Urteile zur Auszahlung von Schweizer Pensionskassen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in gleich vier (!) Urteilen mit Datum vom 26.11.2014 – Aktenzeichen VIII R 38/10, VIII R 39/10, VIII R 31/10 und vom 02.12.2014 – VIII R 40/11, mit der Besteuerung von Auszahlungen beschäftigt, die deutsche Steuerpflichtige im Rahmen der schweizerischen Altersvorsorge von Schweizer Pensionskassen (2. Säule) beziehen bzw. in der Vergangenheit bezogen haben.

Die Urteile wurden erst am 17.Juni 2015 veröffentlicht und beschäftigen seitdem Finanzverwaltung und Steuerberater/Fachberater für Internationales Steuerrecht gleichermaßen. Auch auf Fortbildungen wird das Thema heiß diskutiert, insbesondere im grenznahen Raum, z. B. Baden-Württemberg. Erste Aufsätze aus der Fachliteratur liegen vor.

Worum geht es?

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen privatrechtlichen Schweizer Pensionskassen und öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskassen. Weiterhin ist neuerdings zu unterscheiden (sog. Trennungstheorie) zwischen Leistungen aus dem Obligatorium und Überobligatorium der Pensionskasse. Hinsichtlich des Obligatoriums ist regelmäßig eine Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil vorzunehmen, je nach Jahr des Renteineintritts. Hinsichtlich des Überobligatoriums kann die neue Rechtsprechung Vorteile bringen, abhängig von der Laufzeit des Vertrags bzw. Dauer der Grenzgängertätigkeit. Sowohl eine Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG wie auch nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG kommt in Betracht.

Die Regelungen sind jedenfalls (teilweise deutlich) vorteilhafter als die Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil (bei Renteneintritt z. B. in 2015 70%). Entweder erfolgt eine geringere Besteuerung, oder, bei Erfüllung aller Kriterien, eine vollständige Steuerfreistellung des Überobligatoriums nach deutschem Recht.

Betroffen sind in erster Linie Steuerpflichtige, die Grenzgänger sind/waren, zwischenzeitlich im Inland wohnen und Leistungen aus einer Schweizer Pensionskasse beziehen.

Korrespondierend betroffen sind aber natürlich auch Beiträge von Grenzgängern in der Erwerbsphase an die Pensionskasse, hier dürfte zukünftig ebenfalls zwischen Obligatorium und Überobligatorium zu unterscheiden sein. Weiterhin hat der BFH auch entschieden zur Einmalauszahlung von Anlagestiftungen aus der Schweiz.

Wie geht es weiter?

Zunächst sollten Steuerpflichtige mit Bezügen aus Schweizer Pensionskassen gegen einen bereits ergangenen Bescheid Einspruch einlegen und dann versuchen, von der Pensionskasse die notwendigen Daten anzufordern, bestenfalls eine entsprechende Aufteilung (welcher Teil der Auszahlung stammt aus dem Obligatorium und welcher Teil aus dem Überobligatorium). So lautet die Empfehlung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 20.7.2015. Auch empfehlen wir das Pensionskassenreglement anzufordern. Denn derzeit werden die neuen Besteuerungsgrundsätze von der Finanzverwaltung abgestimmt. Erst danach werden die o.g. Urteile im Bundessteuerblatt veröffentlicht und sind dann allgemeinverbindlich.

Wir rechnen in absehbarer Zeit mit einer neuen Verlautbarung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zu dem Thema.

Für Rückfragen steht Ihnen der Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht Dr. Philipp Unkelbach gerne zur Verfügung.

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Stand: 26.08.2015