60-Tage-Regelung: Fristverkürzung zur Einreichung des Formulars Gre-3

Viele unserer Mandanten nutzen die 60 Tage-Regelung des Art. 15a Abs. 2 DBA D/CH für die (teilweise) Versteuerung des Arbeitslohns in der Schweiz. Wir dürfen daran erinnern, dass die Schweizer Steuerbehörden die Frist zur Einreichung des Gre-3 ab dem Steuerjahr 2021 auf den 31.03. des Folgejahres reduziert haben. Das bedeutet, dass das Gre-3 2022 dem kantonalen Steueramt vollständig (inkl. erforderlicher Unterlagen/Angaben) bis zum 31. 03. 2023 vorliegen muss. Neben der korrekten Zählweise der Nichtrückkehrtage muss auch für das Kalenderjahr 2022 eine Coronakürzung geprüft und die Anzahl der Nichtrückkehrtage richtig berechnet werden.

Wir dürfen alle betroffenen Mandanten bitten, sich zeitnah mit uns in Verbindung zu setzen, damit die Frist eingehalten werden kann.