Sonderrundschreiben Nr. 13 Hilfen in der Corona-Krise

Für Beratungsgespräche können wir unseren Mandanten auch eine Videokonferenz über GoToMeeting oder Skype anbieten.

 

Sonderrundschreiben Nr. 13 Hilfen in der Corona-Krise

(Stand: 18. 6. 2020)

 

Prämie für neue Ausbildungsverträge

Die Bundesregierung wird voraussichtlich eine weitere Unterstützung beschließen, die unumstritten sein dürfte: Sie will Firmen, die trotz der Krise weiter ausbilden, Boni zahlen. Das Ziel ist zu verhindern, dass Schulabgänger wegen der Krise ihrer Perspektive beraubt werden. Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, die die Zahl ihrer Lehrstellen im Vergleich zu den Vorjahren konstant halten, sollen 2000 Euro für jeden neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrag erhalten. Für Verträge, die über das bisherige Niveau hinausgehen, gibt es 3000 Euro.

Scheuer plant 170 Millionen-Hilfsprogramm für Busunternehmen

170 Millionen Euro werden dafür noch in den geplanten Nachtragshaushalt eingestellt, wie Verkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) bei einer Demonstration von Busunternehmern in Berlin ankündigte. Nach Zustimmung des könnten die Betriebe im Juli auf das Geld zugreifen, sagte Scheuer.

Eckpunkte „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona- Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“

Die gesundheitspolitisch notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie haben in verschiedenen Branchen zur weitgehenden oder vollständigen Schließung des Geschäftsbetriebs geführt.

Seitens der davon betroffenen Unternehmen gibt es erheblichen Bedarf an finanzieller Hilfe, um die wirtschaftlichen Folgen der Schließung abzumildern. Die Bundesregierung hat in der gesamten Wirtschaft direkt nach Beginn des Lockdown die Unternehmen mit umfangreichen Maßnahmen (Soforthilfe, KfWSonderprogramm inklusive KfW-Schnellkredit) unterstützt und so dazu beigetragen, liquiditätsbedingte Insolvenzen abzuwenden.

Inzwischen werden zwar viele Beschränkungen graduell wieder gelockert, aber bei zahlreichen Unternehmen ist der Geschäftsbetrieb aufgrund der Corona-Krise immer noch ganz oder teilweise eingeschränkt.

Insbesondere Unternehmen der Veranstaltungslogistik, des Catering und der Veranstaltung von Messen sind ebenso wie Schausteller, Clubs und Bars nach wie vor von weitreichenden Schließungen, unter anderem aufgrund des Verbots von  (Groß-)-Veranstaltungen, betroffen. Infolge der Schulschließungen und des eingeschränkten Schulbetriebs ist auch für als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen und Schullandheime sowie für den internationalen Jugendaustausch das Geschäft gänzlich zum Erliegen gekommen. Auch Reisebüros und Reisebusunternehmen sind massiv betroffen.

Erheblich eingeschränkt sind weiterhin Unternehmen aus Branchen, die im engen Kontakt zum Endkunden stehen und deshalb aufgrund der geltenden Abstandsregeln ihre Kapazitäten nicht voll ausschöpfen können und so erhebliche Umsatzeinbußen hinnehmen müssen. Gleichzeitig müssen viele dieser Unternehmen durch höhere Hygienestandards zusätzliche Kosten schultern. In besonderem Maße betroffen sind hier das Hotel- und Gaststättengewerbe, einschließlich der Kneipen, aber auch gemeinnützige Unternehmen, wie Einrichtungen der Behindertenhilfe oder Inklusionsbetriebe, sowie die Profisportvereine der unteren Ligen.

Ziel der Überbrückungshilfe ist es daher, kleinen und mittelständischen Unternehmen aus Branchen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.

Da Umsatzausfälle vor allem im Dienstleistungssektor kaum nachgeholt werden können, ist die Möglichkeit vieler kleiner und mittelständischer Unternehmen, Kredite zu beantragen und zu tilgen, begrenzt.

Gemeinnützigen Einrichtungen ist es zudem nicht erlaubt, Rücklagen zu bilden und Gewinne zu erwirtschaften.

Deshalb gewährt das Bundesprogramm Zuschüsse in Form von Billigkeitsleistungen zu den betrieblichen Fixkosten für kleine und mittelständische Unternehmen mit hohem Corona-bedingtem Umsatzausfall.

Den besonders betroffenen Branchen wird durch eine abgestufte Fördersystematik Rechnung getragen, die bei besonders hohen Umsatzeinbußen eine anteilig höhere Übernahme der fixen Betriebskosten vorsieht.

Eckpunkte des Überbrückungshilfe-Programms:

  • Ziel des Programms

Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden.

  • Antragsberechtigte

Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sind ebenfalls antragsberechtigt.

Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.

Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z.B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten).

Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen).

Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, sollte das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt werden.

Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben, ist ausgeschlossen.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.

  • Förderfähige Kosten

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt:

1.Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.

  1. Weitere Mietkosten
  2. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  3. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  4. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  5. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  6. Grundsteuern
  7. Betriebliche Lizenzgebühren
  8. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  9. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  10. Kosten für Auszubildende
  11. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
  12. Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.

Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein. Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.

  • Art der Förderung und Berechnung der Förderhöhe

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.

Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.

Die als Überbrückungshilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

  • Maximale Förderung

Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate.

Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate.

Diese maximalen Erstattungsbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die Überbrückungshilfe auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch läge wie der maximale Erstattungsbetrag. In diesen Fällen bekommt der Antragsteller über den maximalen Erstattungsbetrag hinaus die hierbei noch nicht berücksichtigten Fixkosten zu 40 % erstattet, soweit das Unternehmen im Fördermonat einen Umsatzausfall zwischen 40 % und 70 % erleidet. Bei Umsatzausfällen über 70 % werden 60 % der noch nicht berücksichtigten Fixkosten erstattet. Die Höhe der maximalen Förderung von 150.000 Euro für drei Monate bleibt davon unberührt.

Beispiel: Ein Schausteller mit zehn Beschäftigten und einem Umsatzausfall im Förderzeitraum von über 70 % hat

  1. a) 10.000 Euro Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 8.000 Euro.
  2. b) 20.000 Euro Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 15.000 Euro. Der rechnerische Anspruch auf Erstattung von 80 % der Fixkosten (= 16.000 Euro) wird auf den maximalen Erstattungsbetrag gekürzt.
  3. c) 50.000 Euro Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 33.750 Euro, da ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Fixkosten werden bis zur Erreichung des maximalen Erstattungsbetrags zu 80 % erstattet

(18.750 Euro x 0,8 = 15.000 Euro). Der Anteil der hier nicht einbezogen Fixkosten wird zu 60 % erstattet

(31.250 Euro x 0,6 = 18.750 Euro).

Rechtlich selbständige verbundene Unternehmen oder Unternehmen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, können Überbrückungshilfe insgesamt nur bis zu einer Höhe von 150.000 Euro für drei Monate beantragen. Dieses Konsolidierungsgebot gilt nicht für gemeinnützig geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe.

  • Laufzeit

Das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020. Ein Zuschuss ist maximal über drei Monate möglich.

  • Nachweise

Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt. Bei verbundenen Unternehmen werden die Beschäftigten der einzelnen Unternehmen zusammen berücksichtigt.

Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.

In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen, in der zweiten Stufe (nachträglicher Nachweis) mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen.

  1. Stufe:

– Umsatzeinbruch: Die Unternehmen geben bei Antragstellung eine Abschätzung ihres Umsatzes im April und Mai 2020 ab. Zudem geben sie eine Prognose ihres Umsatzes für den beantragten Förderzeitraum ab.

– Fixkosten: Die Unternehmen geben bei Antragstellung eine Abschätzung ihrer voraussichtlichen Fixkosten an, deren Erstattung beantragt wird.

Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Erst dann kann die Bewilligung erfolgen.

Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berücksichtigt im Rahmen des Antragsverfahrens die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 sowie den Jahresabschluss 2019 und die Einkommens bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019. Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, können der Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 vorgelegt werden.

  1. Stufe:

– Umsatzeinbruch: Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 werden diese durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Ergibt sich daraus, dass der Umsatzeinbruch von 60 % entgegen der Prognose nicht erreicht wurde, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.

Zudem teilt der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den Bewilligungsstellen der Länder den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat mit. Diese Mitteilung kann auch nach Programmende erfolgen.

Ergeben sich daraus Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt.

Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatzsteuervoranmeldungen der antragstellenden Unternehmen.

– Fixkosten: Die Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer übermitteln zudem die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Länder. Auch diese Mitteilung kann nach Programmende erfolgen. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Kostenprognose, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt.

  • Beihilferegelung

Das Programm Überbrückungshilfe fällt unter die Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.

Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich nach der Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag, ggf kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung, nicht überschritten werden.

  • Kumulierung und Verhältnis zu anderen Programmen

Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Finanzielle Härten, die vor Inkrafttreten des Programms entstanden sind (März bis Mai 2020), werden nicht ausgeglichen. Unternehmen, die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt.

Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung des Förderzeitraums eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe. Fixkosten können nur einmal erstattet werden. Eine entsprechende Selbsterklärung ist von den Unternehmen bei Antragstellung abzugeben.

 

Einzelheiten zum Verhältnis der Überbrückungshilfe zu anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder werden in den Vollzugshinweisen zu den Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern geregelt.

  • Regelung zu Beziehungen mit nicht-kooperativen Jurisdiktionen

Antragstellende Unternehmen müssen im Rahmen einer Verpflichtungserklärung bestätigen, dass weder Überbrückungshilfen in Steueroasen abfließen, noch sonstige Gewinnverschiebungen in diese Jurisdiktionen erfolgen und dass sie Steuertransparenz gewährleisten. Dies wird mit den diesbezüglichen Regelungen für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) abgestimmt. Einzelheiten werden in den Vollzugshinweisen geregelt.

  • Programmvolumen

Das Volumen des Programms ist auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt. Das entspricht den Kosten, die bis einschließlich August 2020 für das Programm geschätzt werden.

Dieser Schätzwert ergibt sich aus Berechnungen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf der Grundlage von Zahlen des Statistischen Unternehmensregisters angestellt hat. Weil zu den erwartenden Umsatzrückgängen noch keine statistischen Daten vorliegen, wurden für die Berechnungen Umfragedaten aus einer Umfrage des Instituts Kantar im Auftrag des BMWi zur Betroffenheit deutscher Unternehmen durch die Corona-Pandemie zugrunde gelegt.

Demnach rechnen 72 % der befragten Unternehmen mit Umsatzrückgängen im 2. Quartal in Folge der Corona-Krise. Aus diesem Kreis der betroffenen Unternehmen rechnen wiederum 9 % mit Umsatzrückgängen von 51 % bis 75 % und 28 % mit Umsatzrückgängen von 76 % und mehr. Rechnet man diese Zahlen um auf die Gesamtheit aller befragten Unternehmen ergeben sich Anteile von 6,5 % bzw. 20,2 %.

Für die weiteren Berechnungen wurde davon ausgegangen, dass die Anteile der Unternehmen, die Umsatzrückgänge erwarten, gleich verteilt sind.

Daraus ergibt sich, dass aus der Gesamtheit aller Unternehmen im 2. Quartal

– 21,5 % einen Umsatzrückgang von mehr als 70 % (entspricht 80 % Fixkostenerstattung)

– 2,6 % einen Umsatzrückgang zwischen 60 und 70 % (entspricht 50 % Fixkostenerstattung)

und die übrigen 75,9 % der Unternehmen Umsatzeinbrüche, die im April und Mai 2020 unter 60 % liegen, verzeichnen. Letztere erhalten keine Überbrückungshilfe.

Es handelt sich um eine vorsichtige Schätzung, die feste Umsatzeinbrüche von April bis August unterstellt.

Tatsächlich dürfte die Zahl der Unternehmen, die hohe Umsatzeinbrüche haben, im Zeitablauf abnehmen und daher die Zahl der Unternehmen, die nur die reduzierte Fixkostenerstattung bekommen oder keiner Förderung mehr bedürfen, zunehmen.

Die Abschätzung beruht des Weiteren auf der Annahme, dass der Fixkostenanteil der antragstellenden Unternehmen im Schnitt bei 30 % des Umsatzes liegt. Eine Reduktion des durchschnittlichen Fixkostenanteils am Umsatz von 30 % auf 20 % würde das Volumen um ca. 6 Mrd. Euro verringern.

Es handelt sich um eine Schätzung, die mit großen Unsicherheiten behaftet ist, weil sie stark vom weiteren Verlauf der Pandemie und ihren Auswirkungen auf die Wirtschaft abhängt. So dürfte vor allem die zunehmende Steigerung der Umsätze aufgrund der Lockerung der Corona-bedingten Schließungen und Auflagen bis August 2020 das Programmvolumen deutlich verringern.

  • Haushalt und Verwaltung

Mittelbereitstellung durch den Bund, Einzelplan 60.

In Kap. 6002 wird hierzu im zweiten Nachtragshaushalt 2020 ein Titel mit der Zweckbestimmung „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ und einem Ansatz von 25 Mrd. Euro geschaffen.

Bewirtschaftung der Bundesmittel durch BMWi / BAFA.

Durchführung der Förderung, u. a. Antragstellung, Prüfung, Bewilligung, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Mittel durch die Länder (u. a. Bezirksregierungen, Förderinstitute, ggf. Einbindung von Kammern und Kommunen; in Analogie zu den Soforthilfen)

Nicht verwendete Haushaltsmittel fließen in den Bundeshaushalt zurück

 

Geplante Senkung der Mehrwertsteuersätze zum 01.07.2020

Änderungen der Umsatzsteuersätze für den Zeitraum 01.07. – 31.12.2020 in Deutschland

Mit Beschluss vom 03.06.2020 hat die Regierungskoalition verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Folgen beschlossen. Ziel der Maßnahmen ist insbesondere die Stärkung der Konjunktur und der Wirtschaftskraft in Deutschland. Als zentrales Element zur Erreichung dieses Ziels hat die Regierungskoalition beschlossen, dass „[z]ur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland […] befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt [wird]“. Ungeachtet der Frage, ob diese befristete Maßnahme die gewünschte Wirkung zeigen kann, führt die Absenkung der Mehrwertsteuersätze für Unternehmen zu einem umfassenden kurzfristigen Handlungsbedarf, insbesondere sind Systeme und Prozesse anzupassen, Verträge zu ändern und die Buchhaltung ist umzustellen. Zugleich ist im Auge zu behalten, dass die Änderungen in sechs Monaten wieder rückgängig zu machen sind.

Insbesondere folgende Bereiche sind durch die Steuersatzänderungen betroffen und bedürfen einer kurzfristigen Anpassung:

Die verminderten Steuersätze gelten nur für Leistungen, die im Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 (im Folgenden: Übergangszeitraum) ausgeführt werden. Unbeachtlich ist hingegen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Rechnungsstellung oder der Zahlung. Sofern der Unternehmer Anzahlungen vor dem 01.07. erhält, die Leistung jedoch im Übergangszeitraum ausgeführt wird, unterfällt das gesamte Entgelt dem verminderten Steuersatz, § 27 Abs. 1 UStG. Dies ist entsprechend auf der zu erstellenden Schlussrechnung zu berücksichtigen.

Aus der Gültigkeit der verminderten Steuersätze bis zum 31.12.2020 ergeben sich Änderungen für Jahresleistungen (z.B. Lizenzen). Da diese Leistungen mit Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums als erbracht anzusehen sind, gilt für diese der verminderte Steuersatz des Übergangszeitraums. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlung für das gesamte Jahr bereits vorab geleistet wurde. Insoweit ist eine Anpassung der Zahlung und der Rechnung erforderlich.

Das voranstehende Thema gilt gleichermaßen für Anzahlungen im Übergangszeitraum für Leistungen nach dem 31.12.2020.

Mitgliedsbeiträge für ein Kalenderjahr unterliegen in 2020 den verminderten Steuersätzen, da die Mitgliedschaft bis 31.12.2020 als an diesem Tag als vollendet gilt.

Zeitschriften-Abos sind entsprechend zu prüfen und anzupassen.

Für sämtliche Ausgangsrechnungen mit deutscher Steuer sind die Steuersätze anzupassen. Dies hat zur Folge, dass kurzfristig neue Steuerkennzeichen benötigt werden. Zudem ist sicherzustellen, dass die bestehenden Kennzeichen für den Übergangszeitraum nicht verwendet werden.

Gleichermaßen sind auch neue Steuerkennzeichen für im Inland steuerbare Reverse-Charge Eingangsleistungen sowie innergemeinschaftliche Erwerbe für den Übergangszeitraum erforderlich.

Sämtliche Kassensystem sind auf die neuen Steuersätze umzustellen.

Für die neuen Steuersätze werden neue Konten in der Buchhaltung benötigt.

Bei der Rechnungseingangsprüfung ist sicherzustellen, dass auch die Rechnungen der Lieferanten für Leistungen im Übergangszeitraum nur die verminderte Umsatzsteuer ausweisen. Sofern die Umsatzsteuer hingegen auf Basis der bislang gültigen Steuersätze abgerechnet wird, ist zu beachten, dass es sich anteilig um einen Startausweis nach § 14c Abs. 1 UStG handelt. Die zu hoch ausgewiesene Steuer darf daher nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Da die Steuersatzänderungen sowohl den Regel- als auch den ermäßigten Steuersatz betreffen, ist ein besonderes Augenmerk auf Reisekostenabrechnungen zu richten (z.B. Hotelübernachtung, Bahnticket).

Aufgrund der neuen Steuersätze benötigen die Unternehmen neue Kennzeichen für Spesen.

Buchungen von Übernachtungen oder Bahnfahrten für Zeiträume ab dem 01.07.2020 führen auch bereits bei Vorabzahlung zu den verminderten Steuersätzen.

Die PKW-Überlassung an Mitarbeiter löst für den Übergangszeitraum nur eine Besteuerung mit dem verminderten Steuersatz von 16% aus.

Bei Dauerleistungen (insb. Mietverträgen und Leasingverträgen) ist sicherzustellen, dass die Verträge – sofern diese als Rechnungen fungieren – für den Übergangszeitraum angepasst werden. Alternativ sind entsprechende Dauerrechnungen anzupassen.

Leasing-Sonderzahlungen sind entsprechend der dann ausgeführten Teilleistungen aufzuteilen.

Bei der Ausgabe von Gutscheinen i. S. d. § 3 Abs. 13 UStG ist davon auszugehen, dass ein Gutschein, der sowohl im Übergangszeitraum als auch davor oder danach eingelöst werden kann, kein Einzweckgutschein sein kann, da der anzuwendende Steuersatz nicht feststeht.

Bei Jahresboni ist zu beachten, dass der Bonus aufzuteilen ist in Leistungen bis zum 30.06. und Leistungen ab dem 01.07.

Soweit aus einer Rechnung für eine vor Beginn des Übergangszeitraums ausgeführte Leistung im Übergangszeitraum Skonto gezogen wird, gilt für den Skontoabzug der bislang anzuwendende Steuersatz. Dies gilt gleichermaßen für den umgekehrten Fall am Ende des Übergangszeitraums.

Aufgrund der Regelung in § 29 UStG kann es zu Ausgleichsverpflichtungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger im Fall von langfristigen Verträgen kommen. Hier ist zu prüfen, ob in entsprechenden Verträgen ggf. eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket (mit einem Finanzbedarfsvolumen) von 130 Milliarden Euro

Am 3. 6. hat sich der Koalitionsausschuss von Union und SPD auf ein umfangreiches Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket (mit einem Finanzbedarfsvolumen) von 130 Milliarden Euro geeinigt. Das herausgegebene Faktenblatt sieht zudem die Einführung eines sog. Zukunftspakets und Unterstützungsleistungen von Europa und ärmeren Ländern (v.a. afrikanischen Staaten) vor.

Das umfangreiche politische Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket soll überwiegend bereits zum 01.07.2020 dieses Jahres in Kraft treten und bedarf noch der gesetzlichen Konkretisierung und Regelung. Die Inanspruchnahme und Umsetzung stellen auch die Unternehmen vor große Anforderungen, da z.B. kurzfristig Anträge gestellt und Systeme umgestellt werden müssen.

Im Wesentlichen beinhaltet das Krisenbewältigungspaket die folgenden Maßnahmen:

Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung. Dabei wird ein Mechanismus eingeführt, damit dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage.

Modernisierung des Körperschaftssteuerrechts u.a. durch Einführung des Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbe-steuer-Messbetrags.

Temporäre Wiedereinführung der degressiven Abschreibungsmethode (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021.

Einführung erweiterter Abschreibungsmöglichkeiten für digitale Wirtschaftsgüter.

Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020.

Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des Folgemonats.

Gewährung des Fördersatzes der steuerlichen Forschungszulage rückwirkend zum 01.01.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf einer Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. Euro pro Unternehmen.

Stabilisierung der Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 %.

Einführung eines vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens für Unternehmen.

Auflegung eines Programms für Überbrückungshilfen mit einem Volumen von bis zu 25 Mrd. Euro zur Sicherung der Existenz von KMU. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sollen durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise geprüft und bestätigt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Antragsfrist am 31.08.2020 endet.
Bei diesen Überbrückungshilfen handelt es sich nach unserem Verständnis um eine nichtrückzahlbare Zuwendung, d.h. sie fördert die Liquidität und stärkt die Substanz. Sie führt damit auch nicht zu einer weiteren Verschuldung der Betroffenen.

Aufbau einer souveränen Infrastruktur sowie eines Förderprogramms zur Unterstützung des Auf- und Ausbaus von Plattformen und die Befähigung von KMU zur beschleunigten digitalen Transformation.

Verbesserung der Möglichkeiten von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, insb. bei Start-Ups.

Stärkung der Mobilität bei gleichzeitiger Sicherstellung von mehr Nachhaltigkeit und Klimaschutz z.B. durch eine stärker an CO2-Emissionen ausgerichteten Kfz-Steuer.

Aufstockung des CO2-Gebäudesanierungsprogramm für 2020 und 2021 um eine Milliarde Euro auf 2,5 Milliarden Euro.

Schrittweise Senkung der EEG-Umlage durch Gewährung staatlicher Zuschüsse.

Förderung der Entwicklung und Produktion von Quantentechnologien in Deutschland.

Bei der geplanten Senkung der Umsatzsteuersätze muss darauf geachtet werden, dass sie von den betroffenen Unternehmen praktisch umgesetzt werden kann. Die erforderliche Anpassung der IT-Systeme und die Umstellung der Rechnungslegungs- wie Zahlungsprozesse darf letztendlich nicht zu Belastungen führen, die die angestrebte Unterstützungsleistung übersteigen.