Die von der Bundesregierung im Rahmen der Finanzmarktkrise aus 2008 gewährte Übergangsregelung hinsichtlich der Überschuldungsproblematik wurde mit Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 09.11.2012 entfristet.
Sah die Übergangsregelung zunächst nur bis Ende 2013 vor, dass ein Unternehmen, das nicht nach § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig, aber überschuldet war, bei Vorlage einer positiven Fortführungsprognose keinen Insolvenzantrag stellen musste, so wurde diese Regelung nun entfristet, um allen Unternehmern Rechtsicherheit zu geben.
Mit dieser Regelung will die Bundesregierung richtigerweise gesunde Unternehmen von einer Insolvenzantragspflicht befreien. Der Gesetzgeber hat den insolvenzrechtlichen Begriff der Überschuldung so dargelegt, dass Unternehmen, die voraussichtlich in der Lage sind, ihre Verpflichtungen zu leisten, auch dann nicht insolvenzantragspflichtig werden, wenn eine vorübergehende bilanzielle Unterdeckung vorliegt.
Ab dem 1. Januar 2014 sollte zunächst der alte Gesetzeswortlaut – „Eine Überschuldung liegt dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr ausreichend deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführungdes Unternehmens zu Grunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.“ – wieder aufleben. Eine Überschuldungsbilanz mit den Zerschlagungs- bzw. Liquidationswerten zur Absicherung des Unternehmens bzw. Geschäftsführers wird also auch in Zukunft nicht mehr benötigt.