TRANSPARENZREGISTER: BESTEHENDE EINTRAGUNGSPFLICHT PRÜFEN LASSEN

Mit Inkrafttreten der Neufassung des Geldwäschegesetzes (GwG) Ende Juni 2017 wurde das sogenannte Transparenzregister eingeführt (§§ 18-26 GwG). Es dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Wesentliche Neuerung hierbei ist, dass gemäß § 20 Abs. 1 GwG insbesondere juristische Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH, e.V.) und Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GmbH & Co. KG), aber auch Trustees und Treuhänder die Pflicht haben, Angaben zu den „wirtschaftlich Berechtigten“ der Vereinigung einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

„Wirtschaftlich Berechtigte“ sind die in § 3 GwG definierten Personen. Umfasst sind davon natürliche Personen, unter deren Kontrolle eine Vereinigung letztlich steht. Bei juristischen Personen sind das grundsätzlich die Gesellschafter, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (bspw. Stimmbindungsverträge).

Zum wirtschaftlich Berechtigten sind folgende Angaben zu machen:

1.Vor- und Nachname,

2.Geburtsdatum,

3.Wohnort und

4.Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Die Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn und soweit sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister) ergeben und diese Dokumente elektronisch abrufbar sind.

Die Verletzung der Meldepflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern von bis zu EUR 100.000 geahndet werden. Die Mitteilungspflicht besteht seit dem 1. Oktober 2017.

Bei Zweifeln über eine bestehende Mitteilungspflicht sollten sie diese durch eine fachlich qualifizierte Person prüfen lassen. Hierzu steht Ihnen in unserem Hause Herr Rechtsanwalt Christian Unkelbach zur Verfügung.