Die Finanzverwaltung hat durch die BFH-Urteile X R 7/10 und X R 5/10 vom 18. 4. 2012 schwere Niederlagen hinnehmen müssen. Im diesbezüglichen BMF-Schreiben war die Verwaltung von der teilweisen Nichtabziehbarkeit der betrieblichen Darlehehensverluste ausgegangen. Der BFH hat bei betrieblichen Darlehen nunmehr entschieden, dass die Verlust vollständig anerkannt werden, unabhängig von der Fremdüblichkeit der Verzinsung und der unabhängig von der Veranlassung der Kreditgewährung bzw. Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis. Erwartet wird, dass die Finanzverwaltung eine Gesetzesänderung betreibt, um ihrer Auffassung dadurch Geltung zu verschaffen. Diese Gesetzesänderung dürfte aber nicht rückwirkend gelten, so dass nunmehr Handlungsbedar entsteht: Betriebliche Darlehen sind auf ihre Werthaltigkeit zu pürfen und die diesbezüglichen Abschreibungen sofort in die Bücher aufzunehmen.