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Auszahlung von Schweizer Pensionskasse

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    Auszahlung von Schweizer Pensionskassen

    Update: Urteile zur Auszahlung von Schweizer Pensionskassen  (Stand: 7/2016)

    (Zur Einstimmung in das Thema empfiehlt sich erst die Lektüre des alten Artikels, Stand 8/2015)

    Seit der Verfassung der letzten News zu dem Thema ist knapp ein Jahr vergangen. Weiterhin warten Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht auf die lange angekündigte Verlautbarung der Finanzverwaltung und die Veröffentlichung der 4 Urteile des BFH (vom 26.11.2014 – Aktenzeichen VIII R 38/10, VIII R 39/10, VIII R 31/10 und vom 02.12.2014 – VIII R 40/11) zu dem Thema.

    Eine Veröffentlichung der Sichtweise der Finanzverwaltung steht noch aus, bislang existiert lediglich eine Pressemitteilung der OFD Karlsruhe aus 2015. Mittlerweile werden spezielle Schulungen zu dem Themenkreis angeboten, auch haben wir Praxiserfahrung sammeln können.

    Erwerbsphase der Grenzgänger

    In der Erwerbsphase spricht aus Sicht des Grenzgängers nichts gegen eine Deklaration nach günstiger  „alter Rechtslage“, da die Urteile noch nicht veröffentlicht und daher über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anwendbar sind. Wer allerdings aufmerksam die Rechtsbehelfsbelehrung liest, wird bei einigen Finanzämtern bereits auf die sich abzeichnende Rechtslage hingewiesen. Die Folge werden demnach weniger steuermindernde Sonderausgaben in zukünftigen  Steuererklärungen sein. Jedenfalls ist derzeit kein Fehler, Einkommensteuererklärungen von Grenzgängern zeitnah einzureichen, um der Veröffentlichung der Urteile zuvorzukommen.

    Auszahlung aus der Pensionskasse

    Für Betroffene, meist ehemalige Grenzgänger in die Schweiz, ist der derzeitige Schwebezustand unbefriedigend. Wir haben aber auch hier in der Zwischenzeit Praxiserfahrung sammeln können:

    • Die Beurteilung der Auszahlung aus Pensionskassen ( ggf. plus Zusatzvorsorge plus Mitarbeiterstiftung zur Ergänzung der beruflichen Vorsorge) ist komplex. Zu prüfen ist ob es sich um ein Pensionskassegesetz (= öffentlicher Arbeitgeber) oder ein Pensionskassereglement handelt. M. E. ist die Unterscheidung (und Ungleichbehandlung!) aber willkürlich, so dass es bis zur nächsten Klage vor dem BFH nur eine Frage der Zeit sein wird.
    • In einer mehrseitigen Exceldatei werden dann die Einzahlungen pro Jahr pro Kasse entwirrt und extrahiert und in einen obligatorischen und überobligatorischen Anteil aufgeteilt. Dann wird der Zinsanteil bestimmt und dieser dann versteuert. Im Regelfall besteht nämlich bei Verlassen der Schweiz noch kein Anspruch auf den obligatorischen Anteil.- Zu berücksichtigen bleibt auch die Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer auf die Auszahlungen.

    Per Saldo ist die Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht des Beraters erheblich, aber im Einzelfall das Ergebnis die Mühe wert. Wichtig sind die Vorarbeiten des Mandanten, der für jedes Jahr der Grenzgängertätigkeit die Unterlagen beibringen muss.

    Beispiel:

    Grenzgänger, Gutverdiener, nur wenige Jahre als Grenzgänger tätig:

    Auszahlung aus der Schweizer Pensionskasse, Zusatzvorsorge und Mitarbeitergewinnbeteiligung über 100 TCHF.

    Der Zinsanteil beträgt geschätzt 18 T€ (hängt vom Einzelfall ab, aber auch die Pensionskassen können nicht zaubern und sich bei der Geldanlage der Realwirtschaft entziehen). Je nach Sachverhalt dann Versteuerung mit der Abgeltungsteuer zu 25 %, macht im Beispiel eine Steuerlast von 4.500 €. Je nach Sachverhalt kann das Lebensversicherungsprivileg geltend gemacht werden.

    Aus der Schweiz wird die Quellensteuer von 4,5% auf den Auszahlungsbetrag (!) von 100.000 CHF, hier 4.500 CHF  erstattet.  Das verbleibende Steuerdelta ist sehr gering.

    Zur Erinnerung: Ohne Anwendung der Urteile wäre bei Auszahlung in 2016 der Besteuerungsanteil anzusetzen, also 72.000 CHF zum persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern!Aufgrund der Komplexität empfiehlt sich ein spezialisierter Berater und ein mehrseitiges erläuterndes Anschreiben für den Veranlagungsbeamten des Finanzamts mit Erläuterung des Zahlenwerks. Eine Mandatierung erfolgt in einem persönlichen Gespräch, aufgrund der hier nur ansatzweise dargelegten Komplexität scheidet eine „kurze Telefonberatung“ aus.

    Gerne stehen wir zur Terminvereinbarung zur Verfügung.

    URTEILE ZUR AUSZAHLUNG VON SCHWEIZER PENSIONSKASSEN (STAND: 8/2015)

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in gleich vier (!) Urteilen mit Datum vom 26.11.2014 – Aktenzeichen VIII R 38/10, VIII R 39/10, VIII R 31/10 und vom 02.12.2014 – VIII R 40/11, mit der Besteuerung von Auszahlungen beschäftigt, die deutsche Steuerpflichtige im Rahmen der schweizerischen Altersvorsorge von Schweizer Pensionskassen (2. Säule) beziehen bzw. in der Vergangenheit bezogen haben.

    Die Urteile wurden erst am 17.Juni 2015 veröffentlicht und beschäftigen seitdem Finanzverwaltung und Steuerberater/Fachberater für Internationales Steuerrecht gleichermaßen. Auch auf Fortbildungen wird das Thema heiß diskutiert, insbesondere im grenznahen Raum, z. B. Baden-Württemberg. Erste Aufsätze aus der Fachliteratur liegen vor.

    Worum geht es?

    Zunächst ist zu unterscheiden zwischen privatrechtlichen Schweizer Pensionskassen und öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskassen. Weiterhin ist neuerdings zu unterscheiden (sog. Trennungstheorie) zwischen Leistungen aus dem Obligatorium und Überobligatorium der Pensionskasse. Hinsichtlich des Obligatoriums ist regelmäßig eine Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil vorzunehmen, je nach Jahr des Renteineintritts. Hinsichtlich des Überobligatoriums kann die neue Rechtsprechung Vorteile bringen, abhängig von der Laufzeit des Vertrags bzw. Dauer der Grenzgängertätigkeit. Sowohl eine Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG wie auch nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG kommt in Betracht.

    Die Regelungen sind jedenfalls (teilweise deutlich) vorteilhafter als die Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil (bei Renteneintritt z. B. in 2015 70%). Entweder erfolgt eine geringere Besteuerung, oder, bei Erfüllung aller Kriterien, eine vollständige Steuerfreistellung des Überobligatoriums nach deutschem Recht.

    Betroffen sind in erster Linie Steuerpflichtige, Grenzgänger sind/waren, zwischenzeitlich im Inland wohnen und Leistungen aus einer Schweizer Pensionskasse beziehen.
    Korrespondierend betroffen sind aber natürlich auch Beiträge von Grenzgängern in der Erwerbsphase an die Pensionskasse, hier dürfte zukünftig ebenfalls zwischen Obligatorium und Überobligatorium zu unterscheiden sein. Weiterhin hat der BFH auch entschieden zur Einmalauszahlung von Anlagestiftungen aus der Schweiz.

    Wie geht es weiter?

    Zunächst sollten Steuerpflichtige mit Bezügen aus Schweizer Pensionskassen gegen einen bereits ergangenen Bescheid Einspruch einlegen und dann versuchen, von der Pensionskasse die notwendigen Daten anzufordern, bestenfalls eine entsprechende Aufteilung (welcher Teil der Auszahlung stammt aus dem Obligatorium und welcher Teil aus dem Überobligatorium). So lautet die Empfehlung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 20.7.2015. Auch empfehlen wir das Pensionskassenreglement anzufordern. Denn derzeit werden die neuen Besteuerungsgrundsätze von der Finanzverwaltung abgestimmt. Erst danach werden die o.g. Urteile im Bundessteuerblatt veröffentlicht und sind dann allgemeinverbindlich.

    Wir rechnen in absehbarer Zeit mit einer neuen Verlautbarung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zu dem Thema.

    Stand: 26.08.2015

    DIE SPANNENDEN URTEILE ZUR SCHWEIZER PENSIONSKASSE WURDEN ENDLICH IM BUNDESSTEUERBLATT NR. 14 VOM 22.08.2016 VERÖFFENTLICHT. IM EINZELNEN GEHT ES UM FOLGENDE URTEILE:

    1. BFH, Urteil vom 24.09.2013, VI R 6/11: Behandlung überobligatorischer Beiträge nach alter Rechtslage (vor 2005)
    2. BFH, Urteil vom 26.11.2014, VIII R 31/10: Austrittsleistung eines Grenzgängers aus einer Schweizer Pensionskasse und Anlagestiftung
    3. BFH, Urteil vom 26.11.2014, VIII R 38/10: Kapitalabfindung eines Grenzgängers aus einer Schweizer Pensionskasse ab 2005 mit Unterscheidung von Obligatorium und Überobligatorium
    4. BFH, Urteil vom 26.11.2014, VIII R 39/10: Vorbezug eines Grenzgängers für selbstgenutztes Wohneigentum aus privater Pensionskasse ab 2005
    5. BFH, Urteil vom 02.12.2014, VIII R 40/11: Austrittsleistung eines Grenzgängers bei Arbeitgeberwechsel in der Schweiz
    6. BFH, Urteil vom 26.11.2014, I R 83/11: Vorbezug eines Grenzgängers für selbstgenutztes Wohneigentum aus öffentlich-rechtlichen Pensionskasse
    7. BFH, Urteil vom 01.10.2015, X R 43/11: Todesfallleistung einer Schweizer Pensionskasse

    Sämtliche Urteile wurden vorinstanzlich vom FG Baden-Württemberg entschieden.

    Die lange Dauer zwischen Urteil und Veröffentlichung indiziert, dass die Verwaltung mit der Umsetzung einige Bauchschmerzen hatte. Die Urteile wurden mit einem sehnlich erwarteten begleitenden BMF-Schreiben vom 27.07.2016, IV C 3 – S 2255/07/10005:004 veröffentlicht.

    Auf den ersten Blick jedoch ist das Schreiben gelungen: So wird insbesondere eine Gleichbehandlung von Arbeitsverhältnissen bei öffentlich-rechtlichen Pensionskassen und privaten Pensionskassen zementiert. Ergo werden Arbeitnehmer bei Privatunternehmen und bei öffentlichen Unternehmen gleich behandelt und zwar bei Beiträgen in und Leistungen aus der Pensionskasse. Der BFH sah dies anders. Nach unserem Dafürhalten wäre die Sicht des BFH aber mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, weitere Klagen also nur eine Frage der Zeit gewesen: Es kann keinen Unterschied machen, bei welchem Arbeitgeber der Grenzgänger angestellt ist. Im Übrigen gilt auch der Grenzgängerartikel 15a des DBA D/CH (anders als z. B. im Verhältnis zu Frankreich) für beide Berufsgruppen.

    Auch die Anwendungsregelungen, weiter unten behandelt, sind für den Grenzgänger erfreulich.

    Wie ist vorzugehen?

    Es bedarf zukünftig auf jeden Fall der Schattenrechnung der Pensionskasse, um den Gesamtbeitrag zur Pensionskasse in Obligatorium und Überobligatorium aufzuschlüsseln.

    Obligatorium: Leistungen aus dem Obligatorium (Säule 2a) sind, wie bisher, unkritisch. Die sog. Öffnungsklausel ist zu prüfen. Hierfür bedarf es einer erheblichen Recherche, um die Einzahlungen vor dem Jahr 2005 nachvollziehen zu können um eine günstige Besteuerung zu erreichen. Auch § 34 EStG kann zu einer Milderung der Besteuerungslast führen. Zu hoffen bleibt, dass die Schweizer Kassen entsprechende Daten liefern. Angesichts der potentiellen Steuerersparnis lohnt die lästige Reche nach den Belegen und die Kontaktaufnahme mit den Pensionskassen. Die während der Erwerbsphase zu zahlenden Beiträge sind als Sonderausgaben abzugsfähig.

    Überobligatorium: Leistungen aus dem Überobligatorium (Säule 2b) sind wie Auszahlungen aus einer Kapitallebensversicherung zu behandeln, also entweder ganz steuerfrei oder aber nur mit dem Zinsanteil zu besteuern. Im Regelfall also nur eine sehr geringe Steuerlast. Wenn aber die Auszahlung steuerfrei ist, können (in Zukunft) nicht auch noch die Beiträge in der Erwerbsphase steuerlich abzugsfähig sein. Ansonsten hätte der Grenzgänger den Double-Dip geschafft. Bislang war dies anders.

    Todesfallkapital: Wurde kürzlich noch von der Finanzverwaltung in den uns bekannten Fällen behauptet, diese Leistungen seien mit der deutschen gesetzliche Rentenversicherung vergleichbar, war dies bislang schon Quatsch: Die deutsche gesetzliche Rentenversicherung sieht gerade keine Zahlung von Todefallkapital für Hinterbliebene vor. Eine entsprechende Leistung kann nur durch private Vorsorge in Form einer Lebensversicherung erworben werden. Nach Veröffentlichung des oben genannten Urteils bestehen gute Chancen, das Todesfallkapital aus der Schweiz steuerfrei zu stellen oder nur den Zinsanteil versteuern zu müssen. Stringent muss aber nachgewiesen werden, dass der Anspruch auf Todesfallkapital aus überobligatorischen Beiträgen des Verstorbenen erworben wurde und die Zahlung ebenfalls aus dem Überobligatorium stammt. Angesichts der hohen Summen lohnt eine genaue Prüfung durch den Fachberater für Internationales Steuerrecht.

    Wechsel der Pensionskasse: Im Regelfall durch Arbeitgeberwechsel in der Schweiz, hier liegt kein Zufluss nach deutschem Recht vor, da das Guthaben direkt transferiert wird. Diese Logik ist nun auch bei der Finanzverwaltung angekommen.

    Anwendungsregelung: Für die Einkommensteuererklärung 2015 bleibt bei den Sonderausgaben alles beim Alten, also hoher Sonderausgabenabzug, da obligatorische und überobligatorische Beiträge abzugsfähig sind. Ab 2016 wird der Sonderausgabenabzug geringer, daher wird oftmals mit einer höheren Steuerlast zu rechnen sein.

    Bei den Auszahlungen ist eine Anwendung der neuen günstigen Regelungen bei privaten Pensionskassen in allen offenen Fällen vorzunehmen. Bei öffentlich-rechtlichen Pensionskassen kommt es auf den Einzelfall an.

    Aufgrund der Komplexität empfiehlt sich ein spezialisierter Berater. Fehler können aufgrund der Summen, die in den Pensionskassen des Grenzgängers lagern, ein Vielfaches des Beraterhonorars betragen. Eine Mandatierung erfolgt in einem persönlichen Gespräch, aufgrund der hier nur ansatzweise dargelegten Komplexität scheidet eine „kurze Telefonberatung“ aus.

    Gerne stehen wir zur Terminvereinbarung zur Verfügung.