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Internationales Steuerrecht

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    Internationales Steuerrecht

    Auch mittelgroße Unternehmen mit sind zunehmend international tätig, und zwar längst nicht mehr nur im „Dreiländereck“. Folgende Möglichkeiten des Auslandengagements sind möglich:

    Grenzüberschreitendes Direktgeschäft

    Die einfachste Möglichkeit im Ausland aktiv zu werden ist in Form eines Direktgeschäfts, also einer Lieferung (Export) oder Dienstleistung ins Ausland. Hier stellen sich regelmäßig umsatzsteuerliche und administrative Fragen (ordnungsgemäße Rechnung, Ausfuhrnachweise, Zoll, Umsatzsteuervoranmeldung, zusammenfassende Meldung). Eine ertragsteuerliche Belastung im Ausland ergibt sich nur in Ausnahmefällen, z. B. Entwicklungsländern. Fraglich ist dann die Möglichkeit, diese ausländische Steuer hier in Deutschland zu berücksichtigen.

    Ausländische Betriebsstätte

    Um mit einer festen Geschäftseinrichtung im Ausland aktiv zu werden, ist die Form einer ausländischen Betriebsstätte die schlankeste Variante.

    Zu Beginn des Auslandsengagements ist genau zu prüfen ob eine Betriebsstätte nach DBA und/oder nationalem Recht vorliegt. Die Kriterien sind hier im Übrigen nicht deckungsgleich und unterscheiden sich je nach DBA möglicherweise bei reinen Warenlagern, Hilfstätigkeiten, Bauausführungen/Montagen und insbesondere bei Vertretern.

    Die Errichtung ist einer ausländischen Betriebsstätte ist meist vergleichsweise einfach. Steuerlich spannend werden dann wieder sogenannte Entstrickungsfälle, also die Überführung von inländischem Betriebsvermögen (Maschinen, Know-How, Patente) ins Ausland. Auch Funktionsverlagerungen sind in der Regel heikel.

    Im laufenden Betrieb ist zu beachten, dass die ausländische Betriebsstätte ein rechtlich unselbstständiger Teil des Unternehmens darstellt, also z. B. schuldrechtliche (Darlehens-)Verträge nicht möglich sind. In der Praxis ergeben sich regelmäßig Herausforderungen bei der Gewinnabgrenzung

    AUSLÄNDISCHE PERSONENGESELLSCHAFT ODER AUSLÄNDISCHE KAPITALGESELLSCHAFT

    Je nach geplanter Aktivität und Zielland ist eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Beurteilungsdeterminanten sind z. B. Vorhandensein eines DBA, Steuersätze und Finanzierungsaspekte. Aufgrund des § 8 b KStG (95 %ige Steuerfreiheit von Dividenden und Veräußerungsgewinnen unter bestimmten Bedingungen) kann ein Engagement in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft lohnenswert sein.

    Verrechnungspreise

    Ständig im Blick zu halten hat der Mittelständler jedoch eine ordnungsgemäße Verrechnungspreisdokumentation. Als Standardmethoden sind die Preisvergleichs-, Wiederverkaufspreis- und die Kostenaufschlagsmethode zu nennen. Auch Gewinnorientierte Methoden können zur Anwendung kommen. Wir machen die Erfahrung, dass die Verrechnungspreisdokumentation zunehmend Gegenstand von Betriebsprüfungen wird. Bei nicht erfolgter Dokumentation drohen Hinzuschätzungen. Argumentativ besteht im Übrigen bei Auslandssachverhalten ein schwerer Stand. Die Finanzverwaltung zitiert gerne § 90 Abs. 2 und 3 AO, die dem Steuerpflichtigen erhebliche Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten vorschreibt.

    MITWIRKUNGSPFLICHTEN BEI AUSLANDSSACHVERHALTEN

    (1) [… ]

    (2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. […]. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können. (3) Bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, hat ein Steuerpflichtiger über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen Geschäftsbedingungen mit den Nahestehenden. Bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind die Aufzeichnungen zeitnah zu erstellen. Die Aufzeichnungspflichten gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die für die inländische Besteuerung Gewinne zwischen ihrem inländischen Unternehmen und dessen ausländischer Betriebsstätte aufzuteilen oder den Gewinn der inländischen Betriebsstätte ihres ausländischen Unternehmens zu ermitteln haben. […] Die Finanzbehörde soll die Vorlage von Aufzeichnungen in der Regel nur für die Durchführung einer Außenprüfung verlangen. Die Vorlage richtet sich nach § 97. Sie hat jeweils auf Anforderung innerhalb einer Frist von 60 Tagen zu erfolgen. Soweit Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle vorzulegen sind, beträgt die Frist 30 Tage. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.