoch nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV) nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.

Weitere Informationen zu den lohnsteuerlichen Folgen beim Kurzarbeitergeld finden sich im Fachlichen Hinweis des IDW vom 03.04.2020 „Überblick über steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)“.

  1. Dauer der Kurzarbeitergeld-Periode

Das Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall während der sog. Bezugsfrist geleistet (§ 104 SGB III). Es wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

Die gesetzliche Höchstbezugsfrist für Kurzarbeitergeld beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Monat, in dem im Betrieb erstmals Kurzarbeitergeld bezahlt wurde (§ 104 Abs. 1 SGB III). Sie kann jedoch durch Verordnung auf 24 Monate verlängert werden.

  1. Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld finden sich u.a. auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter den nachfolgenden Links:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zumkurzarbeitergeld

https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug-corona-virus-infos-fuer-unternehmen_ba146368.pdf

Die Bundesagentur für Arbeit hat darüber hinaus auch zwei Erklärvideos auf YouTube eingestellt:

Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen umfassenden FAQ-Katalog erstellt und eine Sonderseite mit allen relevanten Informationen eingerichtet:

https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/mit-kurzarbeit-gemeinsam-beschaeftigungsichern.html

 

Update: Moratorium bei wesentlichen Dauerschuldverhältnissen

Verbraucher und Kleinstunternehmer erhalten ein Leistungsverweigerungsrecht in Bezug auf ihre wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Das Leistungsverweigerungsrecht soll zunächst bis zum 30.Juni 2020 gelten.

Definition Kleinstunternehmen: gem. 2003/361/EG: Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 2 Millionen Euro.

Definition Dauerschuldverhältnis: Verträge, die auf längere Dauer und auf einen regelmäßigen und nicht einen einmaligen Leistungsaustausch angelegt sind. Klassische Beispiele sind z.B. Mietverträge oder Darlehensverträge. Hier schafft der Gesetzgeber zur Abmilderung der Corona-Krise entsprechende Sonderregeln (siehe oben).

Eine weitere Sonderregel soll nun für bestimmte weitere Dauerschuldverhältnisse gelten, wenn es sich um sog. wesentliche Dauerschuldverhältnisse handelt. Nach der Gesetzesbegründung sind dies Verträge, die zur Daseinsvorsorge oder für die Durchführung eines Gewerbebetriebes erforderlich sind. Verwiesen wird auf Verträge über die Lieferung von Strom und Gas (oder Wasser, soweit zivilrechtlich geregelt) oder über Telekommunikationsdienste oder Pflichtversicherungen z.B. Haftpflicht.

Weitere Voraussetzungen für das Leistungsverweigerungsrecht: Das Dauerschuldverhältnis muss vor dem 8. März 2020 abgeschlossen worden sein. Wer danach Dauerschuldverhältnisse abgeschlossen hat, tat dies nach der Gesetzesbegründung in Kenntnis der Pandemie und ist daher nicht schutzbedürftig. Verbraucher können die Leistung verweigern, wenn ihnen infolge von Umständen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung ihres Lebensunterhalts nicht möglich wäre.

Kleinstunternehmen haben ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Leistung infolge der Pandemie nicht erbracht werden kann oder bei einer Leistung die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs gefährdet würden.

Es muss allerdings eine Abwägung mit den Rechten des Gläubigers stattfinden: So soll das Leistungsverweigerungsrecht dann nicht bestehen, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrecht dem Gläubiger unzumutbar ist, weil es die wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebs gefährdet oder seinen angemessenen Lebensunterhalt gefährdet. Dann soll der Verbraucher oder Kleinstunternehmer aber zur Kündigung berechtigt sein, damit beide Parteien von den Leistungspflichten freiwerden.

Das Leistungsverweigerungsrecht ist eine Einrede und muss vom Betroffenen geltend gemacht und belegt werden. dass er gerade wegen der Pandemie nicht leisten kann. Folge des Leistungsverweigerungsrechts ist nur, dass die Leistung zeitweilig verweigert werden kann. Nach Ende der vorgesehenen Frist muss die Leistung nachgeholt werden.

Das Leistungsverweigerungsrecht kann per Verordnung max. bis zum 30. September 2020 verlängert werden.

 

Unterschreitung der JAE-Grenze bei Reduzierung von Löhnen und Gehältern in der Corona-Krise

Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) i. H. von derzeit 62.550 € übersteigt (§ 6 Abs. 6 SGB V; die besondere JAE-Grenze [§ 6 Abs. 7 SGB V] beträgt für 2020 56.250 €), sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung grds. versicherungsfrei.

Diese Personen haben somit Zugang zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Bei Maßnahmen in der Krise, mit denen eine Reduzierung der Löhne und Gehälter einhergeht, sollte geprüft werden, ob sich durch die Maßnahmen sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen ergeben. Grds. gilt, dass jede Minderung des Jahresarbeitsentgelts bei der Prüfung, ob die JAE-Grenze (weiterhin) überschritten wird, einzubeziehen ist.

Grundsätzliche Hinweise zu der Problematik hat der GKV-Spitzenverbands mit Schreiben vom 20.3.2019 gegeben.

 

Erleichterungen bei der sozialversicherungsrechtlichen Beitragszahlung

Mit Rundschreiben 2020/197 v.  24.3.2020 hat der GKV-Spitzenverband seine Mitgliedskassen über beitragsrechtliche Möglichkeiten informiert, die von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffenen Arbeitgeber und freiwilligen Mitglieder zu unterstützen. Die Empfehlungen sind mit den Spitzenorganisationen der anderen Sozialversicherungsträger abgestimmt worden und betreffen die „eigentlich“ starren Regelungen zur Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen.

Erleichterter Stundungszugang

Voraussetzung für den erleichterten Stundungszugang ist nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, bspw. in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ist in aller Regel ausreichend.

Die gewährten Gelder sind auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden. In den Stundungsvereinbarungen oder Stundungsbescheiden ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Folgende Erleichterungen sind vorgesehen:

Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen.

Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden.

Soweit Arbeitgeber erheblich von der Krise betroffen sind, kann von Vollstreckungsmaßnahmen für den o. g. Zeitraum bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen vorläufig abgesehen werden.

Freiwillige Mitglieder

Die vorgenannten Hilfestellungen und Unterstützungsmaßnahmen gelten entsprechend für Mitglieder der GKV, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von der aktuellen Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind.

Allerdings ist zu prüfen, ob auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs in Betracht kommt. Ist dies der Fall, sind die Hürden für den Nachweis einer unverhältnismäßigen Belastung i. S. der § 6 Abs. 3a und § 6a Abs. 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler abgesenkt. Bis auf Weiteres können die Krankenkassen anstelle von ansonsten in diesem Verfahren vorgeschriebenen Vorauszahlungsbescheiden auch andere Nachweise über die geänderte finanzielle Situation des Selbständigen akzeptieren. Dies sind z. B. Erklärungen von Steuerberatern, finanz- und betriebswirtschaftliche Auswertungen oder auch glaubhafte Erklärungen von Selbständigen über erhebliche Umsatzeinbußen. Die Beitragsermäßigung kann bis zur Höhe der Mindestbemessungsgrundlage (1061,67 € mtl.) erfolgen. Je nach vorheriger Beitragseinstufung kann die Beitragsermäßigung also mehr als 75 % ausmachen.

 

Erstes BMF-Schreiben zur Stundung, Anpassung von Vorauszahlungen, Vollstreckungsaufschub vom 19. 3. 2020 wegen Auswirkungen der Corona-Krise

Das BMF-Schreiben betrifft Fragen der Stundung und Vollstreckung von Steueransprüchen sowie zur Anpassung von Vorauszahlungen. Anwendungsbereich des BMF-Schreibens sind die Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Solidaritätszuschlag, teilweise Kirchensteuer).

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Ausgenommen hiervon sind Quellensteuern. Daneben können auch Anpassungen der Vorauszahlungen vorgenommen werden. Diese beziehen sich m. E. auch auf bereits erfolgte Vorauszahlungen für das erste Quartal 2020 sowie solche für 2019.

Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige unmittelbar betroffen ist von den Auswirkungen durch das Coronavirus. Dies manifestiert sich vor allem in einem massiven Einbruch der wirtschaftlichen Tätigkeit. Dieser Einbruch muss nicht nur untergeordnet sein. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Tätigkeit aktuell nicht mehr ökonomisch sinnvoll betrieben werden kann und infolge dessen bedeutende Liquiditätsprobleme eintreten.

Bei Stellung des Antrags muss der Steuerpflichtige die entstandenen Schäden nicht einzeln nachweisen. Die Finanzverwaltung will an die Nachweispflichten keine strengen Anforderungen stellen. So ist „nur“ plausibel darzulegen, dass bedeutende wirtschaftliche Beeinträchtigungen angefallen sind bzw. anfallen (z. B. über fehlende Liquidität), die die Existenz der Aktivität insgesamt bedrohen. In den genannten Fällen kann das Finanzamt dann als zusätzliche Ermessensentscheidung auch auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten.

Ferner lässt das BMF-Schreiben für fällige oder fällig werdende Steuern im Zeitraum vom 19.3.2020 bis 31.12.2020 Vollstreckungsaufschub zu. Säumniszuschläge werden hierbei dann nicht erhoben. Der Vollstreckungsaufschub erfolgt dann, wenn dem Finanzamt aufgrund der Mitteilung des Vollstreckungsschuldners (z. B. durch Antrag) oder auf andere Weise (z. B. über den eingegangenen Antrag auf Stundung) bekannt wird, dass entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

 

Betriebsprüfung während der Corona-Krise

Die aktuellen Auswirkungen der politischen Maßnahmen aufgrund der sog. Corona-Krise sind unmittelbar in vielen Betrieben sichtbar. Hieraus ergeben sich zwangsläufig Auswirkungen auf die aktuelle Betriebsprüfungspraxis.

  1. Beginn neuer Betriebsprüfungen

Betriebsprüfer sind zurzeit durch Dienstanweisungen angehalten, möglichst auf persönliche Gespräche zu verzichten. In den meisten Behörden gibt es Regelungen, dass die Bediensteten nach Möglichkeit im Homeoffice arbeiten. Betriebsprüfer kümmern sich daher im Moment verstärkt um die Abarbeitung alter Fälle (z. B. Schreiben von Prüfungsberichten). Es ist damit zu rechnen, dass vorläufig weniger Prüfungen neu begonnen werden. Die hiermit verbundenen Betriebsbesichtigungen und Gespräche sollen durch die Prüfer vermieden werden. Da in manchen Branchen bereits reihenweise Unternehmen geschlossen sind (aufgrund behördlicher Anordnungen oder wirtschaftlicher Gründe), kann sich ein Prüfer im Moment oft zudem kein Bild von einem wirtschaftlich lebenden Betrieb machen.

  1. Verzögerungen für bestehende Prüfungen?

Homeoffice der Betriebsprüfer kann einerseits zu Reibungsverlusten in den Behörden in der Kommunikation führen, wodurch sich die Arbeitsabläufe verlängern können. In der Praxis zeigt sich nach ersten aktuellen Erfahrungen allerdings, dass die Behörden öfters bereit sind, bestimmte Reibungsverluste pragmatisch zu umgehen und trotz der ungewohnten Arbeitssituation zügige Entscheidungen zu treffen. Gerade jetzt bestehen Chancen für eine streitvermeidende Einigung (tatsächliche Verständigung), da viele Behörden weniger „streitbereit“ sind. Wenn ein Prüfungsfall von allen Beteiligten einvernehmlich und pragmatisch durch eine Einigung „vom Tisch abgeräumt“ werden kann, kann die aktuelle Lage somit sogar zu einer Beschleunigung führen. In vielen Fällen sind jedoch aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen beider Seiten persönliche Gespräche (z. B. eine Schlussbesprechung) sinnvoll. Besprechungen werden im Moment allerdings kaum durchgeführt. Bereits vereinbarte Gesprächstermine werden – und dies ist aufgrund der Verunsicherung nachvollziehbar – häufig abgesagt. Dies geschieht dann in der Regel einvernehmlich.

III. Stundungen

Das BMF-Schreiben v. 19.3.2020 trifft Regelungen zur Anpassung von Vorauszahlungen sowie zu Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen. Diese Regelungen gelten für bereits fällige und bis 31.12.2020 fällig werdende Steuern (mit

Einschränkungen für Fälligkeiten ab 1.1.2021). Begünstigte Steuerarten sind die Körperschaft-, Einkommen- und Umsatzsteuer. Für die Lohnsteuer gibt es ein gesetzliches Stundungsverbot in § 222 Satz 3 AO, über das sich auch das BMF nicht hinwegsetzen könnte. Nach dieser Regelung dürfen keine Abzugssteuern gestundet werden, zu denen neben der Lohnsteuer auch die Kapitalertragsteuer gehört. Hier besteht die bisher ungeklärte Frage, ob dieses generelle Stundungsverbot einen verfassungswidrigen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellt. Das BMF-Schreiben betrifft ausdrücklich auch „fällig werdende“ Steuern, so dass auch Steuern aufgrund von Mehrergebnissen nach Betriebsprüfungen erfasst werden.

 

Mietstundung wird teuer und birgt Kündigungsrisiken

 

Der erweiterte Kündigungsschutz für Mieter wegen der Corona-Krise

erhitzt weiter die Gemüter. Immobilienfachleute warnen Mieter davor, die

Möglichkeit einer Mietstundung mit einem Mieterlass zu verwechseln.

Die Pflicht zur Zahlung bleibt bestehen. Der Gesetzgeber hat lediglich das Kündigungsrecht der Vermieter eingeschränkt. Die Wohnungsmieter erhalten durch die gesetzliche Neuregelung aber kein gesondertes Minderungs-, Stundungs- oder Leistungsverweigerungsrecht. Die Bundesregierung hat im Rahmen des Corona-Hilfspakets das Kündigungsrecht von Vermietern für drei Monate eingeschränkt. Überweist ein Mieter vom 1. April bis zum 30. Juni wegen der Virus-Krise kein oder weniger Geld als vertraglich festgelegt, darf ihm deshalb nicht gekündigt werden. Der Mieter muss dazu laut dem Gesetz glaubhaft machen, dass der Ausfall durch die Corona-Krise verursacht ist. Da das Gesetz keine formalen Vorgaben dazu macht, könnte theoretisch ein Schreiben an den Vermieter ausreichen. Vermieterverbände

pochen dagegen auf Nachweise des Verdienstausfalls. Gewarnt wird,

wer nicht in Not sei, zum Beispiel noch finanzielle Rücklagen habe,

aber trotzdem die Miete nicht zahle, riskiere die Kündigung.

Der Mieterbund empfiehlt Mietern, nicht einfach die Miete zu kürzen, sondern mit dem Vermieter eine einvernehmliche Lösung zu suchen

Auch sollten Mieter prüfen ob sie Anspruch auf Wohngeld haben. Stundungen sind aus Mietersicht nicht nur deswegen heikel, weil die Zahlung spätestens bis zum 30 Juni 2022 beglichen werden muss. Hinzu kommen auch noch die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Verzugszinsen – fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, aktuell 4,12 Prozent. Wer drei Monate seine Miete von beispielsweise 1500 Euro aussetzt, muss in zwei Jahren also nicht nur 4500 Euro zurückzahlen, sondern auch knapp 400 Euro Zinsen obendrauf.

 

KfW Corona-Kredit: Übersicht

KfW-Corona-Hilfe für Anschaffungen und laufende Kosten.

Reduzierter Zinssatz von 1,00 bis 2,12 % p.a.

Kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 1 Mrd. Euro

Bis zu 5 Jahre Zeit für die Rückzahlung, im 1. Jahr keine Tilgung.

Bis zu 90 % des Bankenrisikos übernimmt die KfW

Ab sofort können Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen.

Konditionen

Laufzeiten und Zinssätze

Folgende Laufzeit­varianten stehen Ihnen zur Verfügung:

Investitionen

bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungs­freijahr und einer Zins­bindung für die gesamte Kredit­laufzeit

Betriebsmittel inklusive Warenlager

bis zu 2 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zins­bindung für die gesamte Kreditlaufzeit

bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungs­freijahr und einer Zins­bindung für die gesamte Kreditlaufzeit

Übernahme oder tätige Beteiligung

 

bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungs­freijahr und einer Zins­bindung für die gesamte Kredit­laufzeit

Maximaler Zinssatz für Endkredit­nehmer (Sollzinssatz):

Preisklasse Für kleine und mittlere Unter­nehmen mit 90 % Haftungs­frei­stellung Für Unter­nehmen ober­halb der KMU Definition mit 80 % Haftungs­frei­stellung
A 1,00 % p.a. 2,00 % p.a.
B 1,00 % p.a. 2,00 % p.a.
C 1,00 % p.a. 2,00 % p.a.
D 1,00 % p.a. 2,00 % p.a.
E 1,00 % p.a. 2,00 % p.a.
F 1,00 % p.a. 2,00 % p.a.
G 1,03 % p.a. 2,00 % p.a.
H 1,23 % p.a. 2,00 % p.a.
I 1,46 % p.a. 2,12 % p.a.

 

Kredithöhe und Auszahlung

bis zu 1 Mrd. Euro pro Unternehmensgruppe, maximal

25 % des Jahresumsatzes 2019 oder

das doppelte der Lohnkosten 2019 oder

den aktuellen Liquiditätsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unter­nehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder

50 % der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. Euro

bis zu 100 % Ihrer Investitionskosten und Betriebs­mittel

100 % des Kreditbetrages werden ausgezahlt

Bereitstellungs­provision 0,15 % pro Monat beginnend 6 Monate und 2 Bank­arbeits­tage nach Zusage

Leichter Zugang zum Kredit

Sie erhalten den KfW-Unternehmerkredit mit 90 % Haftungsfreistellung für kleine und mittlere Unternehmen bzw. 80 % Haftungs­frei­stellung für große Unternehmen. Das bedeutet, dass die KfW 80 % bzw. 90 % des Kreditausfallrisikos übernimmt – das restliche Risiko trägt Ihre Bank. Häufig sind Banken erst durch diese Risikoübernahme zur Finanzierung eines Vor­habens bereit. Als Kredit­nehmer haften Sie zu 100 % für die Rückzahlung.

Die KfW verzichtet bei Kredit­beträgen bis zu 3 Mio. Euro pro Unternehmen auf eine eigene Risiko­prüfung.

Bei Kreditbeträgen bis einschließlich 10 Mio. Euro pro Unter­nehmen führt die KfW eine vereinfachte Risiko­prüfung durch.

Rückzahlung

Während der tilgungsfreien Zeit zahlen Sie nur Zinsen – danach gleich hohe vierteljährliche Raten zuzüglich Zinsen auf den noch zu tilgenden Kreditbetrag.

Bei endfälligen Darlehen tilgen Sie den Kreditbetrag am Ende der Laufzeit in einer Summe.

Sie können Ihren Kredit ganz oder teilweise außerplanmäßig tilgen – gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Die Rückzahlung erfolgt über Ihre Bank.

Sicherheiten

Art und Höhe der Sicherheiten vereinbaren Sie mit Ihrer Bank. Die KfW fordert keine Sicher­heiten.

Beihilferechtliche Regelungen

Mit diesem Förderprodukt erhalten Sie einen zinsverbilligten Kredit. Zinsverbilligungen gelten als Subventionen, die im EU-Sprachgebrauch als Beihilfen bezeichnet werden.

Kombination mit anderen Fördermitteln

Sie können dieses Produkt mit anderen KfW-Produkten und öffentlichen Fördermitteln kombinieren. Der haftungsfreigestellte KfW-Unternehmerkredit ist jedoch nicht mit anderen haftungsfreigestellten Förderkrediten der KfW kombinierbar.

 

Hausaufgaben für Management: Einkaufs- und Kundenverträge/Lieferketten-unterbrechungen

  1. a) Identifizierung und Abmilderung von potentiellen Störungen und Schwachstellen in der Lieferkette durch Eingrenzungsmaßnahmen (Lockdown), Fabrik- und Betriebsschließungen, Reisebeschränkungen oder Abwesenheit von Mitarbeitern, Quarantänemaßnahmen oder Ausgangssperren.
  2. b) Erwägung kurzfristiger Änderungen der Lieferketten- und Logistikmodelle, um Unterbrechungen zu vermeiden (z.B. Qualifizierung alternativer Ersatzlieferanten und Produktionsalternativen) und gegebenenfalls Kosten zu sparen (z.B. Stornierung von nicht betriebsnotwendigen Bestellungen).
  3. c) Bewertung und Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Lieferfähigkeit der Lieferanten und die Bonität der Kunden.
  4. d) Erwägung von Stundungsvereinbarungen mit Lieferanten zur Optimierung der eigenen Zahlungsfähigkeit. Vorbereiten auf ebensolche Anfragen seitens der eigenen Kunden.
  5. e) Einführung von Lieferung gegen Vorkasse bei ausfallgefährdeten Kunden.
  6. f) Prüfung der vertraglichen Vereinbarungen, um Rechte und Pflichten des Unternehmens zu ermitteln, die sich in Anbetracht von Produktions- oder Lieferverzögerungen oder wegen Nichterfüllung ausstehender Verpflichtungen (bspw. auch in Franchiseverträgen) ergeben (z.B. Verzug, Mitteilungs- und Kündigungsanforderungen) und alle damit verbundenen Folgen einer Vertragsverletzung, einschließlich der Bestimmungen zur Streitbeilegung und der möglichen Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
  7. g) Insbesondere Überprüfung von wesentlichen Verträgen im Hinblick auf Klauseln zur höheren Gewalt (sog. „force majeure“ Klauseln). Je nach Ausgestaltung einer solchen Klausel, kann die Ausbreitung von COVID-19 einen Fall der höheren Gewalt darstellen, auch wenn Epidemien in solchen Klauseln selten ausdrücklich erwähnt werden. Nachdem die WHO bereits den Internationalen Gesundheitsnotstand ausgerufen und das Auswärtige Amt eine weltweite Reisewarnung ausgerufen hat, ist eine solche Annahme auch nicht fernliegend (Epidemien werden beispielsweise auch in der Gesetzesbegründung zum Reisevertrag als mögliche Fälle höherer Gewalt genannt).
  8. h) Nutzung alternativer Kommunikationsmittel (z. B. Videokonferenz) mit Kunden und Lieferanten.
  9. i) Erwägung kurzfristiger Marketing- und Verkaufsmaßnahmen als Reaktion auf Nachfrageschocks.
  10. j) Frühzeitige Mitteilung an den jeweiligen Vertragspartner, wenn zu befürchten ist, dass sich die Ausbreitung von COVID-19 auf die Vertragsbeziehung auswirken kann. Die Vertragspartner sollen dadurch in die Lage versetzt werden, gegebenenfalls rechtzeitig schadensmindernde Maßnahmen ergreifen zu können.

 

Was passiert, wenn ich die Zuschüsse zu Unrecht beantragt und erhalten habe?

Gelder, die zu Unrecht vereinnahmt worden sind, können naturgemäß zurückgefordert werden. Sofern nur dies geschieht, hat man vielleicht noch Glück. Es muss aber insbesondere bei falschen Angaben auch damit gerechnet werden, dass dies strafrechtlich verfolgt wird. Hier kann ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrug oder falscher Versicherung an Eides statt eingeleitet werden. Und das ist kein Kavaliersdelikt. Subventionsbetrug in besonders schweren Fällen kann mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren geahndet werden. Bei leichtfertiger Tatbegehung gibt es Freiheitsstrafen bis sechs Monate oder Geldstrafen. Die Richter werden aber eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen. Auch ist zu berücksichtigen, dass die faktischen Wegschließmöglichkeiten begrenzt sind. Gleichwohl liegt eindeutig ein Rechtsbruch vor.

Was kann ich tun, wenn mein Förderantrag abgelehnt wird?

Es wird grundsätzlich die Möglichkeit für einen Widerspruch geben. Man sollte im Ablehnungsfall genau prüfen, ob alle Angaben im Antrag richtig und vollständig gemacht wurden und warum es zur Ablehnung gekommen ist. Mit dem Ergebnis gilt es dann zu schauen, ob ein Widerspruch oder gar ein anderes Mittel zur Änderung der Entscheidung führen kann. Wir unterstützen Sie bei dem Rechtsbehelf.

Kann es sein, dass die Fördermittel ausgehen, bevor man den Antrag gestellt hat?

Das ist schwer zu sagen. Grundsätzlich können immer Fördermittel ausgehen, bevor jeder seinen Antrag gestellt hat. Insbesondere das Förderprogramm des Bundes ist aber recht üppig ausgestattet, so dass vorerst zumindest nicht damit gerechnet werden muss, dass die Gelder ausgehen. Auch dürfte die Politik ein großes Interesse haben, dass jeder, der zu Recht die Fördermittel beantragt, sie auch bekommt. Ähnlich ist es bei den Landesfördermitteln. Ganz ausschließen will ich es aber nicht.

Zählen die ausgezahlten Zuschüsse zu den Betriebseinnahmen?

Ja, der Zuschuss ist als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Zuschüsse sind weder steuerfrei, noch unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt. Denn der Zuschuss ist grundsätzlich als Betriebseinnahme steuerpflichtig. Allerdings wirkt sich das erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss. Also frühestens im nächsten Jahr. Und nur dann, wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

Muss ich Zuschüsse zurückzahlen, wenn ich trotz der Soforthilfe innerhalb der nächsten Wochen pleite gehe?

Nein, auch damit ist nicht zu rechnen. Es sei denn, dass die Fördermittel zu Unrecht ausgezahlt wurden. Dann ist auch in diesem Fall mit einer Rückforderung zu rechnen.

Kann ich sowohl Zuschüsse vom Bund als auch vom Land beantragen?

Ja, es können sowohl Bundes- als auch Landeszuschüsse beantragt werden. Diese werden in der Regel auch nebeneinander gewährt. Wobei hier wieder die speziellen landesrechtlichen und auch die De-minimis-Regelungen zu berücksichtigen sind.

Darf ich den Zuschuss als Solo-Selbständiger oder Freiberufler verwenden um private Kosten wie die Miete und Lebensmittel zu bezahlen?

Ein sehr viel diskutierter Punkt, der wohl abschließend noch nicht ganz geklärt ist. Allerdings stellt sich immer mehr heraus, dass dies wohl nicht der Fall ist. Während die Fördermittel ausgebende Investitionsbank in Schleswig-Holstein noch am Freitag informierte, dass auch die privaten Unterhaltskosten in der Soforthilfe miteingeschlossen sind, gibt es zwischenzeitlich einen Widerruf dieser Information.

Das schleswig-holsteinische Finanzministerium hat wenige Tage später klargestellt, dass es sich um einen betrieblichen Sach- und Finanzaufwand handeln muss. In Baden-Württemberg hingegen ist in einer Fußnote der Förderrichtlinien explizit aufgeführt, dass bei Personengesellschaften, wie z. B. GbR, KG oder OHG auch ein Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten hinzugezählt werden kann.

Wenn es auch im Privatbereich zu Engpässen kommt, ist hierfür die Grundsicherung zuständig. Die Zugangsmöglichkeiten sollen entsprechend gelockert worden sein.

Wie berechne ich die Kosten für meinen Lebensunterhalt? Kann ich eine Pauschale ansetzen?

Wie bereits oben geschrieben, ist der Lebensunterhalt in den meisten Fällen nicht durch die Soforthilfe gedeckt. In dem genannten Fall von Baden-Württemberg ist in den Förderrichtlinien von einem kalkulatorischen Pauschalbetrag von 1.180 Euro pro Monat die Rede. Den gleichen Betrag findet man auch in Niedersachsen, aber auch hier beschränkt auf Personengesellschaften.

Muss ich zunächst mein Privatvermögen aufbrauchen, bevor ich einen Zuschuss beantragen kann?

Auch dies ist derzeitig nicht ganz klar. Die überwiegende Meinung geht wohl davon aus, dass dies nicht der Fall ist. Es handelt sich ja um Unterstützungen für die Unternehmen. Allerdings schreibt z. B. das niedersächsische Förderinstitut NBank, dass vor Inanspruchnahme der Soforthilfe verfügbares liquides Vermögen einzusetzen ist. Nicht mit anzurechnen sind dort langfristige Altersversorgungen, Aktien, Immobilien oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden.

Laut dem hessischen Wirtschaftsministerium hingegen muss ein “massiver finanzieller Engpass im betrieblichen Bereich entstanden sein”. Das könnte man so interpretieren, dass im privaten Bereich liquide Mittel vorhanden sein dürfen. Auch müssen private Rücklagen, wie z. B. die Lebensversicherung, nicht aufgebraucht werden, um den Zuschuss zu beantragen.

Steht mir Soforthilfe auch dann zu, wenn ich “nur” nebenberuflich selbständig bin?

Nein, auch wenn es hier ebenfalls nicht überall klare Aussagen zu gibt, ist davon auszugehen, dass es die Bundes- und auch die meisten Landeshilfen nur für im Haupterwerb tätige Unternehmer gibt. In der Richtlinie zur Corona-Soforthilfe von Sachsen steht z. B. explizit, dass im Nebenerwerb tätige Unternehmer, Solo-Selbständige und freiberuflich Erwerbstätige nicht hilfeberechtigt sind. In Baden-Württemberg ist es in den Richtlinien etwas offener gestaltet. Hier heißt es: Solo-Selbständige sind insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten. Was bedeutet, dass Selbständigkeiten im niedrigschwelligen Nebenerwerb nicht gefördert werden.

Wie berechne ich die Höhe des entstandenen Liquiditätsengpasses und kann diesen nachweisen?

Auch dies ist momentan schwierig zu sagen, da nicht bekannt ist, was als Nachweise akzeptiert werden wird. Beim Antrag ist zunächst nur zu versichern, dass ein Liquiditätsengpass eingetreten ist. Man kann aber davon ausgehen, dass anhand der konkreten Zahlen des Unternehmens und dessen Auswertungen zu einem späteren Überprüfungszeitpunkt ziemlich genau nachvollzogen werden kann, wie die Lage zum Zeitpunkt der Antragstellung gewesen ist. Zudem bieten sich sicher Kontoauszüge, Kassennachweise und Nachweise über die aktuellen laufenden Verpflichtungen, wie Darlehens-, Leasing oder Mietverträge an.

Zur Ermittlung des entstandenen Liquiditätsengpasses sollte man die vorhandenen betrieblichen liquiden Mittel und ggf. zu erwartenden Gelder den bestehenden Ausgaben, wie z. B. Miete/Pacht, Darlehens- und Leasingraten aber auch für Versicherungen und Steuerberater gegenüberstellen. Ergibt dies einen negativen Betrag, besteht ein Liquiditätsengpass.

Wir unterstützen Sie bei der Erbringung von Nachweisen.

 

Kann ich auch Soforthilfe beantragen, wenn ich zwar noch liquide bin, mir aber zunehmend die Aufträge wegbrechen?

Das ist derzeitig noch etwas unklar. Nach den uns aktuell vorliegenden Informationen des Bundes gehen wir aber davon aus, dass ein Liquiditätsengpass bereits vorliegen muss. Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Coronapandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Es muss damit gerechnet werden, dass die Angaben zu einem späteren Zeitpunkt überprüft werden.

Muss ich einen Liquiditätsengpass haben um Soforthilfe beantragen zu können oder reicht bereits ein Auftrags- und damit einhergehender Umsatzrückgang?

Grundsätzlich fordert der Bund einen Liquiditätsengpass, denn die Soforthilfe ist für die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Coronakrise gedacht. Die Unternehmen müssen in eine existenzielle Notlage geraten sein.

Auswirkungen auf eine Bauabwicklung

Den Auftragnehmer trifft grundsätzlich das Beschaffungsrisiko für die vereinbarten Baustoffe und notwendigen Materialien. Ist dies aufgrund der derzeitigen objektiven unvorhersehbaren Situation nicht möglich, sollte der Auftragnehmer in jedem Fall eine Behinderung anzeigen. Die Anzeige muss den Behinderungsfall konkret ausweisen. Es muss angegeben werden, welche Materialen nicht beschafft werden können, weil auch bei einer solchen Behinderungsanzeige den Auftragnehmer die Beweislast trifft. Zu allgemeine Angaben sind untauglich. Der Auftragnehmer muss in der Folge auch prüfen, ab wann die Behinderung endet und dies dokumentieren. Müssen Mitarbeiter aufgrund des Verdachts einer Corona-Erkrankung zuhause bleiben, liegt dies zunächst, wie in anderen Krankheitsfällen auch, im Risikobereich des Auftragnehmers. Werden einzelne oder mehrere Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt, muss der Auftragnehmer grundsätzlich versuchen, dies auszugleichen, im Zweifel durch Drittunternehmen.

 

Grundsätzlich gilt: Der Auftragnehmer trägt das Preisrisiko. Etwas anderes kann nur bei nichtvorhersehbaren und erheblichen Preissteigerungen gelten, die von dem Auftragnehmerrisiko nicht erfasst sind. Eine Vertragsanpassung kann dann verlangt werden, wenn und soweit es einer Vertragspartei nicht mehr zugemutet werden kann, an dem vereinbarten Preis festzuhalten (§ 313 Abs. 1 BGB). Das kann gegeben sein, wenn das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nachträglich – also abweichend von der Vorstellung der Parteien zum Zeitpunkt des Vertrages – so schwerwiegend gestört wird, dass ein Festhalten an den vereinbarten Preisen zu einem untragbaren Ergebnis führen würde.

Ob es zu einer solchen Preisentwicklung durch den Corona-Virus kommen wird, bleibt abzuwarten. Denkbar ist auch ein Fallen der Preise wegen mangelnder Nachfrage.

 

Moratorium bei wesentlichen Dauerschuldverhältnissen

Verbraucher und Kleinstunternehmer erhalten ein Leistungsverweigerungsrecht in Bezug auf ihre wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Das Leistungsverweigerungsrecht soll zunächst bis zum 30.Juni 2020 gelten. Definition Kleinstunternehmen: gem. 2003/361/EG: Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 2 Millionen Euro.

Definition Dauerschuldverhältnis: Verträge, die auf längere Dauer und nicht auf einen regelmäßigen und nicht einen einmaligen Leistungsaustausch angelegt sind. Klassische Beispiele sind z.B. Mietverträge oder Darlehensverträge. Hier schafft der Gesetzgeber zur Abmilderung der Corona-Krise entsprechende Sonderregeln (siehe oben).

Eine weitere Sonderregel soll nun für bestimmte weitere Dauerschuldverhältnisse gelten, wenn es sich um sog. wesentliche Dauerschuldverhältnisse handelt. Nach der Gesetzesbegründung sind dies Verträge, die zur Daseinsvorsorge oder für die Durchführung eines Gewerbebetriebes erforderlich sind. Verwiesen wird auf Verträge über die Lieferung von Strom und Gas (oder Wasser, soweit zivilrechtlich geregelt) oder über Telekommunikationsdienste oder Pflichtversicherungen z.B. Haftpflicht.

Weitere Voraussetzungen für das Leistungsverweigerungsrecht: Das Dauerschuldverhältnis muss vor dem 8. März 2020 abgeschlossen worden sein. Wer danach Dauerschuldverhältnisse abgeschlossen hat, tat dies nach der Gesetzesbegründung in Kenntnis der Pandemie und ist daher nicht schutzbedürftig.

Verbraucher können die Leistung verweigern, wenn ihnen infolge von Umständen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung ihres Lebensunterhalts nicht möglich wäre.

Kleinstunternehmen haben ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Leistung infolge der Pandemie nicht erbracht werden kann oder bei einer Leistung die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs gefährdet würden.

Es muss allerdings eine Abwägung mit den Rechten des Gläubigers stattfinden: So soll das Leistungsverweigerungsrecht dann nicht bestehen, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrecht dem Gläubiger unzumutbar ist, weil es die wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebs gefährdet oder seinen angemessenen Lebensunterhalt gefährdet. Dann soll der Verbraucher oder Kleinstunternehmer aber zur Kündigung berechtigt sein, damit beide Parteien von den Leistungspflichten freiwerden.

Das Leistungsverweigerungsrecht ist eine Einrede und muss vom Betroffenen geltend gemacht und belegt werden. dass er gerade wegen der Pandemie nicht leisten kann. Folge des Leistungsverweigerungsrechts ist nur, dass die Leistung zeitweilig verweigert werden kann. Nach Ende der vorgesehenen Frist muss die Leistung nachgeholt werden.

Das Leistungsverweigerungsrecht kann per Verordnung max. bis zum 30. September 2020 verlängert werden.

Die Regelung soll zum 1.4.2020 in Kraft treten.

 

Quelle: BMJV Gesetzentwurf Die Beschlussfassung im Bundesrat erfolgt am 27.03.2020.

 

Erleichterte Formvorschriften im Gesellschaftsrecht

Im Gesellschaftsrecht sollen Erleichterungen bei bestimmten gesetzlichen Formvorschriften gelten. Dem Vernehmen nach sind insbesondere folgende Regelungen geplant:

Für die GmbH sollen abweichend von § 48 Absatz 2 GmbHG Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden können.

Für Genossenschaften und Vereine werden ebenfalls vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz oder die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen, auch ohne entsprechende Satzungsregelungen geschaffen. Es werden außerdem Regelungen für den vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen getroffen, sollten diese Ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können.

Im Umwandlungsrecht wird zudem die Frist gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG auf zwölf Monate verlängert, um zu verhindern, dass aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten Umwandlungsmaßnahmen an einem Fristablauf scheitern. Abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes soll es daher für die Zulässigkeit der Eintragung genügen, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.

 

Die Regelungen sollen kurzfristig verabschiedet werden. Weitere Informationen zu den konkreten Ausgestaltungen folgen.