Sonderrundschreiben Umsatzsteuer und Grenzgängerbesteuerung

Sonderrundschreiben Umsatzsteuer und Grenzgängerbesteuerung

A. Umsatzsteuer

Wir erinnern uns noch alle an den Verhandlungsmarathon vom 4. 6. 2020 der Großen Koalition, der in dem Eckpunktepapier der geplanten Maßnahmen mündete. Die SPD sträubte sich gegen die Abwrackprämie, die Söder wollte, und die Umsatzsteuersenkung wurde für geneigte Betrachter aus dem Hut gezaubert. Der reguläre Satz sinkt befristet bis 31. Dezember dieses Jahres von 19 auf 16 Prozent. Der ermäßigte Satz, der zum Beispiel für Lebensmittel und andere “Waren des täglichen Bedarfs” gilt, wird von 7 auf 5 Prozent reduziert. Für ein Produkt im Wert von 100 Euro müssen nicht mehr insgesamt 119 Euro, sondern nur noch 116 Euro gezahlt werden. So der schlüssige Gedankengang der Koalitionäre in den Morgenstunden der Nachtsitzung. Bekannt war den Berufspolitikern wohl nicht, dass die amtliche Handausgabe der Umsatzsteuervorschriften gleich stark ist wie die der Einkommensteuer. Als die Unternehmensvertreter hierauf am Morgen des nächsten Tages nach Vorlage des Eckpunktepapiers hinwiesen, war es schon zu spät: Jede Partei wollte an ihren Verhandlungserfolgen festhalten und die Steuerzahler müssen nunmehr die Administration vornehmen. Das Eckpunktepapier und die umsatzsteuerlichen Implikationen waren bereits Gegenstand unserer „Sonderrundschreiben zur Hilfen in der Corona-Krise“. Daneben erfolgte eine Steuersatzsenkung für die Gastronomie für die Zeit vom 1. 7. 2020 bis zum 30. 6. 2021 von 19% auf 7 % bzw. jetzt 5 % für Restaurant- und Verpflegungsleistungen, mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken. Eine umfassende Information zu der Problematik ist hier nicht möglich, auch ist es wohl wegen der zeitlich begrenzten Steuersatzänderung nicht sachgerecht, wenn jeder Unternehmer umsatzsteuerliches Wissen für alle möglichen Fallgestaltungen für sein Unternehmen aufbaut. Wir gehen daher wie folgt vor:

  • Sie erhalten als Anlage Schulungsmaterial der hiesigen Steuerberaterkammer zur Sensibilisierung hinsichtlich Relevanz,
  • Sie sprechen uns an, wenn Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen,
  • bei Buchhaltungsmandaten nehmen wir eine Prüfung der Eingangs- und Ausgangsrechnungen kursorisch vor.

Beachten Sie aber bitte, dass eine Berichtigung von Eingangs- und Ausgangsrechnungen mit erheblichem Aufwand verbunden ist, so dass es sachgerecht erscheint, uns im Vorfeld anzusprechen.

Beigefügt sind folgende Anlagen der StBK Südbaden:

Gerne senden wir bei Bedarf weiteres Schulungsmaterial zu.

 

B. Grenzgängerbesteuerung

Wir betreuen viele Grenzgänger und Aufenthalter und haben an dieser Stelle bereits über die Auswirkungen der Coronakrise auf diese Personengruppe laut nachgedacht.

Nunmehr gibt es endlich eine entsprechende Vereinbarung mit der Schweiz. Die Sonderregelungen nach der Konsultationsvereinbarung vom 21.6.2020 mit der Schweiz durch die Covid-19 Pandemie lauten in der Kurzfassung wie folgt:

Der Zeitraum, in dem eine Arbeitskraft von Maßnahmen der Covid-19 Pandemie betroffen ist und in dem diese Konsultationsvereinbarung gilt, wird bei der Prüfung der Grenzgängereigenschaft nach Art. 15a Absatz 2 Satz 2 DBA BRD-Schweiz (60-Tage-Regelung) nicht berücksichtigt. Daher ist eine proportionale Kürzung der Grenze von 60 Arbeitstagen nach Artikel 15a Absatz 2 Satz 2 des Abkommens um 60 / 366 für diese Arbeitstage, für den übrigen Zeitraum des Kalenderjahres vorzunehmen. Dieser Zeitraum ist vom Arbeitgeber in schriftlicher Form zu bestätigen. Während dieses Zeitraums werden Arbeitstage, an denen die Arbeitskraft aufgrund der Arbeitsausübung tatsächlich nicht an den Wohnsitz zurückkehrt nicht berücksichtigt.

Im Hinblick auf die Anwendung von Art. 15 Absatz 1 DBA BRD-Schweiz können Tage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitskräfte nur aufgrund der Covid-19-Maßnahmen ihre Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat ausüben oder unter Lohnfortzahlung keine Tätigkeit ausüben und in ihrem Ansässigkeitsstaat verbleiben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage geltend gemacht werden, in dem sich der Arbeitsort ohne die Maßnahmen befunden hätte.

Im Hinblick auf die Art. 15 und 15a DBA BRD-Schweiz besteht Einvernehmen darüber, dass die in der Schweiz ausgezahlte Kurzarbeitsentschädigung für entfallene Arbeitsstunden sowie ähnliche Vergütungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie von staatlicher Seite der Schweiz entweder direkt oder über den Arbeitgeber erstattet werden als Vergütungen für unselbständige Arbeit i. S. von Art. 15 und 15a DBA BRD-Schweiz zu qualifizieren sind und nur von der Schweiz besteuert werden. Besteuert die Schweiz diese Einkünfte nicht oder wird die Steuer auf diesen Einkünften zu einem nach dem Abkommen begrenzten Steuersatz ermittelt und erhoben, so kann Deutschland diese besteuern.

 

Anwendungszeitraum

Die Vereinbarung findet Anwendung auf Vergütungen für den Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 30.6.2020. Ihre Geltung verlängert sich danach jeweils vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Soweit eine erste Übersicht. Literaturmeinungen und Interpretationen zu den komplexen Ausführungen bleiben noch abzuwarten.