Wir verwenden Cookies, um Inhalte & Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren.

Unkelbach Treuhand GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Freiburg

Haben Sie Fragen?

Unsere Steuerberater & Fachberater für internationales Steuerrecht helfen Ihnen gerne. Kontaktieren Sie uns unverbindlich!

info@unkelbach-treuhand.de
0761 / 38 54 20

Kontakt

    Bitte beachten Sie unsere Datenschutzerklärung.

    Aktuelles zur Grenzgängerbesteuerung

    Über die Auswirkung der Coronapandemie auf die Besteuerung von Grenzgängern haben wir an dieser Stelle bereits berichtet. Wie erwartet hat sich die Bearbeitung der Steuererklärung von Grenzgängern teilweise erheblich verkompliziert. Einige Steuererklärungen 2020 liegen bereits beim Finanzamt. Warten wir ab, wie viele Rückfragen eingehen.

    In den vergangenen Monaten sind interessante neue Urteile zum DBA Deutschland/Schweiz ergangen:

     

    1. Kollektivprokurist als leitender Angestellter

    Bislang war strittig, ob der Kollektivprokurist, den man so im deutschen Recht nicht kennt, als leitender Angestellter zu beurteilen ist oder nicht. Unterschiede hieraus ergeben sich insbesondere bei der Erfüllung der 60-Tage-Regelung. Der leitende Angestellte ist nach Art 15 Abs. 4 DBA D/CH dann kraft Fiktion am Sitz der Gesellschaft tätig mit der Folge der vollen Besteuerung in der Schweiz. Nunmehr wurde das Urteil des BFH (I R 60/17) am 01. 04. 2021 veröffentlicht.

     

    In den Urteilsgründen wird ausgeführt, dass die Kollektivunterschrift zu zweien ausreichend für den Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 4 DBA D/CH ist und die Eintragung in das Handelsregister keine konstitutive Wirkung hat.

     

    1. Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn aus der Schweiz

    Bislang wurden bei Aufenthaltern in der Schweiz und 60-Tage-Fällen Sonderausgaben wie Krankenkassen- und Pensionskassenbeiträge vom Finanzamt nur insoweit zum Abzug zugelassen, wie sie mit steuerpflichtigem Arbeitslohn in Verbindung stehen – also bestenfalls anteilig. Für die Krankenkassenbeiträge haben wir seid jeher eine andere Rechtsauffassung vertreten, da die Krankenversicherung in der Schweiz obligatorisch ist, also – im Unterschied zu Deutschland – gerade nicht mit dem Arbeitslohn zusammenhängt. Im Nachgang auf das BFH-Urteil vom 05. 11. 2019 – X R 23/17 sieht das nunmehr auch das Finanzamt so (BMF v. 19.11.2020 – IV C 3 – S 2221/14/10006 :002 BStBl 2020 I S. 1216).

    Entgegen dem bisherigen § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EStG sind Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit

    • sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschafterzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
    • diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
    • der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt.

    Der letzte Punkt ist spannend. Bekanntlich besteht in der Schweiz nur in bestimmten Fällen überhaupt die Möglichkeit, eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Ansonsten muss sich der Steuerpflichtige mit der Quellensteuer begnügen mit der Folge, dass er mangels Steuerveranlagung die Sonderausgaben in der Schweiz nicht steuermindernd geltend machen konnte.

    Damit wäre der Anwendungsbereich des BMF-Schreibens eröffnet. Genau so haben wir auch bereits bei einigen Finanzämtern erfolgreich argumentiert. Nun könnte man sich finanzamtsseitig aber auch auf den Standpunkt stellen, dass der Schweizer Gesetzgeber bei den Quellensteuertarifen bereits gedanklich einen fiktiven Sonderausgabenabzug vorgenommen hat. Der Gedankengang ist zwar sophistisch, aber dann wohl nur im Klagewege mit Gutachten zu entscheiden.

     

    1. Zählweise der Nichtrückkehrtage

    Das „Tage zählen“ ist deutlich komplizierter als es klingt. Bislang haben wir danach unterschieden, ob ein- oder mehrtägige Dienstreisen vorliegen und ob diese im Ansässigkeitsstaat, Wohnsitzstaat oder in Drittstaaten (also andere Staaten außer D und CH) durchgeführt werden.

    Bei mehrtägigen Dienstreisen in Drittstaaten galt ein Arbeitstag als Nichtrückkehrtag, während bei Dienstreisen in Deutschland und der Schweiz die Übernachtungen gezählt wurden, also ein Tag weniger. Logisch überzeugend war das nie: Bei einer Dienstreise von Mo-Mi nach Frankreich wurden drei Nichtrückkehrtage gezählt, obwohl am letzten Tag ja per Definition nach Deutschland zurückgekehrt wurde (sonst wäre es nicht der letzte Dienstreisetag gewesen). Warum also der Tag, an dem man nach Hause kommt, ein Nichtrückkehrtag sein soll, erschloss sich denklogisch auch dem erfahrenen Berater nie, wurde aber klaglos hingenommen, da zugunsten des Mandanten.

    Diese Zählweise überzeugte nun auch den BFH nicht (mehr). Tage, an denen der Steuerpflichtige von einer Geschäftsreise aus dem Drittland tatsächlich an seinen Wohnsitz zurückkehrt, gehören laut BFH-Urteil v. 30.9.2020 nicht zu den Nichtrückkehrtagen i. S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz 1971 /2002. Entsprechendes gilt für Geschäftsreisen an Wochenend- und Feiertagen, sofern die Arbeit an diesen Tagen nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist und der Arbeitgeber für die an diesen Tagen geleistete Arbeit weder einen anderweitigen Freizeitausgleich noch ein zusätzliches Entgelt gewährt, sondern lediglich die Reisekosten übernimmt. Die anders lautenden Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV v. 20.12.2010 verstoßen gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG ).

    Eindeutig ist dieses Urteil zum Nachteil des Steuerpflichtigen, insbesondere dann, wenn es mit den Nichtrückkehrtagen „eng wird“.

     

    1. Steueranrechnung bei Grenzgängern

    Nach einer Verfügung der OFD Karlsruhe ist die Quellensteueranrechnung aus der Schweiz nur insoweit möglich, als dass die zu Grunde liegenden Einkünfte bei der Veranlagung erfasst sind. Betroffen sind die Grenzgänger, bei denen im Rahmen der Einkünftekorrekturen die Kürzungen die Hinzurechnungen übersteigen. Logisch überzeugend ist dies nicht, tatsächlich nachteilig betroffen sind aber nur seltene Ausnahmefälle.

     

    1. Fristverkürzung zur Einreichung des Gre-3

    Wir dürfen noch einmal daran erinnern, dass die Schweizer Steuerbehörden die Frist zur Einreichung des Gre-3 ab dem Steuerjahr 2021 auf den 31.03. des Folgejahres reduziert haben. Verwirrend hierzu war das Informationsschreiben des Finanzamts Freiburg-Stadt, in dem zunächst vom Kalenderjahr, dann vom Steuerjahr die Rede war. Diese Fristverkürzung trieb auch uns die Schweißperlen auf die Stirn, so dass wir uns noch einmal beim Kantonalen Steueramt Aargau in der Schweiz erkundigt haben. Die neue Frist gilt ab dem Steuerjahr 2021. Das bedeutet, dass das Gre-3 2021 dem Kantonalen Steueramt vollständig (inkl. erforderlicher Unterlagen/Angaben) bis zum 31. 03. 2022 vorliegen muss.

    Wir dürfen alle betroffenen Mandanten bitten, sich rechtzeitig mit uns in Verbindung zu setzen, damit die Frist eingehalten werden kann.